- Labordiagnostik
-
Die medizinische Labordiagnostik umfasst die ärztliche Labordiagnostik, die Laboratoriumsmedizin, sowie die von spezialisierten Naturwissenschaftlern erbrachte Labordiagnostik.
Das Heilpraktikergesetz legt in §1 ganz allgemein auch für die Diagnostik einen Arztvorbehalt fest. Da im HPG nicht alle unter Arztvorbehalt liegenden Tätigkeiten definiert sind, wurden durch weitere Gesetze zusätzliche Arztvorbehalte für bestimmte medizinische Einzeltätigkeiten definiert, aber auch gleichzeitig klargestellt, welche Tätigkeiten nicht zwingend unter dem Arztvorbehalt stehen müssen. Gemäß Transfusionsgesetz ist die Organisations-Gesamtverantwortung des Transfusionsverantwortlichen ausdrücklich eine ärztlich Leistung, die Laboruntersuchungen können im dazugehörigen immunhämatologischen Labor auch von darauf spezialisierten Naturwissenschaftlern erbracht und verantwortet werden. Eine solche Klarstellung enthält auch das Infektionsschutzgesetz hinsichtlich mikrobiologischer Laboruntersuchungen. Auch im Gendiagnostikgesetz gilt der Arztvorbehalt für die genetische Beratungstätigkeit und die Indikationsstellung für genetische Laboruntersuchungen. Dabei gestattet das Gesetz ein Delegieren der Labordiagnostik auch an andere Einrichtungen und/oder Personen.[1]
Einzelnachweise
- ↑ Raabe-Meyer G, Kaiser C, Bauersfeld W (2010): Medizin und Naturwissenschaften – Zeit für einen Paradigmenwechsel. In: Clin. Lab. 56(9-10). http://www.bnld.de/dateien-2010/CL_910%20Medizin%20und%20Naturwissenschaften.pdf
Wikimedia Foundation.