- Majorat
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Unter Majorat versteht man das so genannte Ältestenrecht. Es bezeichnet die Erbfolge, nach der allein der nächste männliche Verwandte und bei gleichem Verwandtschaftsgrad der Älteste zur Erbschaft berufen ist.
Auch das so genannte Ältestengut, der sich nach dem Ältestenrecht vererbende Besitz, wird als Majorat bezeichnet. Der Erbe des Gutes zahlte den jüngeren Söhnen und den Töchtern des Erblassers allenfalls einen geringen Unterhalt.
Die Stiftung eines Majorats sollte die Zersplitterung insbesondere von Landbesitz verhindern. Es konnte nur eingerichtet werden, wenn der Besitzer im vollen Umfang über seine Güter (vgl. Allod) verfügen konnte, nicht jedoch wenn es sich um ein Lehen handelte, dessen Weitergabe an das Lehnsrecht gebunden war.
War das Majorat einmal eingerichtet, unterlagen dessen Besitzer der Einschränkung, dass sie das Gut nur mit Zustimmung sämtlicher männlicher Deszendenten verkaufen konnten, weshalb auf Majoratsgüter kaum Kredite vergeben wurden.
Der Begriff Majoratsgüter steht häufig in Zusammenhang mit Fideikommissen. Ein Fideikommiss wird gewöhnlich im Wege des Majorats weitergegeben.
Siehe auch Minorat, Primogenitur, Erbhof
Literatur
- Majorat, Majorats-Recht, Majoratus. In: Zedlers Universal-Lexicon, Band 19, Leipzig 1739, Spalte 629 f.
Kategorie:- Privatrechtsgeschichte
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