- Arbeitsuchende
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Arbeitsuchende sind gemäß § 15 Satz 2 SGB III Personen, die nach einer Beschäftigung als Arbeitnehmer suchen. Arbeitsuchend können auch Personen sein, die bereits eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ausüben. Die Arbeitsuchendmeldung hat gemäß § 38 SGB III unverzüglich nach Kenntnis der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Beschäftigung mit Versicherungspflicht) zu erfolgen, da der Arbeitnehmer nach § 17 SGB III von Arbeitslosigkeit bedroht ist. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen hat die Arbeitsuchendmeldung mindestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Sinn der Regelung ist es, durch frühzeitige Aktivitäten des Arbeitsuchenden und der Arbeitsvermittlung möglichst eine nahtlose Vermittlung in ein anderes Arbeitsverhältnis zu ermöglichen, um so die Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung zu vermeiden.
Man kann sich auch arbeitsuchend melden, wenn man eine neue Stelle sucht, aber noch in Beschäftigung steht. Die rechtzeitige Meldung als arbeitsuchend (oder auch als arbeitslos) ist wichtige Voraussetzung, um eine Stelle zu finden und finanzielle Hilfen, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld zu bekommen.
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