Legehennenverordnung

Legehennenverordnung

Die Legehennenverordnung beschreibt die gesetzliche Regeln für die Hühnerhaltung.

Regelungen

Neu zugelassene Haltungseinrichtungen müssen so ausgestaltet sein, dass alle Hennen "artgemäß" fressen, trinken, ruhen, sandbaden sowie zur Eiablage einen gesonderten Nestbereich aufsuchen können. Sie müssen eine Mindesthöhe von 2 m und eine Fläche von mindestens 2 x 1,5 m haben und mit Nestern, Sitzstangen und Einstreu ausgestattet sein. Die nutzbare Fläche pro Henne muss mindestens 1.100 cm² betragen.

Anlagen mit weniger Fläche pro Huhn werden nicht neu zugelassen. Bestehende Käfiganlagen mit 550 cm² nutzbarer Fläche je Henne durften nur noch bis zum 31. Dezember 2006 genutzt werden. Bestehende Käfige mit Nest, Sitzstange und Einstreu (750 cm²) dürfen bis zum 31. Dezember 2011 genutzt werden.

Änderungen

"[...] hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 7. April 2006 auch Änderungen bei der Haltung von Legehennen beschlossen. Grund dafür ist, dass durch die bisher gültigen Anforderungen, die weit über das EG-Recht und das Tierschutzniveau der meisten anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hinausgehen, die Wettbewerbsfähigkeit der hier ansässigen Legehennenhalter verringert worden wäre. Es bestünde die Gefahr, dass die hiesige Eiererzeugung in Länder mit niedrigeren Tierschutzanforderungen abwandern würde. Damit wäre weder der deutschen Agrarwirtschaft noch dem Tierschutz gedient.

Deshalb hat der Bundesrat beschlossen, als Alternative, parallel zur Boden- und Freilandhaltung, die Haltung von Legehennen künftig auch in tiergerechten Kleinvolieren (Kleingruppenhaltung) zuzulassen. Diese neuen Haltungseinrichtungen sehen eine Gesamtmindestfläche von 2,5 m², eine Mindesthöhe von 60 cm in der Front, eine Mindestfläche von 800 cm²/Tier bzw. 900 cm²/Tier ab 2 kg Lebendgewicht (in den bisher üblichen Käfigen 550 cm²/Tier) sowie Legenest, Sitzstange, Einstreubereich und Einrichtungen zum Krallenabrieb vor.

Um den Legehennenhaltern die Umstellung auf die neuen Haltungseinrichtungen in angemessener Zeit zu ermöglichen, soll die Weiterbenutzung der bisher üblichen Käfige durch Verlängerung der Übergangsfrist über den 31. Dezember 2006 hinaus bis zum 31. Dezember 2008 nur bei Nachweis eines verbindlichen Betriebs- und Umbaukonzeptes auf zulässige alternative Haltungseinrichtungen gestattet werden. Ab 1. Januar 2009 ist dann die bisher übliche Käfighaltung endgültig verboten. Begonnene Umstellungen müssen bis Ende 2009 abgeschlossen sein. Für die nach EG-Recht zugelassenen ausgestalteten Käfige soll die Übergangsfrist bis 2020 verlängert werden." (Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Pressemitteilung Nr. 084, 10. Mai 2006)

Weblinks

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