Melderecht

Melderecht

Der Wohnsitz oder Wohnort ist der Ort, an dem eine Person wohnhaft ist. Lebt sie nur an einem Ort, ist der Wohnsitz automatisch auch der Hauptwohnsitz (HWS).

Inhaltsverzeichnis

Begriff in Deutschland

Die einschlägigen Regelungen zum Wohnsitz finden sich für das Zivilrecht im BGB (§§ 7 ff.) und für das Steuerrecht in der Abgabenordnung (AO) (§ 8). Im Melderechtsrahmengesetz sowie in den dazugehörigen Meldegesetzen der Bundesländer kommt dieser Begriff nicht vor. Hier wird zur Abgrenzung von anderen Rechtsgebieten ausschließlich der Wohnungs-Begriff verwendet. Einer der Schwerpunkte dieser Spezialgesetze ist die Regelung der An- und Abmeldung von privat genutzten Wohnungen.

In Deutschland besteht unabhängig von der Nationalität für jeden Einwohner die allgemeine Meldepflicht, von der nur wenige Ausnahmen (z. B. für ausländische Diplomaten und ihre Familien) zugelassen sind. Deutsche, die sich im Ausland dauerhaft niederlassen, müssen sich nicht bei der Deutschen Botschaft melden; dies ist jedoch möglich.

Hauptwohnsitz (HWS)

Der Wohnsitz eines Menschen ist gewöhnlich auch sein Hauptwohnsitz. Es ist jedoch auch möglich, mehrere Wohnsitze zu nehmen (siehe Nebenwohnsitz). Der Hauptwohnsitz eines Menschen mit mehreren Wohnsitzen liegt dann in der Regel an dem Ort, an dem die Person sich überwiegend aufhält. Bei nur einem einzigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist dieser immer Hauptwohnsitz.

Nebenwohnsitz (NWS)

Der Nebenwohnsitz oder Zweitwohnsitz ist ein zusätzlicher Wohnsitz. Eine Person kann somit einen Hauptwohnsitz und mehrere Nebenwohnsitze haben, wobei im Fall des Innehabens einer Zweitwohnung von der jeweiligen Kommune eine Zweitwohnungsteuer erhoben werden kann.

Aus dieser Unterscheidung ergibt sich allerdings steuerrechtlich mit Ausnahme der Zweitwohnungsteuer keine Nachrangigkeit eines Nebenwohnsitzes.

Republik Österreich

In Österreich gibt es nur den Begriff eines Wohnsitzes oder eines Hauptwohnsitzes. Als Wohnsitz ist jener definiert, der den Lebensmittelpunkt darstellt. Nach dem Meldegesetz ist nur ein Hauptwohnsitz in Österreich möglich.

Vom Hauptwohnsitz werden einige Rechte aber auch Pflichten, beispielsweise das Wahlrecht bei Bundeswahlen, aber auch Verpflichtungen, wie die Steuerpflicht, abgeleitet. Allerdings gibt es auch bei den anderen Wohnsitzen Rechte und Pflichten, wie Wahlrecht bei Gemeinderatswahlen und Gemeindeabgaben. Bei den verschiedenen Wohnbauförderungen ist es notwendig, dass sich der Hauptwohnsitz in dem geförderten Objekt befindet.

Aber für die öffentlichen Organe ist die Angabe des Hauptwohnsitzes sehr wichtig und oft ein Streitpunkt. Speziell zum Zeitpunkt von Volkszählungen versuchen die Kommunen, die Bürger dazu zu bewegen, die jeweilige Gemeinde als ihren Hauptwohnsitz zu deklarieren, da die Zuteilung der verschiedenen Finanzmittel von der Anzahl der Bewohner mit Hauptwohnsitz abhängig ist. Da mit der Wahl des Hauptwohnsitzes auch die notwendige Anmeldung der Kraftfahrzeuge einhergeht und andererseits die Straßenbaumittel nach dem Bevölkerungsschlüssel aufgeteilt werden, sind auch die Gemeinden interessiert, dass möglichst viele in dem Bezirk angemeldet sind.

Speziell die Gemeinden im Umland von größeren Städten haben dadurch finanzielle Einbußen, da viele ihre Wohnsitze nur als weiteren Wohnsitz definieren.

Zuständig für die ordnungsgemäße Anmeldung ist das Meldeamt der Gemeindeverwaltung oder des Magistrats. Als Bestätigung, dass man an einem bestimmten Wohnsitz lebt, gilt die Bestätigung der Meldung, die erst seit 1. März 2002 als Ersatz des früheren Meldezettels) ausgestellt wird.

Schweizerische Eidgenossenschaft

Der Begriff des Wohnsitzes wird in Art. 23 ZGB definiert. Damit ein Ort als Wohnsitz gilt, braucht es den Aufenthalt an diesem Ort mit der Absicht des dauernden Verbleibens. Dabei ist es entscheidend, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt. Niemand kann nach Art. 23 Abs. 2 ZGB an mehreren Orten gleichzeitig seinen Wohnsitz haben. Die Zuständigkeit von Gerichten richtet sich nach dem Wohnsitz. Bei Leuten, die an einem Ort wohnen und an einem anderen arbeiten, geht man davon aus, dass ihr Wohnsitz bei der Familie liegt, auch wenn sie mehr Zeit am Arbeitsort verbringen. Kinder haben gemäß Art. 25 ZGB einen Wohnsitz, der sich von dem ihrer Eltern ableitet. Der Besuch einer Lehranstalt, z. B. einer Universität, reicht nach Art. 26 ZGB noch nicht aus, um einen Wohnsitz zu begründen.

Das Fehlen eines festen Wohnsitzes (im In- oder Ausland) stellt einen Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Z. 1 SchKG dar.[1] Das Vorliegen eines ausländischen Wohnsitzes bildet dagegen eine der Voraussetzungen eines so genannten Ausländerarrestes[2] gemäss Art. 271 Abs. 1 Z. 4 SchKG.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Hunziker/Pellascio, S. 289
  2. vgl. dazu Hunziker/Pellascio, S. 289 f.

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