LTH Landestreuhandstelle Rheinland-Pfalz

LTH Landestreuhandstelle Rheinland-Pfalz

Die Landestreuhandbank Rheinland-Pfalz (LTH) mit Sitz in Mainz ist eine Förderbank des Landes Rheinland-Pfalz.

Geschichte

Die LTH wurde 1949 als Treuhandfonds für Grundpfandrechte gegründet und 1960 in die neu geschaffene LRP eingegliedert. Bis 2008 war sie im Geschäftsbereich der Rheinland-Pfalz-Bank eine unselbstständige Anstalt der Landesbank Baden-Württemberg, rechtlich unselbstständig, aber wirtschaftlich und organisatorisch eigenständig. Zum 1. Januar 2009 wurde die LTH Landestreuhandstelle Rheinland-Pfalz in eine Anstalt des öffentlichen Rechts überführt und in Landestreuhandbank Rheinland-Pfalz umbenannt.

Sie ist mit der Aufgabe betraut, die Förderprogramme auf dem Gebiet des Wohnungs- und Städtebaus umzusetzen.


Kennzahlen per 31. Dezember 2007

Bilanzsumme: 2,0 Mrd. Euro
Fördervolumen (Haushaltsmittel): 102,5 Mio. Euro
geförderte Wohneinheiten 2007: 4.818
Bestand geförderter Wohneinheiten: 113.558
Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt: 79

Aufgaben

Die LTH vergibt mit den ihr vom Land treuhänderisch übertragenen Fördermitteln insbesondere Baudarlehen, Aufwendungsdarlehen und Zuschüsse für

Das Land unterstützt den Bau und Erwerb von Eigenheimen beziehungsweise Eigentumswohnungen mit zinsverbilligten Kapitalmarktdarlehen. Die Höhe der Darlehen hängt von der Haushaltsgröße und dem Haushaltseinkommen des Bauherren ab. Antragsberechtigt sind Bauherren und Käufer, die die nach Haushaltsgröße gestaffelten Einkommensgrenzen nicht überschreiten.
Das Land fördert den Neubau von Mietwohnungen. Die Programmangebote für die Bauherren unterscheiden sich insbesondere nach dem Einkommen der Mieter, für die die Wohnungen gebaut werden. Aus dieser Grundentscheidung ermittelt sich die Förderhöhe.
Das Förderprogramm umfasst Investitionszuschüsse und zinsverbilligte Kapitalmarktdarlehen an Bauherren. Eine selbst genutzte Wohnung wird gefördert, wenn das Einkommen des Antragstellers und seiner Haushaltsangehörigen ein gewisses Einkommen nicht überschreitet. Eine geförderte Mietwohnung darf nach Abschluss der Arbeiten eine bestimmte Mietobergrenze nicht übersteigen.

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