- Lex imperfecta
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In seltenen Ausnahmen knüpft die Gesetzgebung keine Rechtsfolge an den Tatbestand der Rechtsvorschrift. Sofern es sich hier nicht um redaktionelle Versehen des Gesetzgebers handelt, kommen Tatbestände ohne Rechtsfolge etwa bei Vorkehrung sanktionsfreier Ordnungsvorschriften vor.
Wenn also ein gesetzlicher Tatbestand im Sinne des Wenn-Dann-Schemas (ausnahmsweise) keine Rechtsfolge vorsieht, spricht man von einer Lex imperfecta (lateinisch „unvollständiges Gesetz“).
Ein Beispiel dafür war etwa das österreichische Tabakgesetz, das bis 2009 zwar ein Rauchverbot in öffentlichen Gebäuden vorsah, daran jedoch keinerlei Sanktionen knüpfte. Ein aktuelles Beispiel ist die Verordnung über eine allgemeine Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen in Deutschland. Ein kompliziertes Beispiel ist die Regelung zur Abtreibung im deutschen oder österreichischen Strafgesetzbuch, die unter bestimmten Umständen rechtswidrig, aber nicht strafbewehrt ist.
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