Landreform in Deutschland

Landreform in Deutschland

Der Begriff Bodenreform bezeichnet allgemein eine Änderung der Eigentums- oder Nutzungsrechte an Grundstücken oder allgemein der Rechtsordnung in diesem Bereich, die meist eine gleichmäßigere („gerechtere“) Verteilung des Landbesitzes zum Ziel hat. Dieser Artikel behandelt die Geschichte und Akteure der Bodenreform in Deutschland.

Inhaltsverzeichnis

Bodenreformideen

Adolf Damaschke, Die Bodenreform (1913)

In Deutschland gab es zu Ende des 19. Jahrhunderts eine Bodenreformbewegung, die sich auf den amerikanischen Bodenreformer Henry George stützte. 1888 wurde von Michael Flürscheim, dem Gründer und Direktor der Gaggenauer Eisenwerke, der Deutsche Bund für Bodenbesitzreform gegründet. Weitere einflussreiche Reformer waren Silvio Gesell und Adolf Damaschke.

Siehe auch: Bodenreformbewegung

Freiwirtschaftliche Bodenreform

Silvio Gesell, der Ideen zu einer Freiwirtschaftlichen Bodenreform entwickelte, bezog sich dabei auf die Landreform-Theorie von Henry George, welcher eine Eigentumssteuer für Land vorsah, welche in einer Höhe sein sollte, um die Grundrente angemessen zu neutralisieren. Gesell hielt dabei aber Freiland für die systemisch überlegene Lösung.

Durch eine Bodenreform sollte die Freiwirtschaft öffentliches Eigentum am Boden mit dessen privater Nutzung verbinden. Dazu forderte sie, allen Boden gegen volle Entschädigung seiner bisherigen Eigentümer in öffentliches Eigentum zu überführen, zum Beispiel in Eigentum der Gemeinden. Die bisherigen Eigentümer behalten dabei das Nutzungsrecht an ihren Grundstücken gegen Entrichtung einer regelmäßig wiederkehrenden Nutzungsabgabe an die öffentliche Hand. Boden in bis dahin öffentlichem Eigentum, der nicht ausdrücklich für öffentliche Zwecke gebraucht wird, soll an die Meistbietenden zur Nutzung vergeben werden.

Die Bodenreformideen Adolf Damaschkes

Die Bodenreformideen Adolf Damaschkes waren inspiriert durch den Nationalökonomen Adolph Wagner und wurden 1913 publiziert. Sie haben das politische Denken und Handeln seiner Zeitgenossen stark beeinflusst. Die Weimarer Nationalversammlung von 1919 beschloss folgenden Artikel in die Reichsverfassung einzubringen:

  • Artikel 155. [Bodenverteilung und Nutzung]
Die Verteilung und Nutzung des Bodens wird von Staats wegen in einer Weise überwacht, die Mißbrauch verhütet und dem Ziele zustrebt, jedem Deutschen eine gesunde Wohnung und allen deutschen Familien, besonders den kinderreichen, eine ihren Bedürfnissen entsprechende Wohn- und Wirtschaftsheimstätte zu sichern...Grundbesitz, dessen Erwerb zur Befriedigung der Wohnbedürfnisse, zur Förderung der Siedlung und Urbarmachung oder zur Hebung der Landwirtschaft nötig ist, kann enteignet werden. Die Fideikommisse sind aufzulösen. Die Bearbeitung und Ausnutzung des Bodens ist eine Pflicht des Grundbesitzers gegenüber der Gemeinschaft. Die Wertsteigerung des Bodens, die ohne eine Arbeits- oder Kapitalaufwendung auf das Grundstück entsteht, ist für die Gesamtheit nutzbar zu machen. Alle Bodenschätze und alle wirtschaftlich nutzbaren Naturkräfte stehen unter der Aufsicht des Staates. Private Regale sind im Wege der Gesetzgebung auf den Staat zu überführen.

Damaschkes Bodenreformideen wurden auch Grundlage des deutschen Bodenreformgesetzes von 1920.

Bodenreform im Nationalsozialismus

Die Bodenreform im Nationalsozialismus war dann weitgehend von der nationalsozialistischen Blut-und-Boden-Ideologie geprägt. Das Reichserbhofgesetz wurde am 29. September (zwei Tage vor dem Erntedankfest) 1933 von der nationalsozialistischen Regierung erlassen.

Durch das Gesetz wurden rund 35 % der land- und forstwirtschaftlichen Besitzungen im Deutschen Reich zu „Erbhöfen“ erklärt. Gesetzlich fixiert waren diese als „… der unveräußerliche und unbelastbare, unteilbar auf den Anerben übergehende land- und forstwirtschaftliche Besitz eines Bauern …“. Die Größe des Hofes musste mindestens 7,5 ha betragen und durfte 125 ha nicht überschreiten. Der Erbhofeigentümer wurde per Gesetz als Bauer, alle anderen als Landwirte bezeichnet.

Bodenreform in der Sowjetischen Besatzungszone ab 1945

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Briefmarke zur Bodenreform in der Provinz Sachsen 1945

In den Jahren 1945-1949 wurde in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) eine Bodenreform durchgeführt, in deren Verlauf Großgrundbesitzer mit mehr als 100 ha Fläche und Besitzer, die als Kriegsverbrecher und aktive NSDAP-Mitglieder eingestuft wurden, enteignet wurden. Die ostelbischen Gebiete waren geprägt von einem hohen Anteil an landwirtschaftlicher Fläche im Besitz weniger (oft adliger) Familien, die als Junker bezeichnet wurden. 1882 gehörten in Brandenburg 36,3 % der Fläche zu Betrieben mit mehr als 100 Hektar[1]. Diese Besitzverhältnisse änderten sich bis 1949 nur unwesentlich.

Vom 3. bis 11. September erließen die Provinz- und Landesverwaltungen der Sowjetischen Besatzungszone Verordnungen zur Durchführung der Bodenreform in der SBZ. Die früheren Eigentümer verloren nicht nur ihr Land, sondern auch sämtliches sonstiges Eigentum. Von Wohnhäusern und Geldvermögen bis hin zu Mobiliar und Kleidung wurde ihnen alles entzogen. Die Enteigneten wurden aus ihren Heimatkreisen ausgewiesen und größtenteils in Zwangslager (z. B. Coswig (Sachsen) und Radeberg in Sachsen, aber auch auf Rügen) verbracht. Trotz herrschender Wohnungsnot wurden zahlreiche Herrenhäuser und Gutshöfe gesprengt oder abgebrochen, um die Erinnerung an die früheren Eigentümer auszulöschen. Widerstand gegen die Bodenreform insbesondere von Seiten der Kirchen, der CDU und der LDP blieb größtenteils erfolglos. Der CDU-Vorsitzende in der SBZ Andreas Hermes wurde durch die SMAD zum Rücktritt gezwungen. Eine Vielzahl von Gegnern der Bodenreform wurde verhaftet. Der Vizepräsident der thüringischen Regierung Max Kolter (CDU) starb in sowjetischer Haft, in die er wegen des Widerstandes gegen die Bodenreform gekommen war.

Staatliche Domänen wurden nur in sehr beschränktem Maße aufgeteilt. Kirchlicher Landbesitz sollte der Bodenreform nicht unterfallen, wurde verschiedentlich aber dennoch entzogen und an „Neubauern“ verteilt [2]

Die Wirtschaftskraft der neuen Höfe blieb begrenzt. Eine private Nutzung der Ländereien durch die Neubauern wurde auch schon recht bald unterbunden, indem praktisch alle Neubauern zwischen 1952 und 1960 in die neu gegründeten Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPGs) nach dem sowjetischen Vorbild der Kolchosen gedrängt, de facto gezwungen wurden, in die sie ihr Land als Produktivvermögen einzubringen hatten. Formal blieben die Genossenschaftsmitglieder jedoch Eigentümer an ihren Ländereien.

Siehe auch: Landwirtschaft in der DDR

Folgen der Bodenreform 1945 nach der Wiedervereinigung

Nach der politischen Umwälzung in der DDR wurden zunehmend Forderungen nach Auskopplung dieser privaten Ländereien aus den LPG-Nutzungen laut (und später teilweise auch vollzogen). Im sog. Modrow-Gesetz vom 16. März 1990 (Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform) wurde das bisher eingeschränkte "Arbeitseigentum" der Bodenreformnehmer in bürgerliches Eigentum überführt.

Angeblich war die Beibehaltung der Bodenreformergebnisse Bedingung für die Wiedererlangung der vollen Souveränität Deutschlands in den sogenannten 2+4-Verträgen. Die sowjetischen Verhandlungsführer, insbesondere Michail Gorbatschow, stellen die Existenz einer solchen Vorbedingung hingegen in Abrede. Eine Rückgabe der konfiszierten Flächen, die nun Volkseigentum waren, wollte die Bundesregierung aus fiskalischen Erwägungen unbedingt verhindern, um sie durch die Treuhandanstalt verwerten zu können. Als offizieller Grund für die Nichtrückgabe wird aber weiterhin die vermeintliche Vorbedingung der Sowjetunion genannt. Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Bodenreform ziehen sich deswegen teilweise bis heute hin.

In einem Beispiel wird die Widersprüchlichkeit und Schwierigkeit der Materie deutlich: Das Dorf Römnitz (in der Nähe von Ratzeburg), das erst im November 1945 nach einer Übereinkunft der Alliierten von der sowjetischen in die britische Besatzungszone wechselte, hatte die Bodenreform ebenfalls durchgeführt. Teilweise gezwungenermaßen, gaben in der Folgezeit alle Bodenreformneulandbesitzer ihre Grundstücke zurück, bis auf einen, was eine jahrelange Prozesskette nach sich zog. Erst 1961 bestätigte der Bundesgerichtshof die Rechtmäßigkeit des Besitzes des Mannes, da der Gesetzgeber (in der SBZ) „den landarmen Bauern nicht nur Besitz, sondern Eigentum an Grundflächen verschaffen“ wollte. Dieses Eigentum sei „trotz gewisser, in der Bodenreformgesetzgebung vorgesehener Beschränkungen, seinem Wesensgehalt nach echtes Privateigentum“ gewesen (vgl. BGH, 17. Februar 1960, V ZR 86/58). Diese Rechtsauslegung ist nicht völlig ohne Widersprüche zu der o. a. Realität und sie änderte sich auch über die Jahrzehnte. Im Rahmen der Regelung offener Vermögensfragen nach der Wiedervereinigung wurde der Besitzer 1992 erneut enteignet. Entsprechende Beschwerdeverfahren hatten keinen Erfolg.

Die enteigneten Grundbesitzer haben auch nach dem Ende der DDR in der Regel keinen Anspruch auf Entschädigung. Zuletzt scheiterte Ernst August Prinz von Hannover mit seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Restitutionsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht am 1. September 2006 [3]

Politische Bedeutung der Bodenreform 1945 in der Rückschau auf die Weimarer Republik

Die Bodenreform folgte einer rein politischen Entscheidung und bewirkte, wie oben erwähnt, wahrscheinlich stärkeren ökonomischen Schaden als Nutzen. Die enteigneten ostelbischen Großgrundbesitzer galten als reaktionär und republikfeindlich. Dies wurde in ihrer Rolle im Osthilfeskandal 1931–1933 deutlich, in dessen Zusammenhang zwei deutsche Reichskanzler zurücktreten mussten. Dies waren Heinrich Brüning am 31. Mai 1932 und, nachdem er durch eine Intrige gegen den ab 1. Juni 1932 amtierenden von Papen am 3. Dezember 1932 Reichskanzler geworden war, von Schleicher selber am 28. Januar 1933. Es folgte die Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler am 30. Januar 1933, die „Machtergreifung Hitlers“. Die Bodenreform in der SBZ bewirkte die Auflösung dieser gesellschaftlichen Gruppierung, deren Existenz als fortdauernde Gefahr für die Republik wahrgenommen wurde. Ein willkommener Nebeneffekt der Bodenreform, der die neuen Machthaber stärkte. Wenn auch milder in den persönlichen Auswirkungen für die Betroffenen, folgten auch die Alliierten in den westlichen Besatzungszonen einem ähnlichen Impuls.

Bodenreform in den westlichen Besatzungszonen ab 1949

Vor Kriegsende gab es regelrechte Pläne zur Zerstückelung Deutschlands und zur Umwandlung in einen reinen Agrarstaat (Morgenthau-Plan), die aber nicht umgesetzt wurden. Das Reichserbhofgesetz wurde 1947 vom Alliierten Kontrollrat aufgehoben. Für die britische Besatzungszone wurde stattdessen die Höfeordnung erlassen. Auch in der französischen Besatzungszone gab es Bestrebungen zu einer Bodenreform. [4] Die Durchführung einer einheitlichen Bodenreform in den westlichen Besatzungszonen wurde letztlich im Gesetz Nummer 32 der alliierten hohen Kommission im Jahre 1949 festgelegt. Darauf folgend wurde z. B. in Nordrhein-Westfalen am 16. Mai 1949 ein Gesetz zur Durchführung der Bodenreform erlassen. Das Gesetz bestimmte, dass ein Großgrundbesitzer (mehr als 100 Hektar) von seinen land-, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Ländereien nur 100 Hektar behalten dürfe und den übrigen Teil – gegen eine Entschädigung in Form von Schuldverschreibungen oder Tilgungshypotheken des Staates abzugeben habe. Diese wurden jedoch auf den geringen Zinssatz von 3,5 % festgelegt, welcher zumeist wesentlich niedriger war als die tatsächliche vorherige ökonomische Verzinsung der landwirtschaftlichen Flächen. Dieser Minderwert stellte somit eine um diesen Teil entschädigunglose Enteignung dar.

In den Durchführungsverordnungen dieses Gesetzes war jedoch eine Unterscheidung zwischen deutschen und ausländischen Staatsbürgern, die in Deutschland land- und forstwirtschaftliche Flächen besaßen, festgelegt worden. So mussten zwar auch ausländische Staatsbürger Ländereien abgeben, sie durften diese jedoch innerhalb eines Jahres frei verkaufen und waren nicht gezwungen, dieses Land gegen geringverzinste (und somit meist unter Marktwert) staatliche Schuldverschreibungen abzugeben. Um insbesondere deutsche Adelige mit doppelter Staatsangehörigkeit den für Deutsche geltenden Härten des Bodenreformgesetzes zu unterwerfen, wurde des Weiteren von der alliierten Hohen Kommission festgelegt, dass diese unabhängig von ihrer zweiten Staatsangehörigkeit wie Deutsche zu behandeln seien (in Gesetz Nr. 32 der Alliierten Hohen Kommission).

Mit Gründung der Bundesrepublik Deutschland wurden die Bodenreform-Pläne aber weitgehend ad acta gelegt, da diese aufgrund der Erfahrungen in der SBZ auf eine ablehnende Haltung der Bevölkerung trafen.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Meyers 1888, Stichwort: "Grundeigentum (Statistisches)" [1]
  2. Tim Möhlenbrock, Kirche und Bodenreform in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands (SBZ) 1945–1949, Frankfurt (M.) 1997.
  3. BVerwG 8 B 121.05
  4. Karin Graf: Die Bodenreform in Württemberg-hohenzollern nach dem zweiten Weltkrieg. Tectum Verlag, 2003, ISBN 3828885683

Literatur

  • Landeszentrale für politische Bildung Thüringen: Bodenreform 1945-1952. Blätter zur Landeskunde, Erfurt 2001.
  • Daniela Dahn: Wir bleiben hier oder Wem gehört der Osten. Reinbek 1994, ISBN 3-499-13423-3
  • Hans Modrow [u.a.]: Junkerland in Bauernhand ; die deutsche Bodenreform und ihre Folgen.

Berlin, 2005, ISBN 3-360-01066-3

  • Johannes Rogalla von Bieberstein: Die Junker als Feinde des Volkes, in : Deutsches Adelsblatt Nr. 9/1994, S. 198-201.

Weblinks


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