Anwerbeabkommen der Bundesrepublik Deutschland mit der Türkei

Anwerbeabkommen der Bundesrepublik Deutschland mit der Türkei

Das Anwerbeabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei begründete 1961 die türkische Einwanderung in die Bundesrepublik Deutschland.

Das Abkommen wurde am 31. Oktober 1961 von der Bundesrepublik Deutschland und der Türkischen Republik in Bad Godesberg unterzeichnet, aus deutscher Sicht um die Wirtschaftslage des Landes zu verbessern. Aus Sicht der deutschen Wirtschaft wurden im Sinn eines "Rotationsprinzips" junge, lediggehende Männer gesucht, die nach einem Zeitraum von rund zwei Jahren gegen "frische" Kräfte ausgetauscht werden sollten. Weder den Unterzeichnerstaaten noch den angeworbenen Arbeitskräften war dabei klar, dass die als vorübergehend geplanten Aufenthalte der türkischen Arbeiter in Deutschland später deren Einwanderung begründen würden. Nichtsdestoweniger kamen die Arbeiter nicht selten mit offenem Zeithorizont. Doch der Bedarf der deutschen Wirtschaft an ausländischen Arbeitskräften blieb nicht vorübergehend.

Am 30. September 1964 trat eine Neufassung des Abkommens in Kraft.

Ähnliche Abkommen hatte die Bundesrepublik zuvor 1955 bereits mit Italien und 1960 mit Spanien und Griechenland unterzeichnet. 1963, 1964, 1965 und 1968 folgten Verträge mit Marokko, Portugal, Tunesien und Jugoslawien.

Die Anwerbung endete mit dem am 23. November 1973 von der Bundesregierung beschlossenen generellen Anwerbestopp, der sämtliche Anwerbeländer betraf.

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