Kroatisches Militär-Ordinariat

Kroatisches Militär-Ordinariat

Kirchenrechtlich ist ein Militärordinariat ein besonderer Kirchenbezirk, der nach eigenen, vom Apostolischen Stuhl erlassenen Statuten geleitet wird. Dem Militärordinariat steht ein - im Regelfall mit der Bischofswürde ausgezeichneter - Ordinarius vor, der sämtliche Rechte eines Diözesanbischofs genießt.

Bis zur Erlassung der Apostolischen Konstitution Spirituali militum curae durch Papst Johannes Paul II. am 21. April 1986 lagen die vollen bischöflichen Rechte für die Militärseelsorge beim Papst. War der für die Militärseelsorge Verantwortliche bislang also als Vicarius Castrensis Stellvertreter des Papstes für diesen Bereich, wurden ihm nun die vollen bischöflichen Rechte übertragen.

Im Gegensatz zu einer normalen Diözese besitzt der Militärordinarius (oftmals auch Militärbischof genannt) kein territoriales Bistum. Es handelt sich vielmehr um ein Personalbistum, dem die Angehörigen der jeweiligen Landesarmee und ihre Familien angehören.

Die Person des Militärordinarius ist von unterschiedlichem Rang. So ist er z. B. in Deutschland stets ein regierender Diözesanbischof, der gleichzeitig das Amt des Militärordinarius versieht. Er kann aber auch, wie z. B. in Österreich ein Titularbischof sein, der als Militärordinarius fungiert. In manchen Länder, wie z. B. Brasilien, wechseln diese Umstände ab.

Der Militärordinarius ist stets Mitglied der nationalen Bischofskonferenz. Große Militärordinariate, wie z. B. die USA, können auch über eigene Weihbischöfe verfügen.

Die meisten Militärordinariate verfügen auch über eine eigene Bischofskirche bzw. Kathedrale. So ist der Pariser Invalidendom (Cathédrale St-Louis des Invalides) die Kathedrale des französischen Militärordinariats (Diocèse aux Armées Françaises) und die St. Georgs-Kathedrale in Wiener Neustadt die Bischofskirche des österreichischen Militärbischofs.

Bis 2006 wurden 35 Militärordinariate errichtet.

Siehe auch

Quellen

  • Spirituali Militum Curae. Apostolische Konstitution von Johannes Paul II.. Erlaß der neuen kanonischen Ordnung für die geistliche Betreuung der Soldaten, 21. April 1986

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