- Leistungsmissbrauch
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Von Leistungsmissbrauch spricht man, wenn jemand in Deutschland Sozialleistungen deswegen erhält, weil er nicht alle Tatsachen angibt, die für die Leistung erheblich sind, und/oder Änderungen in den Lebensverhältnissen, die für den Leistungsbezug erheblich sind, nicht unverzüglich mitteilt. Das gilt analog für die Beantragung solcher Leistungen.
Leistungsmissbrauch liegt beispielsweise vor, wenn ein Bezieher von Arbeitslosengeld der Agentur für Arbeit die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung nicht anzeigt. Das erzielte Einkommen wird auf den Leistungsanspruch angerechnet, die Leistung entfällt dabei ganz oder teilweise.
Durch die unterlassene Mitteilung wird eine Ordnungswidrigkeit begangen, die mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden kann.
Geschieht dies mit Vorsatz, so wird der Leistungsempfänger wegen Betrugs angezeigt.
Gesetzliche Grundlagen
- § 60 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB I)
- § 263 des Strafgesetzbuchs
Weblinks
- Information der Finanzkontrolle Schwarzarbeit
- Frank Oschmiansky: Faule Arbeitslose? Zur Debatte über Arbeitsunwilligkeit und Leistungsmissbrauch. In: Aus Politik und Zeitgeschichte (B 06-07/2003), Beilage zur Wochenzeitung Das Parlament, Hrgb.: Bundeszentrale für politische Bildung
Siehe auch
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorien:- Sozialrecht (Deutschland)
- Ordnungswidrigkeitenrecht (Deutschland)
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