- Kreative Buchführung
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Bilanzfälschung und Bilanzmanipulation sind nach deutschem Strafrecht Straftaten.
Nach § 331 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) als einer Norm des Nebenstrafrechts macht sich strafbar, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrates einer Kapitalgesellschaft die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft in der Eröffnungsbilanz, im Jahresabschluss oder im Lagebericht unrichtig wiedergibt oder verschleiert. Für Handlungen dieser Art können Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen verhängt werden.
Eine unrichtige Wiedergabe liegt dabei vor, wenn die Darstellung der Lage nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt. In Betracht kommen die Bilanzfälschung und die Bilanzverschleierung.
Bei der Bilanzfälschung handelt es sich um eine willkürliche Erhöhung oder Herabsetzung einzelner Bilanzposten i. S. v. falschen Wertansätzen. Eine Strafbarkeit ist nur dann gegeben, wenn es sich um schlechterdings nicht mehr vertretbare Bewertungen handelt, d. h. die Unrichtigkeit zweifelsfrei besteht, also evident ist und die Darstellung daher unvertretbar ist. Beispiele für Bilanzfälschungen sind:
- Ausweis dubioser Außenstände zum Nennwert,
- Einstellen fiktiver Beträge,
- Voraktivierung künftiger Kaufpreisforderungen vor Übereignung der ebenfalls aktivierten Waren,
- Weglassen einzelner Bilanzposten,
- willkürliche Über- und Unterbewertungen.
Eine Bilanzverschleierung ist festzustellen, wenn Tatsachen so undeutlich oder unkenntlich wiedergegeben werden, dass sich der wirkliche Tatbestand nur schwer oder überhaupt nicht erkennen lässt. Beispiele hierfür sind:
- Falschbezeichnungen: Hierunter wird unter anderem subsumiert, wenn Wechselbestände auf dem Wertpapierkonto ausgewiesen werden, Effekten als Debitoren bezeichnet werden oder Forderungen unter dem Posten Kassen aufgeführt werden.
- Saldierungen von Forderungen und Verbindlichkeiten.
- Missachtung der Gliederungsvorschriften.
Siehe auch
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