- Arbeitsgemeinschaft (Wirtschaft)
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Die Zusammenarbeit mehrerer rechtlich und wirtschaftlich selbständiger Gelegenheitsgesellschaften an einem Projekt wird als Arbeitsgemeinschaft (Arge) bezeichnet.
Arbeitsgemeinschaften sind am häufigsten im Baugewerbe zu finden. Den in dieser Branche tätigen Unternehmen obliegt oft die Gesamtfertigstellung eines (Bau-)Vorhabens. Da dabei neben den reinen Bauarbeiten auch andere Arbeiten anfallen, die von einem Bauunternehmen nicht ausgeführt werden können, wie zum Beispiel die Installation der Elektrik, des Wassers- und Abwassers, der Lüftungs- und Klimaanlage usw. ist das verantwortliche Bauunternehmen gezwungen, für diese Installationen andere Unternehmen zu verpflichten.
Innerhalb der Arbeitsgemeinschaften wird zwischen echten und unechten unterschieden. Eine echte Arbeitsgemeinschaft stellt sich dem Auftraggeber als Außengesellschaft dar. Nur zwischen ihr und dem Auftraggeber besteht eine direkte Vertragsbeziehung. In der Praxis hat sich auch die Form der unechten Arbeitsgemeinschaft entwickelt. Sie tritt immer als Innengesellschaft auf. Hierbei gibt es zwei weitere Versionen:
- Der Auftraggeber schließt einen Vertrag mit einem Hauptunternehmen, welches zusätzlich einige Aufgaben weitervergibt. Dadurch entstehen auch Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und den Nebenunternehmen.
- Der Auftraggeber schließt einen Vertrag mit einem Gesamtunternehmen. Dieses wiederum vergibt Aufträge an Subunternehmen. Zwischen dem Subunternehmen und dem eigentlichen Auftraggeber besteht keine direkte Beziehung.
In der jüngeren Rechtsprechung[1] wird verschiedentlich die Frage aufgeworfen, in welchen Fällen statt einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine offene Handelsgesellschaft (OHG) vorliegt.
Inhaltsverzeichnis
Beispiel Dach-Arbeitsgemeinschaft
Die Dach-Arbeitsgemeinschaft ist eine Zwischenform zwischen der echten und der unechten Arbeitsgemeinschaft. Vertragspartner des Auftraggebers ist hierbei die Dach-Arge, also alle Partner der Arbeitsgemeinschaft. Die Dach-Arge ist also eine Außengesellschaft. Ein erteilter Auftrag an die Arge wird hierbei in einzelne Leistungsbereiche (Lose) aufgeteilt. Diese werden dann von der Arge an ihre eigenen Gesellschafter im Rahmen von Subunternehmerverträgen weitergegeben. Jeder Arge-Gesellschafter haftet hierbei gegenüber dem Auftraggeber. Gleichzeitig haftet jeder Gesellschafter auch noch alleinverantwortlich, als Subunternehmer gegenüber der Arge für den eigenen Leistungsbereich. Gegenüber der normalen Arge bestehen bei der Dach-Arge also erhöhte Haftungsrisiken, da das Subunternehmerverhältnis grundsätzlich nicht in das gesellschaftsrechtliche Innenverhältnis mit einbezogen ist.
Steuerliche Verfahrensweise
Mitglieder einer Arge bleiben steuerlich unabhängig, insbesondere wird keine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung durchgeführt, sofern deren alleiniger Zweck in der Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages besteht. (§ 180 Abs. 4 AO)
Siehe auch
Weblinks
- Erläuterung einiger rechtliche Fragen zum Verhältnis der Partner einer Arbeitsgemeinschaft durch Rechtsanwalt Sikora
Einzelnachweise
- ↑ BGH-Urteil vom 29. Januar 2001 (II ZR 331/00) = BGHZ 146, 341
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