- Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb
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Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist eine in Deutschland und Österreich häufig gebrauchte Sammelbezeichnung aus dem Steuerrecht, die die Betriebe der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und weiterer verwandter Wirtschaftszweige der Urproduktion zusammenfasst. In Deutschland regelt der § 24 des Umsatzsteuergesetzes durchschnittliche Steuersätze gemeinsam für land- und forstwirtschaftliche Betriebe.
UStG § 24[1]
- (2) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten
- 1. die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, der Wein-, Garten-, Obst- und Gemüsebau, die Baumschulen, alle Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen, die Binnenfischerei, die Teichwirtschaft, die Fischzucht für die Binnenfischerei und Teichwirtschaft, die Imkerei, die Wanderschäferei sowie die Saatzucht;
- 2. Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tierbestände nach den §§ 51 und 51a des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören.
Daneben werden Land- und Forstwirtschaft (LuF) in amtlichen Statistiken zusammengefasst (häufig ebenfalls gemeinsam mit der Fischerei). Auch Versicherungen machen von diesem Sammelbegriff Gebrauch.
Einzelnachweise
- ↑ Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332) [1] Bundesministeriums für Justiz (abgerufen am 25. Februar 2008)
Weblinks
- Statistisches Bundesamt Deutschland. Kennzahlen Land- und Forstwirtschaft. Online verfügbar [2]
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