Landwirtschaftliche Alterskasse

Landwirtschaftliche Alterskasse

Die landwirtschaftlichen Alterskassen bilden mit den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und den landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegekassen die Landwirtschaftliche Sozialversicherung (LSV)[1]

Die LAKen decken im LSV-System den Bereich Renten (Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Hinterbliebenrente), der Rehabilitation und der Betriebs- und Haushaltshilfe ab.

Anfang 2010 standen den 262.290 Beitragszahlern 622.653 Rentenempfänger gegenüber.[2] Diese Relation spiegelt den im Bereich der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung bestehenden Strukturwandel wider.

Seit dem 28. September 2011 liegt ein Referentenentwurf und seit dem 2. November 2011 der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-NOG) vor, der die Bildung einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts vorsieht, in der die einzelnen Träger sowie der Spitzenverband ab 1. Januar 2013 eingegliedert werden sollen. Umgesetzt werden soll diese mit der Auflösung der bisherigen Träger und des Spitzenverbandes einhergehende Eingliederung in einem Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2017.[3] Der neue Sozialversicherungsträger soll den Namen Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau tragen.[4] [5]

Inhaltsverzeichnis

Versicherungspflicht

In der Alterssicherung der Landwirte sind der Landwirtschaftliche Unternehmer, sein Ehegatte und mitarbeitende Familienangehörige versichert.[6] Zudem gibt es in wenigen Altfällen eine Pflicht zur Weiterentrichtung von Beiträgen auf Grundlage einer Selbstverpflichtung.

Landwirtschaftliche Unternehmer

Landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ist, wessen landwirtschaftliches Unternehmen eine von der zuständigen landwirtschaftlichen Alterskasse festgelegte Mindestgröße erreicht, bzw. einen bestimmten Wirtschaftswert (sh. Einheitswertbescheid der Finanzbehörde) überschreitet.[7] Das gilt auch für landwirtschaftliche Unternehmer, die ihr Unternehmen in Form einer Gesellschaft (z.B. GbR) betreiben.

Landwirt im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ist, wer auf landwirtschaftlichen Flächen - nicht nur kurzfristig - wirtschaftliche Tätigkeiten zur überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt.

Ehegatte des Landwirts

Der Ehegatte des landwirtschaftlichen Unternehmers gilt als Landwirt, solange er nicht voll erwerbsgemindert ist oder vom Landwirt dauernd getrennt lebt. Es ist insbesondere nicht Voraussetzung, dass der Ehegatte tatsächlich im landwirtschaftlichen Unternehmen mitarbeitet[8].

Mitarbeitende Familienangehörige

Familienangehörige sind versicherungspflichtig in der Alterssicherung der Landwirte, sobald deren Arbeitszeit im Unternehmen wöchentlich regelmäßig mehr als 20 Stunden beträgt. Gleichwohl besteht aber auch Versicherungspflicht, wenn die regelmäßige Mithilfe im landwirtschaftlichern Betrieb diese Zeitgrenze nicht erreicht, die Einnahmen aus dieser Tätigkeit aber regelmäßig über 400 € im Monat liegen. Für vorübergehend ausgeübte Beschäftigungen gibt es Sonderregelungen.

Mitarbeitender Familienangehöriger im genannten Sinn ist, wer bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert mit dem landwirtschaftlichen Unternehmer oder seinem Ehegatten ist. Versicherungspflicht besteht aber nur vom 15. Lebensjahr an. Auch Auszubildende – wie häufig in elterlichen Betrieben üblich – unterliegen dieser Versicherungspflicht.

Altersgrenzen der Versicherungspflicht

Versicherungsfrei ist, wer das 18. Lebensjahr noch nicht oder das 65. Lebensjahr bereits vollendet hat.:[9]

Befreiung von der Versicherungspflicht

Landwirte, deren Ehegatten sowie die mitarbeitenden Familienangehörigen können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen, solange und soweit sie mindestens eine der nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen erfüllen:[10]

  1. Bezug von Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder vergleichbarem Einkommen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus der Landwirtschaft jährlich 4.800 Euro überschreitet
  2. Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Erziehung eines Kindes
  3. Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Pflege eines Pflegebedürftigen
  4. Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes

Die Befreiung von der Versicherungspflicht - und damit auch von der Verpflichtung, Beiträge entrichten zu müssen - ist nur auf Antrag möglich. Hierbei ist eine Antragsfrist von drei Monaten zu beachten, anderenfalls beginnt die Befreiung erst mit dem Monat, der auf die Antragstellung folgt. Dies erlangt besondere Bedeutung für den Fall, daß ein Landwirt heiratet, denn mit der Heirat wird der Ehegatte unmittelbar versicherungs- und beitragspflichtig. Das gilt auch dann, wenn der Landwirt selbst vielleicht schon seit jeher sich hat von seiner eigenen Beitragspflicht befreien lassen.

Leistungsrecht der Alterssicherung der Landwirte

Altersrente

Ursprünglich war die Altersrente der Landwirte als „Taschengeld“ für den Hofabgeber gedacht. Daher ist die von den LAKen gewährte Rente auch heute noch nicht als Vollversorgung zu verstehen. Der Landwirt im Ruhestand hat üblicherweise weitere Einnahmequellen, z.B. aus dem Hofübergabevertrag.

Aus agrarpolitischen Erwägungen und dem Strukturwandel in der Landwirtschaft geschuldet ist die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens unabdingbare Voraussetzung für eine Gewährung der Altersrente, da nicht unerhebliche Steuermittel in die Alterssicherung der Landwirte fließen. Eine Überalterung und auch Zergliederung der Betriebe soll damit verhindert werden.

Erwerbsminderungsrente / Renten wegen Todes / Rehabilitation

Hier greift das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte größtenteils auf Vorschriften aus dem Recht der allgemeinen Rentenversicherung zurück.

Betriebs- und Haushaltshilfe

Sofern die Aufrechterhaltung des Unternehmens durch Inanspruchnahme von Rehabilitationsleistungen, durch Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft/Mutterschaft oder bei Todesfällen gefährdet ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen Betriebs- und Haushaltshilfe gewährt werden.

Sonstige Leistungen der LAKen

Zeitlich befristet wurden von den LAKen auch im Auftrag des Bundes agrarstrukturelle Leistungen (z. B. Produktionsaufgaberente, Landabgaberente) erbracht. Diese Programme sind aber bereits ausgelaufen.

Finanzierung der LAKen

Der Beitrag für die Landwirte ist an dem der allgemeinen Rentenversicherung angelehnt. Dabei wird jedoch berücksichtigt, dass die spätere Rente aus der Alterssicherung der Landwirte als Ergänzung des sog. Altenteils konzipiert wurde, also keine Vollversorgung darstellt. Durch den Strukturwandel in der Landwirtschaft besteht dennoch eine Schieflage in der Finanzierung.

Durch Bundesmittel werden die aktiven Unternehmer entlastet. Die gesamtgesellschaftliche Bedeutung des Berufsstands wird hierdurch gewürdigt. Eng verbunden mit dem finanziellen Engagement des Bundes ist jedoch auch die agrarpolitisch motivierte Voraussetzung der Hofabgabe als unabdingbare Voraussetzung zum Erhalt einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte.

Eine weitere Besonderheit der Finanzierung der LAKen ist in der gesamtschuldnerischen Haftung der Ehegatten zu sehen. [11]

Quellen

  1. Mitgliedschaft LSV. In: Internetseite der LSV Baden-Württemberg. Abgerufen am 30. Mai 2011.
  2. Quartalsstatistik der Landwirtschaftlichen Alterskassen. In: Internetseite des Spitzenverbands der landwirtschaftlichen Sozialversicherung. Abgerufen am 30. Mai 2011.
  3. http://www.iva.de/ticker/1317312480
  4. http://www.bmelv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/2011/232-AI-Agrarsozialpolitik.html
  5. http://www.bmas.de/DE/Themen/Soziale-Sicherung/Meldungen/gesetzentwurf-landwirtschaftliche-sozialversicherung.html
  6. § 1 ALG
  7. Wer ist versichert? In: Internetseite des Spitzenverbands der landwirtschaftlichen Sozialversicherung. Abgerufen am 30. Mai 2011.
  8. Beschluss des Ersten Senats vom 9. Dezember 2003. In: Internetseite der Bundesverfassungsgerichts. Abgerufen am 22. August 2008.
  9. § 2 ALG
  10. § 3 ALG
  11. § 70 ALG
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