- Allod
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Das Allod (mittellateinisch Allod oder Allodium, althochdeutsch für „Gesamtbesitz“) bezeichnete im mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Recht einen Besitz (fast immer Land oder ein städtisches Grundstück), über den dessen Eigentümer frei verfügen konnte.
Der Besitz war somit nicht an irgendwelche Leistungen oder Verpflichtungen des Inhabers gegenüber anderen Personen gebunden. Ein Allod konnte gemäß dem landesüblichen Recht frei vererbt werden. Ursprünglich waren von den Einkünften aus Allodialgütern nicht einmal Steuern an den Landesfürsten zu entrichten.
In all diesen Eigenschaften unterschied sich das Allod vom Lehngut, das dem Lehnsnehmer oder Vasallen eben nicht uneingeschränkt gehörte. Das Obereigentum am Lehen verblieb beim Lehnsherrn, der von seinen Vasallen unterschiedliche zumeist durch das Gewohnheitsrecht bestimmte Leistungen verlangen konnte. Lehen war sogenanntes nutzbares Eigentum, Allod dagegen war volles Eigentum. Dies kam auch im synonymen zeitgenössischen Begriff für Allod, Erbe und Eigen, zum Ausdruck. Der Besitz der Bürger im Geltungsbereich des Stadtrechts hatte in der Regel allodialen Charakter. Ebenso besaßen die kirchlichen Stifter ihr Land als Erbe und Eigen.
Die Umwandlung eines Lehens in Erbbesitz – ein im 19. Jahrhundert geläufiger Vorgang - bezeichnet man als Allodifizierung oder Allodifikation. Diese Lehen blieben durch die Rechte der Lehnsfolger beschränktes Eigentum. Aufgehoben wurde nur das Obereigentum des Lehnsherrn, wogegen die Rechte der Lehnsfolger eine Beeinträchtigung nicht erlitten. Das Lehen näherte sich damit als sogenanntes allodifiziertes Lehen dem Familienfideikommiß; häufig wurde es auch ausdrücklich in Fideikommißgut umgewandelt.
Entstehung und historische Entwicklung
Das Allod als Besitzform entstand bei den germanischen Stämmen und Völkern, bevor es zur Ausbildung des Feudalsystems kam. Land, das ursprünglich ein Gemeingut der gesamten Volksgemeinschaft war, wurde dem einzelnen Mitglied übergeben. Die germanischen Völker verteilten oder verlosten Grund und Boden der von ihnen eroberten und in Besitz genommenen Länder unter ihren freien Männern. Hieraus ergibt sich der wesentliche Charakter des Allodialeigentums: ein durch den Willen des gesamten Volks oder durch das Volksgesetz zugeteiltes und verbürgtes freies Eigentum. Der Besitzer ist frei von aller Privatabhängigkeit und Beschränkung seiner Eigentumsrechte.
In vielen Regionen galten zunächst nur die Eigentümer eines Allods als Freie, die an allen gemeinschaftlichen, öffentlichen Pflichten und Rechten teilhatten. Sie waren die Mitglieder der Landesgemeinde. Die freien Landbesitzer des frühen Mittelalters sind eine der Gruppen, aus denen sich im Laufe der Zeit der Adel entwickelte. Sie sahen sich als gleichberechtigte Partner des Landesherren, weil sie ihm als Genossen in der Landesgemeinde verbunden und ihm nicht als Vasallen untergeordnet waren. Die mit dem Allodialgut verbundenen Freiheiten (Steuerfreiheit, Jagdrecht u.a.) konnten sich in den meisten Ländern nur die adeligen Herren erhalten, die – auch wenn sie sich nach 1500 dem Landesfürsten mehr und mehr unterordnen mussten (Staatswerdung) – die politisch und ökonomisch einflussreichste Klasse der Landbesitzer blieben. Der Begriff Allod kommt nur im fränkischesn Raum und den rechtlich von fränkischen Stämmen beeinflussten Territorien vor. Seit der Schlacht von Hastings 1066 gab es in England kein Allod mehr, in Frankreich vorwiegend im Süden. In Deutschland konzentriert sich der Allod-Besitz insbesondere des Adels auf den Süden. Zahlreiche Herren, die ihre mächtige Stellung auf umfangreichen Allodialbesitz gründeten, gab es in den östlichen Alpenländern und in den Ländern der Böhmischen Krone. Der König als oberster Lehensherr war niemals Herr des gesamten Reichsterritoriums.
Allodialbesitz konnte auch entstehen, wenn der Lehnsherr zu Gunsten des Vasallen auf seine Rechte verzichtete. Gerodetes Land wird seitens der Fürsten als Allodialgut betrachtet. Umgekehrt wurden gelegentlich freie Landherren für ein Vergehen bestraft, indem der Landesherr ihr Freigut in ein Lehen umwandelte.
Die Unterschiede zwischen den beiden mittelalterlichen Besitzrechtsformen Lehen und Allod wurden mit der Zeit immer geringer. Zum einen wurden den Vasallen spätestens seit dem 17. Jahrhundert keine Lehnsdienste mehr abverlangt und auch das Erbrecht der Lehnsnehmer war in der frühen Neuzeit schon sehr viel stärker, zum anderen hatten die Landesfürsten die freien Herren schon im 16. Jahrhundert zu regelmäßigen Steuerzahlungen zwingen können. Im 19. Jahrhundert schließlich wurde das Lehnsrecht in den meisten europäischen Staaten nach und nach abgeschafft. Zu dieser Zeit kommt der Eigentumsbegriff des bürgerlichen Rechts auf, wie er vor allem im Code civil geprägt worden ist. Während in Frankreich das „Régime féodal“ 1789 mit einem Federstrich des revolutionären Gesetzgebers abgeschafft wurde, dauert es in Deutschland bis zur Mitte des 20. Jahrhunderts, bis das Lehnsrecht endgültig abgeschafft wurde.
Siehe auch
Literatur
- Otto Brunner: Land und Herrschaft: Grundfragen der territorialen Verfassungsgeschichte Österreichs im Mittelalter. Darmstadt 1984 (unveränderter Nachdruck der 5. Auflage von 1965).
- K. H. Burmeister: Allod. In: Norbert Angermann (Hrsg.): Lexikon des Mittelalters. Bd. 1. München [u.a.] 1980.
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