Arbeitsunfall

Arbeitsunfall
Gedenktafel für bei der Arbeit ums Leben gekommene Arbeiter in Manchester (England)

Der Arbeitsunfall (andere Bezeichnungen: Betriebsunfall, Berufsunfall) ist neben der Berufskrankheit der zweite Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung. Er ist abzugrenzen von den rein privaten Freizeit-, Sport- und Verkehrsunfällen ohne Bezug zu einer beruflichen Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Die soziale Absicherung im Falle eines Arbeitsunfalls ist weltweit in vielen Sozialversicherungssystemen gesetzlich geregelt. Insbesondere die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls, der Leistungsumfang sowie das medizinische System sind länderspezifisch unterschiedlich.

Inhaltsverzeichnis

Statistik

Weltweit ereignen sich jährlich etwa 270 Millionen Arbeitsunfälle; etwa 2,2 Millionen Menschen sterben jedes Jahr an Arbeitsunfällen und berufsbedingten Erkrankungen. Im Jahr 2009 ereigneten sich in Deutschland 456 tödliche Arbeitsunfälle nach 572 im Jahr zuvor. Dies entspricht einem Rückgang um 20,28 Prozent[1]. Das Unfallrisiko am Arbeitsplatz ist in 2009 leicht gesunken. Danach gab es 2009 pro 1000 Vollzeitarbeiter 24,30 Arbeitsunfälle nach 26,80 im Jahr zuvor. Dies entspricht einem Rückgang um 9,31 Prozent[2]. Die absolute Zahl der Arbeitsunfälle nahm ebenfalls ab. Sie sank im Vergleich zum Vorjahr von 971.620 um 8,80 Prozent auf 886.122 meldepflichtige Fälle[3].

Arbeitsunfälle treten vermehrt am Montag auf. [4] Jedoch ist die Unfallschwere geringer als an anderen Wochentagen. Die schwersten Arbeitsunfälle ereignen sich an Samstagen. [5]

Um Arbeitsunfälle in verschiedenen Branchen und Unternehmen zu vergleichen, wird die 1000-Mann-Quote herangezogen.

Deutschland

Versicherungsfall

Ein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ist ein Unfall eines Versicherten, der rechtlich wesentlich durch eine versicherte Tätigkeit verursacht und nicht absichtlich herbeigeführt ist. Die rechtliche Prüfung gem. § 8 SGB VII ist wie folgt aufzubauen:

  • Zunächst muss eine versicherte Tätigkeit vorliegen. Das ist nicht nur die berufliche Tätigkeit selbst, sondern auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (Wegeunfall - s. u.). Näheres ist den §§ 2, 3 und 6 SGB VII zu entnehmen (Versicherung kraft Gesetzes, kraft Satzung oder freiwillige Versicherung); so gehören z. B. auch Schüler, Studenten und Auszubildende sowie Nothelfer oder Blut-/Organspender zum versicherten Personenkreis.
  • Weiterhin muss eine "konkrete Verrichtung" im Rahmen der versicherten Tätigkeit vorliegen.
  • Zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall muss ein innerer Zusammenhang bestehen. Dabei sind die eigenwirtschaftliche und die betriebliche Gefahr voneinander zu trennen. Die ausgeübte Tätigkeit muss bei wertender Betrachtung dem versicherten Tätigkeitsbereich zuzurechnen sein, wobei es auf die Vorstellung des Versicherten, sein Tätigwerden diene der versicherten Tätigkeit, ankommen soll. Der innere Zusammenhang entfällt bei der sogenannten selbstgeschaffenen Gefahr, wenn der Versicherte sich in einem solchen Maße vernunftwidrig verhält (z. B. überhöhter Promillewert), dass die betriebsbedingten Umstände ganz zurücktreten und keine wesentliche Ursache mehr für den Unfall darstellen. Allerdings schließt verbotswidriges Handeln nicht per se die Annahme eines Arbeitsunfalles aus (vgl. § 7 Abs. 2 SGB VII).
  • Es muss zu einem Unfall gekommen sein: Ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt. In der Regel werden Ereignisse, die länger als eine Arbeitsschicht einwirken, nicht mehr als "Unfall" angesehen, es ist jedoch in jedem Falle eine Beurteilung des Einzelfalles vorzunehmen.
  • Die versicherte Tätigkeit muss für den Unfall ursächlich gewesen sein (haftungsbegründende Kausalität) im Sinne der Lehre des rechtlich-wesentlichen Ursachenzusammenhang, der im Sozialrecht vorherrschend ist: Eine Bedingung ist wesentlich in diesem Sinne, wenn ihr nach der Anschauung des täglichen Lebens wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg eine wesentliche Bedeutung für dessen Eintritt zukommt. Ein Gegenbeispiel hierfür ist z. B. die sog. "innere Ursache" (Herzinfarkt, Vorerkrankungen pp.).
  • Es muss ein Gesundheitsschaden vorliegen (regelwidriger Körper- oder Geisteszustand). Dem Körperschaden gleichgestellt ist die Beschädigung eines Hilfsmittels (Brille, Prothese). Dieses Hilfsmittel muss allerdings für seinen herkömmlich bestimmten Gebrauch verwendet werden (z. B. die Brille muss auf der Nase sitzen und darf nicht am Hemdkragen eingehängt sein; Prothese z. B. am Arm oder Bein und nicht auf einer Bank liegend), sonst werden keine Entschädigungsleistungen erbracht. Eine Besonderheit ist, dass auch Sachschäden zu ersetzen sind, wenn es sich um einen anzuerkennenden Unfall als sog. Hilfeleistender handelt (vgl. § 13 SGB VII) und der Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang mit dem Unfallereignis eingetreten ist.
  • Der Unfall muss eine wesentliche (Teil-)Ursache für den Gesundheitsschaden oder Tod sein (haftungsausfüllende Kausalität).
  • Der Umfang des Anspruchs (der Leistungen) orientiert sich regelmäßig am eingetretenen Schaden. Ziel ist, den Zustand wiederherzustellen, der vor dem Unfallereignis vorlag (eine Form des Schadenersatzes). Dies beinhaltet daher sowohl die Gesundheitsschäden als auch die Vermögensschäden (vom Verletztengeld bis hin zur Verletzten- oder Hinterbliebenenrente).

Der Wegeunfall

Nicht nur die eigentliche Berufstätigkeit z. B. die Tätigkeit des Nähens der Schneiderin, sondern auch der Weg zur Arbeit und wieder nach Hause wird als versicherte Tätigkeit anerkannt. Ein Unfall im Zusammenhang mit einem Weg wird umgangssprachlich auch als Wegeunfall bezeichnet. Ein Wegeunfall liegt insbesondere dann vor, wenn der direkte, sinnvolle Weg zur Arbeitsstätte gewählt wurde. Eine Unterbrechung oder ein Umweg des Weges schließt in der Regel einen Wegeunfall aus. So steht nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG v. 24. Juni 2003 – B 2 U 40/02 R) zum Beispiel nicht mehr unter dem Schutz der Sozialversicherung, wer auf dem Weg von der Arbeit nach Hause einen Umweg von 100 Metern macht, um z.B. Geld vom Automaten abzuheben. Allerdings kann bei einer Wegeunterbrechung von weniger als zwei Stunden der Versicherungsschutz bei Wiederaufnahme des Weges hin zum versicherten Ziel wieder aufleben. Fahrgemeinschaften stehen in der Regel ebenso unter Versicherungsschutz (da sie eine betriebliche Ursache haben), wie etwa ein Umweg, der dazu genutzt wird, wegen der versicherten Tätigkeit im Haushalt des Versicherten wohnende Kinder in fremde Obhut zu überbringen. Demgegenüber besteht keinerlei Versicherungsschutz beim sogenannten Abweg. Die Abgrenzung zwischen privatem (unversichertem) und beruflichem (versichertem) Bereich kann also problematisch sein: So sind z. B. die Folgen eines Sturzes durch eine verglaste Wohnungstür mit Unfallfolgen, die durch den Aufprall im (unversicherten) privaten Bereich eintreten, nicht versichert, denn die Wohnungstür (das kann auch das Garagentor einer mit dem Wohnhaus verbundenen Garage sein) ist die Grenze, an der der versicherte Weg in den unversicherten privaten Bereich übergeht.

Seit Jahren streben Arbeitgeberverbände aus Gründen der erheblichen Minderung ihrer Beitragsanteile zur Unfallversicherung an, generell Wegeunfälle nicht mehr als Arbeitsunfälle gelten zu lassen.

Träger und Verfahren

Versicherungsträger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Unfallkassen des Bundes und der Länder sowie die Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften.

Mit einer Unfallanzeige sind Unfälle, die zu einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen oder den Tod führen, an die Versicherungsträger binnen drei Tagen zu melden. In den meisten Fällen erfahren die Unfallversicherungsträger von einem Unfall durch einen Bericht des Durchgangsarztes. Allgemeinmediziner und Orthopäden melden den Unfall ebenfalls, haben den Patienten jedoch bei einer Behandlungsbedürftigkeit von mehr als einer Woche oder bei Arbeitsunfähigkeit an einen sogenannten Durchgangsarzt zu überweisen.

Viele Arbeitgeber versuchen, ihre Mitarbeiter zu einer Tätigkeit an einem leichteren Heilarbeitsplatz zu bewegen, da mit der Zahl der meldepflichtigen Unfälle auch der jährliche Beitrag an die Berufsgenossenschaft steigt, der über den Gefahrtarif nach dem typisierten Unfallrisiko in der Branche bemessen ist.

Soweit eine Prüfung ergibt, dass ein Arbeitsunfall vorliegt, sind entsprechende Leistungen von den Behandlungskosten bis zur Rente im Fall schwerwiegender Unfallfolgen vom zuständigen Unfallversicherungsträger von Amts wegen zu erbringen, d. h. es besteht kein Antragsprinzip.

Unfallfürsorge im Beamtenrecht

Die beamtenrechtliche Dienstunfallfürsorge ist bundeseinheitlich in den §§ 30 ff. Beamtenversorgungsgesetz geregelt. Sie ist dem Unfallversicherungsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) nachgebildet.

Österreich

Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn jemand im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit einen Unfall erleidet. Ähnlich wie in Deutschland zählt auch ein Unfall von und zur Arbeitsstätte als Wegunfall.

Die Unterscheidung zu einem Freizeitunfall liegt vor allem in einer differenzierten Behandlung bezüglich Versicherungsleistungen. Während ein Freizeitunfallopfer üblicherweise von der Sozialversicherung betreut und entschädigt wird, werden die Leistungen bei einem Arbeitsunfall von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt beglichen. Diese Unfallversicherung hat neben der Versicherungsaufgabe auch Präventivmaßnahmen zu treffen, um Arbeitsunfälle zu verhindern.

Ein weiterer Unterschied liegt auch in Bezug auf Dauerschäden oder bei Invalidität als Folge des Arbeitsunfalls vor. So werden von der Unfallversicherung Unfallrenten gezahlt oder Umschulungsmaßnamen für einen anderen Beruf durchgeführt.

Finanziert wird die Unfallversicherung durch einen Beitrag der Arbeitgeber in der Höhe von bis zu zwei Prozent des Bruttogehalts.

Eine Ausnahme stellen Mitglieder von Freiwilligen Feuerwehren dar. Unfälle im Feuerwehrdienst sind Arbeitsunfällen gleichgestellt, obwohl Feuerwehrleute keine Dienstnehmer im rechtlichen Sinn sind.

Literatur

Weblinks

Quellen

  1. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV): Tödliche Arbeitsunfälle. Abgerufen am 6. Dezember 2010.
  2. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV): Meldepflichtige Arbeitsunfälle je 1.000 Vollarbeiter. Abgerufen am 6. Dezember 2010.
  3. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV): Meldepflichtige Arbeitsunfälle. Abgerufen am 6. Dezember 2010.
  4. Presseinformation der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
  5. Arbeitsunfallstatistik 2003 Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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