- Landwirtschaftsamt
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Das Landwirtschaftsamt ist in Baden-Württemberg eine Behörde der Landkreise für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur. Übergeordnete Behörde ist das Regierungspräsidium. Bis zur großen Verwaltungsreform waren die Landwirtschaftsämter bis zum 1. Januar 2005 Landesbehörde. Seit dieser Reform sind die Landwirtschaftsämter in die 35 Landratsämter eingegliedert. Die Landwirtschaftsämter beraten die Landwirtsfamilien im jeweiligen Kreisgebiet in den Schwerpunkten:
- Unternehmensführung
- Existenzsicherung der Familien
- Strukturentwicklung
- Umweltgerechte pflanzliche Erzeugung
- Umwelt- und artgerechte Tierhaltung und Fütterung
- Tourismus und Direktvermarktung
Agrarpolitisches Ziel der Arbeit der Landwirtschaftsämer ist die Erhaltung der Kulturlandschaft durch flächendeckende Landbewirtschaftung.
Die Landwirtschaftsämter unterstützen die Landwirtsfamilien bei der Antragstellung auf Ausgleichsleistungen und sorgen für fristgerechte Auszahlung der nichtinvestiven Fördermittel von EU, Bund und Land.
Sie fördern landwirtschaftliche Investitionsvorhaben mit Zuschüssen und zinsverbilligten Darlehen im Einzelbetrieb für die ressourcenschonende Pflanzenproduktion und tiergerechte Haltungsformen sowie die Verbesserung der Vermarktungsstruktur.
Die Landwirtschaftsämter vertreten als Träger öffentlicher Belange bei Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen die Belange der Landwirtschaft. So muss zum Beispiel das Landwirtschaftsamt einen Verkauf landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Flächen ebenso genehmigen, wie die Einräumung des Nießbrauchs an solchen Flächen (§§ 2, 3 GrdStVG). Die Genehmigung muss beantragt werden, was in der Praxis der den Grundstückskauf beurkundende Notar übernimmt. Der Antrag ist grundsätzlich binnen einen Monats zu bescheiden. Die Genehmigung ist insbesondere zu versagen, wenn die Veräußerung eine "ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeuten" würde, was insbesondere dann vorliegt, "wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht" (§ 9 GrdstVG) oder wenn durch sie ein selbständiger landwirtschaftlicher Betrieb "seine Lebensfähigkeit verlieren würde" oder ein landwirtschaftliches Grundstück kleiner als ein Hektar, ein forstwirtschaftliches Grundstück kleiner als 3,5 Hektar wird. Ist für einen Verkauf die Genehmigung ausnahmsweise nicht erforderlich, hat das Landwirtschaftsamt ein Negativattest auszustellen (§ 5 GrdStVG). Keiner Genehmigung bedarf in Baden-Württemberg die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks, das weniger als eine Fläche von 0,3 ha umfasst (beim Verkauf an Gemeinden bis 1 ha).
Daneben betreiben Landwirtschaftsämter Verbraucheraufklärung für eine gesunde Ernährung durch regionale Produkte für die Bevölkerung im Kreisgebiet.
Darüber hinaus werden vielfältige Beratungs- und Qualifizerungsleistungen angeboten, wie zum Beispiel über Fachschulen für Landwirtschaft (Meisterprüfung), Beratung Auszubildender für den Beruf des Landwirts/-in, oder die Ausbildung von Beamten für den höheren landwirtschaftstechnischen Dienst.
Kategorien:- Landwirtschaftsbehörde (Deutschland)
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