Kuppelei

Kuppelei

Kuppelei (lat. Lenocinium) ist die vorsätzliche Vermittelung und Beförderung der sogenannten Unzucht. Sie war als Straftatbestand schon seit dem Hochmittelalter bekannt.[1]

Im deutschen Recht wurde sie mit mehreren verschiedenen Variationen in das Kaiserreich, die Weimarer Republik, in die Zeiten des Nationalsozialismus, die Bundesrepublik und die DDR übernommen. Dort war Kuppelei die meiste Zeit durch den § 180 StGB verboten, nachdem dies meistens mit vorehelichem Geschlechtsverkehr (Unzucht) unter Förderung oder Tolerierung Dritter gleichgestellt wurde. In der DDR wurde die Kuppelei mit der Strafrechtsreform 1968 entkriminalisiert.[2]

Auch in der Bundesrepublik wurde das Gesetz 1969 in Folge der großen Strafrechtsreform verändert. Seit 1973 ist nur noch die Kuppelei mit unter 16-Jährigen als Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger unter Strafe gestellt. Sorgeberechtigte machen sich nur strafbar, wenn sie dadurch gleichzeitig ihre Erziehungspflicht gröblich verletzen. Damit wurde die Gesetzgebung dem Prinzip der im deutschen Strafrecht i. d. R. mit der Vollendung des 14. Lebensjahres als vorhanden angesehenen Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung angepasst.

Entwicklung des Begriffes

Bei der Kupplerin Gemälde von Jan Vermeer

Das Vorschubleisten zu fremder Unzucht bedeutete das Herbeiführen günstigerer Bedingungen als die bisher vorhandenen. Dies konnte durch Vermittlung oder Gewährung bzw. die Verschaffung von Gelegenheit sein. Die Abgrenzung zur Zuhälterei und Prostitution war zeitweise sehr vage.

Obwohl der Straftatbestand der Kuppelei in der Geschichte mehrfach variierte, wurde er fast immer in einfache Kuppelei und schwere (qualifizierte) Kuppelei aufgeteilt. Erstere wurde als das nur einfache Vorschubleisten der Unzucht weit weniger hart bestraft, wobei hierbei oft die Vollendung nötig war, es mussten zwischen den Verkuppelten also wirklich sexuelle Handlungen vorgenommen werden. Als schwere Kuppelei bei der der Versuch schon strafbar war galt die gewohnheitsmäßige, aus Eigennutz entstandene, eine mit Kunstgriffen oder die besondere Vertrauensstellung des Kupplers. Die gewohnheitsmäßige wie die Kuppelei aus Eigennutz kam zumeist bei Bordellen und ihren Betreibern zur Anwendung. Hierbei blieb es immer eine Kontroverse und wurde unterschiedlich geurteilt, ob dies auch für (staatlich) zugelassene Bordelle gelten könne. Als Kunstgriffe galten eine Täuschung, das Überlisten oder auch das Betrunken-machen der Verkuppelten um den Geschlechtsverkehr herbeizuführen. Die Vertrauensstellung war gegeben wenn der Kuppler Elternteil, Ehemann oder Ehefrau, erziehende Person (Lehrer, Pfarrer) oder die Verkuppelten Pflegebefohlene waren. Fast durchgängig war es umstritten, ob Verkupplung durch eine dieser Vertrauenspersonen von zwei Verlobten auch als qualifiziert zu gelten hat.

Auch die Bedeutung des Wortes Unzucht veränderte sich in Beziehung zum Begriff der Kuppelei stark. Einmal waren damit vorehelicher Geschlechtsverkehr oder beischlafähnliche Handlungen (z. B. Oralverkehr, Petting) gemeint, dann wieder nur der vollendete Beischlaf und später nur noch der Verkehr unter Minderjährigen. Unbedeutend für die Bestrafung der Kuppelei war es, ob die Unzucht an sich eine Straftat darstellte, da die Kuppelei als eigenes Delikt und nicht als Teilnahmehandlung galt.[3]

In Meyers Konversations-Lexikon wurde Kuppelei folgendermaßen beschrieben:

„Dieselbe erscheint als strafbares Vergehen (einfache Kuppelei), wenn sie gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz durch Vermittelung oder durch Gewährung oder Verschaffung von Gelegenheit zur Unzucht begangen wird, und soll nach dem deutschen Strafgesetzbuch mit Gefängnis von 1 Tag bis zu 5 Jahren bestraft werden. Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden.“

„Als Verbrechen, dessen bloßer Versuch schon strafbar ist, erscheint die Kuppelei (schwere Kuppelei) dann, wenn dabei hinterlistige Kunstgriffe angewendet wurden, oder wenn der Schuldige zu den Personen, mit welchen die Unzucht getrieben worden, in dem Verhältnis von Eltern zu Kindern, von Vormündern zu Pflegebefohlenen, von Geistlichen, Lehrern oder Erziehern zu den von ihnen zu unterrichtenden oder zu erziehenden Personen steht. Die Kuppelei wird alsdann, selbst wenn sie weder gewohnheitsmäßig noch aus Eigennutz verübt wurde, mit Zuchthaus von 1 bis zu 5 Jahren und Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft; auch kann auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden.“

Gesetzestext (Stand 1961)

§ 180 StGB

(1) Wer gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz durch seine Vermittlung oder durch Gewährung oder Verschaffung von Gelegenheit der Unzucht Vorschub leistet, wird wegen Kuppelei mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft; auch kann zugleich auf Geldstrafe, auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte sowie auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Gefängnisstrafe bis auf einen Tag ermäßigt werden.

(2) Als Kuppelei gilt insbesondere die Unterhaltung eines Bordells oder eines bordellartigen Betriebs.

(3) Wer einer Person, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, Wohnung gewährt, wird auf Grund des Absatzes 1 nur dann bestraft, wenn damit ein Ausbeuten der Person, der die Wohnung gewährt ist, oder ein Anwerben oder ein Anhalten dieser Person zur Unzucht verbunden ist.

Einzelnachweise

  1. Gerhard Köbler, Zielwörterbuch europäischer Rechtsgeschichte, 4. Aufl., Stichwort Kuppelei.
  2. Peter Borowsky: Die DDR in den sechziger Jahren, in: Informationen zur politischen Bildung, Heft 258
  3. Alfred Bacharach: Der Begriff der Kuppelei. In: „Strafrechtliche Abhandlungen“, Heft 127, Reprint Keip (u. a.) 1977, Original Breslau 1911

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