Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG)

Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG)
Symbol der landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger

Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (LBG) bilden mit den landwirtschaftlichen Alterskassen und den landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegekassen die Landwirtschaftliche Sozialversicherung (LSV). Die LBGen unterscheiden sich in ihrer Organisation, ihrer Zuständigkeit und in der Art ihrer Beitragsberechnung von den gewerblichen Berufsgenossenschaften:

Inhaltsverzeichnis

Aufgaben

Hauptaufgabe der LBGen ist die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und eine wirksame Erste Hilfe in den landwirtschaftlichen Betrieben. Dazu haben sie Unfallverhütungsvorschriften erlassen, die ständig den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen angepasst werden. Sie betreffen maßgeblich die Bereiche Betriebseinrichtung, Sicherheitsvorkehrungen an Arbeitsstätten und Maschinen, Verhaltensvorschriften.

Landwirtschaftliche Unternehmer sind verpflichtet, diese Vorschriften einzuhalten, alle im Unternehmen Tätigen darüber zu unterrichten und die Einhaltung zu überwachen.

Aufsichtspersonen beraten und überwachen die landwirtschaftlichen Unternehmer bei der Umsetzung der Unfallverhütungsvorschriften. Zur wirksamen Überwachung sind die Aufsichtspersonen befugt, den landwirtschaftlichen Betrieb zu besichtigen und zu überprüfen, Auskünfte einzuholen, betriebliche Unterlagen einzusehen, Arbeitsabläufe, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen zu überprüfen, Maschinen und/oder Betriebsteile stillzulegen sowie Geldbußen zu verhängen.

Versicherungsleistungen

Siehe Hauptartikel: Gesetzliche Unfallversicherung (Deutschland)

Die LBGen erbringen bei Eintritt des Versicherungsfalles Geld- und Sachleistungen, die den Leistungen der gewerblichen Berufsgenossenschaft entsprechen. Zusätzlich wird zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs unter bestimmten Voraussetzungen Betriebs- und Haushaltshilfe gewährt.

Im Jahr 2006 wurden 176.269 Versicherungsfälle bei den LBGen gemeldet und Leistungen in Höhe von über 761 Millionen Euro erbracht. [1]

Versicherungsfall

Versicherungsfälle für die LBGen sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in Unternehmen, für die sie zuständig sind.

Die LBGen sind für Unternehmen zuständig [2], die auf dem Gebiet der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht und Teichwirtschaft und der Seen-, Bach,- Flussfischerei tätig sind. Weiterhin fallen in die Zuständigkeit Imkereien ab 26 Völkern, gewerbliche Tierhalter, die Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Gewinnung von tierischen Produkten halten, land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen sowie Park- und Gartenpflege und Friedhöfe.

Der Zuständigkeitsbereich der LBGen betrifft auch Landwirtschaftskammern, Unternehmen die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft dienen, die Träger der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung, deren Verbände und weiteren Einrichtungen.

Gegen Arbeitsunfälle versichert [3] sind bei den LBG der Landwirtschaftliche Unternehmer (auch Gesellschafter einer landwirtschaftlichen GbR, KG, GmbH, etc.), der Ehegatte oder Lebenspartner des Landwirts, nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige, Arbeitnehmer des landwirtschaftlichen Betriebs und arbeitnehmerähnlich tätige Personen.

Organisation

In Deutschland bestehen acht regionale LBGen sowie die bundesweit zuständige BG für den Gartenbau. Die LBGen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Verantwortlich sind die Vertreterversammlung, der Vorstand und der Geschäftsführer.

Finanzierung

Beitragspflichtig sind die Unternehmer. Die Beiträge werden im Rahmen einer Umlage errechnet. Berechnungsgrundlage sind die Fläche, der Wirtschaftswert, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer geeigneter Maßstab. Die Satzung der LBG kann einen Mindestbeitrag festlegen. Die LBGen legen Ihre Beiträge selbst fest. Es gibt keinen bundeseinheitlichen Beitragsmaßstab.

Einzelnachweise

  1. Zahlen und Fakten - lsv.de
  2. § 123 Absatz 1 Sozialgesetzbuch VII.
  3. § 2 Absatz 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch VII.

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