- Apothekenpersonal
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Das Apothekenpersonal umfasst in Deutschland gemäß der Apothekenbetriebsordnung das pharmazeutische und das nicht-pharmazeutische Personal in der Apotheke.
Inhaltsverzeichnis
Pharmazeutisches Personal
Zum pharmazeutischen Personal gehören folgende Berufsgruppen:
- Apotheker
- Personen, die sich in der Ausbildung zum Apothekerberuf befinden,
- pharmazeutisch-technische Assistenten (PTAs)
- Personen, die sich in der Ausbildung zum Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten befinden
- Apothekerassistenten
- Pharmazieingenieure
- Personen, die sich in der Ausbildung zum Beruf des Pharmazieingenieurs befinden,
- Apothekenassistenten
- pharmazeutische Assistenten
Pharmazeutische Aufgaben darf nur das pharmazeutische Personal durchführen. Nach der Apothekenbetriebsordnung sind das u. a. folgende Tätigkeiten:
- Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln
- Information und Beratung über Arzneimittel
- Bei krankenhausversorgenden Apotheken: Überprüfung der Arzneimittelvorräte in Krankenhäusern
Die Durchführung pharmazeutischer Arbeiten bedarf grundsätzlich der Aufsicht eines Apothekers; ausgenommen sind hier Apothekerassistenten und Pharmazieingeniere, die „unter Verantwortung“ eines Apothekers weitgehend selbständig arbeiten dürfen. Auch pharmazeutische technische Assistenten dürfen unter Aufsicht eines Apothekers Arzneimittel abgeben (im Gegensatz zu pharmazeutisch kaufmännischen Assistenten).
Nicht-pharmazeutisches Personal
Nicht-pharmazeutisches Personal sind alle anderen in der Apotheke Beschäftigten, also vor allem pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte (auch Apothekenhelfer) und Apothekenfacharbeiter.
Bei pharmazeutischen Aufgaben darf nicht-pharmazeutisches Personal nur begrenzt herangezogen werden. So ist beispielsweise die Unterstützung bei der Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln gestattet.
Apothekenleiter
Die Apothekenbetriebsordnung regelt ebenfalls die Position des Apothekenleiters: dieser muss ein Apotheker sein. Er darf bis zu einem Monat im Jahr von einem Apothekerassistenten oder Pharmazieingenieur oder bis zu drei Monaten von einem anderen Apotheker vertreten werden. Apothekerassistenten und Pharmazieingenieure dürfen nur dann als Vertreter tätig werden, wenn kein Apotheker zur Verfügung steht und sie mindestens sechs Monate Berufserfahrung in einer öffentlichen Apotheke haben. Apothekenleiter, die für Filialapotheken oder für krankenhausversorgende Apotheken verantwortlich sind, dürfen sich nur von einem Apotheker vertreten lassen.
Weitere Regelungen
Neben der Qualifikation hinsichtlich der Berufsausbildung regelt die Apothekenbetriebsordnung auch andere grundsätzliche Anforderungen an das in der Apotheke beschäftigte Personal. Jeder Mitarbeiter darf nur so eingesetzt werden, wie es seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entspricht. Es müssen Kenntnisse über die geltenden Rechtsvorschriften vorhanden und alle Mitarbeiter müssen der deutschen Sprache mächtig sein. In einer Apotheke oder Krankenhausapotheke muss soviel Personal wie erforderlich ist, beschäftigt werden.
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