- Laserschutzbeauftragter
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Bei Benutzung eines Lasers der Klasse 3R, 3B oder 4 (nach Unfallverhütungsvorschrift „Laserstrahlung“ BGV B2) muss ein Laserschutzbeauftragter vom Unternehmer schriftlich bestellt werden. Der Unternehmer kann diese Aufgabe selbst übernehmen. Grundlage für die Bestellung ist § 6 der berufsgenossenschaftlichen Vorschrift BGV B2. Laserschutzbeauftragte müssen ausreichende Sachkunde besitzen. Diese kann entweder durch die berufliche Ausbildung oder auch über Erfahrung nachgewiesen werden. Weiterhin wird in der Durchführungsanweisung die Teilnahme an einem Lehrgang empfohlen, der den Vorschriften der Berufsgenossenschaften entspricht.
Der Laserschutzbeauftragte muss die Laserschutzbereiche eindeutig kennzeichnen und muss regelmäßig die Notausschaltung auf Ihre Funktion hin testen. In den meisten Fällen ist der Laserschutzbeauftragte auch zuständig, für die Anzeige der Laser bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde und koordiniert die Abnahme seitens eines staatlichen Sachverständigen. Ferner hat er den Unternehmer in vielen Bereichen zu beraten, zum Beispiel bei der Auswahl von Schutzausrüstung, Einweisung von Beschäftigten und Untersuchung von Unfällen mit Laserstrahlung gemeinsam mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit.
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