- Metropolitangericht
-
Als Metropolitangericht wird das Offizialat (Kirchengericht) in einem katholischen Erzbistum mit Sitz eines Metropoliten bezeichnet. Es entscheidet als Gerichtshof in erster Instanz über die Rechtssachen der Erzdiözese und in zweiter Instanz als Appellationsgericht für die Offizialate der Gerichte der anderen Bistümer der Kirchenprovinz (can. 1439 Nr. 1 CIC).
Appellationsinstanz für die Entscheidungen des Metropolitangerichts in erster Instanz ist ein bestimmtes Kirchengericht in einem der zur Kirchenprovinz gehörigen Bistümer (can 1438 Nr. 2 CIC). Als dritte Instanz ist in Deutschland kraft päpstlichen Dekrets meist das Metropolitangericht einer benachbarten Kirchenprovinz bestimmt. So ist das Metropolitangericht Bamberg dritte Instanz für Rechtssachen des Kirchenprovinz München-Freising, das Metropolitangericht Freiburg dritte Instanz für Rechtssache der Kirchenprovinz Köln. Letzte Instanz ist in allen Fällen die Rota Romana, die die Gerichtsbarkeit des Papstes ausübt und deren Zuständigkeiten sich aus can. 1444 CIC ergeben.
Wichtigste Aufgabe der Metropolitangerichte sind Ehenichtigkeitsverfahren. Aber auch Verstöße von Gläubigen gegen das Kirchenrecht können dort verhandelt werden. Oberster Richter ist der Erzbischof, der jedoch einen Kirchenrechtler mit der Ausführung beauftragt.
Quellen
Wikimedia Foundation.