- Melderechtsrahmengesetz
-
Basisdaten Titel: Melderechtsrahmengesetz Abkürzung: MRRG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht Fundstellennachweis: 210-4 Ursprüngliche Fassung vom: 16. August 1980
(BGBl. I S. 1429)Inkrafttreten am: 23. August 1980 Neubekanntmachung vom: 19. April 2002
(BGBl. I S. 1342)Letzte Änderung durch: Art. 9 G vom 28. April 2011
(BGBl. I S. 678, 685)Inkrafttreten der
letzten Änderung:1. Juli 2011
(Art. 13 Abs. 3 G vom 28. April 2011)Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Das Melderechtsrahmengesetz regelt in Deutschland die Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden, um in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhafte Personen und deren Wohnungen zu registrieren. Neben den Adressdaten werden noch diverse andere Daten gespeichert (vgl. § 2). Es bildet den Rahmen für die Meldegesetze der Länder. Die Länder halten ihr Melderecht den Vorschriften dieses Gesetzes angepasst.
Das Melderechtsrahmengesetz legt fest, dass die Rückmeldungen zwischen den Meldebehörden bei Umzügen ab 1. Januar 2007 nur noch elektronisch erfolgen dürfen. Bürger müssen sich somit nur noch bei der Zuzugsmeldebehörde anmelden. Die Abmeldung von der Wegzugsmeldebehörde durch den Bürger bei Umzügen innerhalb Deutschlands wurde abgeschafft.
Seit der Föderalismusreform ist das Melderecht Bundesangelegenheit. Die Meldegesetze der Länder bleiben nur noch solange in Kraft, bis das in Arbeit befindliche Bundesmeldegesetz in Kraft tritt. Dieses wird auch das Melderechtsrahmengesetz ablösen.
Weblinks
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorie:- Rechtsquelle (Deutschland)
Wikimedia Foundation.