- SGB I
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Das Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) – Allgemeiner Teil – oder Erstes Buch Sozialgesetzbuch stellt grundsätzliche Regelungen zur sozialen Sicherheit auf. Die beteiligten Institutionen werden benannt und deren Zuständigkeiten klargestellt. Allgemeine Rechte und Pflichten der Leistungsempfänger und Sozialversicherungsträger werden genannt. Diese Regelungen sind für alle weiteren Bücher des Sozialgesetzbuchs bindend.
Basisdaten Titel: Erstes Buch Sozialgesetzbuch
- Allgemeiner Teil -Kurztitel: Sozialgesetzbuch Erstes Buch Abkürzung: SGB I Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Sozialrecht FNA: 860-1 Datum des Gesetzes: 11. Dezember 1975
(BGBl. I S. 3015)Inkrafttreten am: 1. Januar 1976 Letzte Änderung durch: Art. 2 G vom 28. März 2009
(BGBl. I S. 634, 640)Inkrafttreten der
letzten Änderung:2. April 2009
(Art. 11 G vom 28. März 2009)Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung. Ziel und Aufgaben
Die Aufgaben werden in § 1 Absatz 1 wie folgt beschrieben:
„Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. Es soll dazu beitragen, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen, die Familie zu schützen und zu fördern, den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen.“
Geschichte
Vor dem Inkrafttreten des Sozialgesetzbuchs war seit dem 19. Juli 1911 die Reichsversicherungsordnung (RVO) gesetzliche Grundlage der Sozialversicherung. Nach dem 2. Weltkrieg wurde die RVO durch viele Ergänzungen und Sonderbestimmungen immer unübersichtlicher. Deshalb wurden ab 1975 immer wieder Teile der RVO durch Bücher des Sozialbesetzbuches abgelöst.
Weblinks
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