- Meldegesetz
-
Die Meldegesetze sind die Landesgesetze, die in Deutschland das Meldewesen regeln. Die Länder müssen sich dabei an die Vorgaben im Melderechtsrahmengesetz des Bundes halten. Seit der September 2006 inkraft getretenen Föderalismusreform hat der Bund für das Meldewesen die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz (Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG).
Inhaltsverzeichnis
Bundesmeldegesetz
Im April 2008 legte das Bundesinnenministerium einen Referentenentwurf für ein Bundesmeldegesetz vor, das jedoch wegen „unterschiedlicher Vorstellungen über die künftige Struktur des Meldewesens“ nicht eingebracht wurde.[1][2] Das darin vorgesehene umfangreiche Bundesmelderegister sollte zunächst noch einmal zu einem Bürgerinformationssystem verschlankt werden, was jedoch vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit noch immer als zu umfangreich für eine bundeszentrale Datenspeicherung bewertet wurde. Derzeit (2011) ist weder ein Bundesmeldegesetz noch ein bundeszentrales Melderegister absehbar.[3]
Ummeldung
Die Meldegesetze der Länder haben verschiedene Fristen, in denen ein Umzug beim Einwohnermeldeamt angezeigt werden muss. Üblich ist dabei die Meldepflicht zur Ummeldung innerhalb einer Woche - im Einzelnen fordern die Ländergesetze eine unverzügliche Ummeldung in Rheinland-Pfalz, die Ummeldung innerhalb einer Woche in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Thüringen, oder die Ummeldung innerhalb von zwei Wochen in Berlin, Brandenburg, Bremen, Schleswig-Holstein, Sachsen. Seit 1. Januar 2007 ist die Pflicht zur Abmeldung beim alten Einwohneramt entfallen, dies wird durch elektronischen Abgleich durch das Einwohneramt der Anmeldung durchgeführt - die Abmeldung ist nur noch bei einem dauernden Aufenthalt außerhalb Deutschlands notwendig. Von der Ummeldung befreit sind bestimmte Berufsangehörige wie Armeeangehörige - für Schiffer gelten Sonderbestimmungen, nach denen in freier Wahl ein Heimathafen bestimmt werden kann, dessen Meldeamt für die Verwaltung zuständig ist.
Quellen
- ↑ Infobrief der Bundesregierung: Auswirkungen der Föderalismusreform
- ↑ BT-Drucks. 16/7205 Stand der Reform des Melderechts sowie Einführung des Datenaustauschformats X-Meld (3. Dezember 2007)
- ↑ Tätigkeitsbericht 2009 und 2010 des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit S. 157, Punkt 12 22. TB Nr. 5.2 und 6.5 Bundesmeldegesetz
Weblinks
- Meldegesetz für das Land Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 1996
- Meldegesetz für den Freistaat Bayern in der Fassung vom 8. Dezember 2006
- Meldegesetz für das Land Berlin von 1985 einschließlich Änderungen bis 7. September 2006 (pdf; 195 kB)
- Meldegesetz für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 2006
- Meldegesetz für das Land Bremen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 2006
- Meldegesetz für das Land Hamburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1996
- Meldegesetz für das Land Hessen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2006
- Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2007
- Meldegesetz für das Land Niedersachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1998
- Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997
- Meldegesetz für das Land Rheinland-Pfalz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1982
- Meldegesetz für das Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (pdf; 89 kB)
- Meldegesetz für das Land Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2006
- Meldegesetz für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2004
- Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2004
- Meldegesetz für das Land Thüringen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2006
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorie:- Rechtsquelle (Deutschland)
Wikimedia Foundation.