ApBetrO

ApBetrO
Basisdaten
Titel: Verordnung über den Betrieb von Apotheken
Kurztitel: Apothekenbetriebsordnung
Abkürzung: ApBetrO
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht, Medizinrecht i.w.S.
FNA: 2121-2-2
Ursprüngliche Fassung vom: 9. Februar 1987 (BGBl. I S. 547)
Inkrafttreten am: 1. Juli 1987
Neubekanntmachung vom: 26. September 1995
(BGBl. I S. 1195)
Letzte Änderung durch: Art. 2 VO vom 2. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2338)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
8. Februar 2009
(Art. 3 VO vom 2. Dezember 2008)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Die Apothekenbetriebsordnung wurde auf Grund der Verordnungsermächtigung in § 21 Apothekengesetz erlassen und regelt die Details des Betriebs von Apotheken in Deutschland. Sie enthält insbesondere Regelungen für öffentliche Apotheken und Krankenhausapotheken.

Inhaltsverzeichnis

Betrieb von öffentlichen Apotheken

An erster Stelle definiert die Apothekenbetriebsordnung die Position des Apothekenleiters. Dieser (im Regelfall der Besitzer der Apotheke) muss die Apotheke persönlich leiten und ihren ordnungsgemäßen Betrieb gewährleisten. Hierzu zählt beispielsweise, dass neben Arzneimitteln nur apothekenübliche Waren wie etwa verschreibungsfreie Medizinprodukte, Chemikalien oder Pflanzenschutzmittel im Sortiment erhältlich sind.

Das Apothekenpersonal teilt sich in zwei Gruppen ein: Pharmazeutische Tätigkeiten, hierzu zählen insbesondere die Abgabe von Arzneimitteln sowie Information und Beratung über Arzneimittel, dürfen nur vom pharmazeutischen Personal (v.a. Apotheker, Pharmazieingenieure, pharmazeutisch-technische Assistenten) ausgeübt werden. Das nicht-pharmazeutische Personal (v.a. pharmazeutisch-kaufmännische Angestellten) kann hier begrenzt Unterstützung leisten, und hat seine Hauptaufgabe in der Warenwirtschaft.

Mindeststandards bezüglich der Räumlichkeiten einer Apotheke sind genau definiert: so muss eine öffentliche Apotheke mindestens eine Offizin (den Verkaufsraum), ein Labor, Lagerraum und ein Nachtdienstzimmer (für den Aufenthalt während des Apothekennotdienstes) mit einer Gesamtfläche von 110 m² aufweisen. Grundsätzlich sollen alle Betriebsräume der Apotheke direkt aneinander angrenzen; ausgenommen sind dabei jedoch das Nachtdienstzimmer, bei Versandapotheken die Räume für den Abwicklung des Arzneimittelversands sowie Räume für die ausschließliche Zytostatika-Herstellung. Weiterhin wird detailliert vorgeschrieben, welche Geräte (zur Eigenherstellung von Arzneimitteln in der Apotheke), welche wissenschaftlichen Hilfsmittel (z.B. das Arzneibuch) und Apotheken-relevante Gesetzeswerke vorgehalten werden müssen.

Die Herstellung von Arzneimitteln in Form von Rezeptur und Defektur und auch die Prüfung insbesondere von Fertigarzneimitteln sind ebenso geregelt wie die Anforderungen an den Versandhandel mit Arzneimitteln. Bestimmte, in dringenden Fällen wie etwa Vergiftungen sofort erforderliche Arzneimittel müssen in jeder Apotheke vorgehalten werden, oder kurzfristig beschaffbar sein (Notfalldepot). Explizit festgeschrieben werden auch die Pflicht des Apothekers zur Erfassung von Arzneimittelrisiken, sowie seine Aufgaben in der Arzneimittelinformation gegenüber Patienten und anderen Heilberuflern.

Betrieb von Krankenhausapotheken

Bei den Regelungen zum Betrieb von Krankenhausapotheken wird zum überwiegenden Teil auf die auch für öffentliche Apotheken gültigen Regeln verwiesen. Unterschiede gibt es beispielsweise beim Apothekenleiter: dieser ist Angestellter des Krankenhauses (kein selbständiger Unternehmer) und darf sich bei Abwesenheit nur durch einen Apotheker vertreten lassen (in öffentlichen Apotheke kann dies auch durch einen Apothekerassistenten oder einen Pharmazieingenieur erfolgen). Es gelten erhöhte Anforderungen an die Räumlichkeiten (so sind beispielsweise 2 Laboratorien vorgeschrieben) und an die vorzuhaltenden Arzneimittel.

Anlagen

In den Anlagen erfolgt eine genaue Auflistung

  • der vorgeschriebenen Geräte und Prüfmittel
  • der grundsätzlich vorzuhaltenden Arzneimittelgruppen
  • der immer vorzuhaltenden bzw. schnell zu beschaffenden Arzneimittel

Grundsätzlich vorzuhaltende Arzneimittelgruppen

Gemäß Paragraph 15 Abs. 1 Satz 1 Apothekenbetriebsordnung müssen die im folgenden genannten Arzneimittelgruppen (darunter fallen praktisch alle Arzneimittel), Verbandstoffe, Einwegspritzen sowie Einwegkanülen in der Menge eines Wochenbedarfs vorrätig gehalten werden:

Stets vorzuhaltende Arzneimittel

Unabhängig von den grundsätzlich vorzuhaltenden Arzneimitteln müssen folgende Arzneimittel für Notfälle in jeder Apotheke stets verfügbar sein (gemäß Paragraph 15 Abs. 1 Satz 2 Apothekenbetriebsordnung):

Weblinks

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