- Kirchenprovinz
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Der Ausdruck Kirchenprovinz (v. lat.: provincia ecclesiastica) bezeichnet kirchliche Organisationsstrukturen:
Inhaltsverzeichnis
Römisch-katholische Kirche
In der römisch-katholischen Kirche bezeichnet die Kirchenprovinz einen Verband mehrerer benachbarter Diözesen. Sie besteht aus dem Metropolitanbistum und den zugehörigen Suffraganbistümern. Den Bischof des Metropolitanbistums bezeichnet man als Metropoliten, die Bischöfe der Suffragane als Suffraganbischöfe der Kirchenprovinz.
Die rechtlichen Grundlagen sind im Codex Iuris Canonici von 1983 in Can. 431 und 432 gelegt:
- Can. 431: § 1. Um ein gemeinsames pastorales Vorgehen der verschiedenen Nachbardiözesen entsprechend den persönlichen und örtlichen Umständen zu fördern und um die Beziehungen der Diözesanbischöfe untereinander besser zu pflegen, sind benachbarte Teilkirchen zu Kirchenprovinzen mit genau umschriebenem Gebiet zu verbinden. § 2. Exemte Diözesen darf es künftig in der Regel nicht geben; daher müssen die einzelnen Diözesen und andere Teilkirchen, die im Gebiet einer Kirchenprovinz liegen, dieser Kirchenprovinz zugeschrieben werden. § 3. Es ist Sache ausschließlich der höchsten kirchlichen Autorität, nach Anhörung der betroffenen Bischöfe, Kirchenprovinzen zu errichten, aufzuheben oder zu verändern.
- Can. 432: § 1. In der Kirchenprovinz besitzen Leitungsvollmacht nach Maßgabe des Rechts das Provinzialkonzil und der Metropolit. § 2. Die Kirchenprovinz besitzt von Rechts wegen Rechtspersönlichkeit.
In Deutschland gibt es seit 1994 sieben Kirchenprovinzen. Diese sind Bamberg, Berlin, Freiburg (auch Oberrheinische Kirchenprovinz), Hamburg (auch Norddeutsche Kirchenprovinz), Köln (auch Rheinische Kirchenprovinz), München-Freising und Paderborn. Ehemalige Kirchenprovinzen ganz oder teilweise im Gebiet des heutigen Deutschlands sind Basel (bis 1801), Bremen (bis 1648, bis 1072 Hamburg-Bremen genannt), Gnesen (für Lebus bis 1424), Lund (1104–1536; für Roskilde in Nordvorpommern, und Schleswig), Magdeburg (bis 1648), Mainz (bis 1801), Ostdeutsche Kirchenprovinz (1930–1972), Salzburg (bis 1821) und Trier (bis 1801).
In Österreich gibt es zwei Kirchenprovinzen, die Kirchenprovinz Salzburg mit der Erzdiözese Salzburg als Metropolitanbistum und den Suffraganbistümern Gurk-Klagenfurt, Graz-Seckau, Innsbruck und Feldkirch, sowie die Kirchenprovinz Wien mit der Erzdiözese Wien als Metropolitanbistum und den Suffraganbistümern Linz, St. Pölten und Eisenstadt.
In der Schweiz gibt es weder Erzbistümer noch Kirchenprovinzen. Die Bistümer in der Schweiz sind immediat, d.h. direkt dem Heiligen Stuhl unterstellt.
In Italien gibt es vierzig Kirchenprovinzen. Aufgrund dieser großen Anzahl sind dort auch mehrere Kirchenprovinzen wieder zu einem Verband zusammengeschlossen, der Kirchenregion.
In Frankreich gibt es 15 Kirchenprovinzen. Die Bistümer Metz und Straßburg sind exempt direkt dem Heiligen Stuhl unterstellt.
Anglikanische Kirche
Die Mitgliedskirchen der anglikanischen Gemeinschaft werden häufig als Provinzen bezeichnet. Einige dieser Kirchenprovinzen decken sich mit den Grenzen politischer Staaten, einige schließen mehrere Staaten ein, während andere nur Teilbereiche einer Nation einschließen. Bei einigen, wie z. B. der Church of the Province of West Africa, kommt das Wort province im Namen vor. Diese Mitgliedskirchen werden als ‚Provinzen‘ der anglikanischen Gemeinschaft bezeichnet und haben ein Primas an ihrer Spitze.
Das Wort Provinz wird auch benutzt im Bezug auf Gruppen von Bistümern innerhalb einer Mitgliedskirche. So hat die Church of England zwei Provinzen: Canterbury und York, mit je einem Erzbischof an der Spitze. Die Anglican Church of Australia hat fünf Provinzen: New South Wales, Queensland, South Australia, Victoria and Western Australia, sowie ein extraprovinziales Bistum. Die Anglican Church of Canada hat vier: British Columbia and the Yukon, Canada, Ontario und Rupert's Land. Die Church of Ireland hat zwei: Armagh und Dublin. Die Episkopalkirche der Vereinigten Staaten von Amerika vergibt an ihre neun Provinzen Zahlen statt Namen.
Evangelische Kirche
In der Evangelischen Kirche in Deutschland bezeichnet Kirchenprovinz − in Anlehnung an die Gliederung Preußens in Provinzen − die Provinzialgliederungen der ehemaligen Evangelischen Kirche der altpreußischen Union (EKapU).
Ihr gehörten folgende Provinzialkirchen an:
- Kirchenprovinz Mark Brandenburg (ab 1948 Ev. Kirche in Berlin-Brandenburg, Gebiet: Prov. Brandenburg mit Berlin)
- Landessynodalverband der Freien Stadt Danzig (1920–1940, Kirchenverband mit Status einer Kirchenprovinz ohne zugleich diesen Begriff im Namen zu führen, Gebiet: Freie Stadt Danzig)[1] Danach bildete die EKapU das Kirchengebiet Danzig-Westpreußen für das Gebiet des gleichnamigen Reichsgaus.
- Landessynodalverband Memelgebiet (1927–1939, Kirchenverband mit Status einer Kirchenprovinz, Gebiet: Memelland)
- Unierte Evangelische Kirche in Polnisch Oberschlesien (1923–1945, Kirchenverband mit Status einer Kirchenprovinz bis 1937, als das am 15. Mai 1922 geschlossene Deutsch-polnische Abkommen über Ostschlesien (Genfer Abkommen)[2] auslief.[3] Gebiet: Ostoberschlesien)
- Kirchenprovinz Ostpreußen (Gebiet: Prov. Ostpreußen)
- Kirchenprovinz Pommern (ab 1948 Pommersche Evangelische Kirche, Gebiet: Prov. Pommern)
- Kirchenprovinz Posen (Gebiet: Prov. Posen; 1920-1945 Unierte Evangelische Kirche in Polen ohne Status einer Kirchenprovinz)
- Kirchenprovinz Posen-Westpreußen (1923-1945, Gebiet: Prov. Grenzmark Posen-Westpreußen)
- Kirchenprovinz Rheinland (ab 1947 Ev. Kirche im Rheinland, Gebiet: Rheinprovinz und 1899-1945 zudem Prov. Hohenzollern)
- Kirchenprovinz Sachsen (1948-2008 Ev. Kirche der Kirchenprovinz Sachsen, Gebiet: Prov. Sachsen)
- Kirchenprovinz Schlesien (ab 1947 Ev. Kirche von Schlesien/der Schlesischen Oberlausitz {1992-2003}, Gebiet: Prov. Schlesien; 1923–1945 Unierte Evangelische Kirche in Polnisch Oberschlesien mit 17 Gemeinden, Gebiet: Ostoberschlesien[4])
- Kirchenprovinz Westfalen (ab 1945 Ev. Kirche von Westfalen, Gebiet: Prov. Westfalen)
- Kirchenprovinz Westpreußen (Gebiet.: Prov. Westpreußen; ab 1920 teils an Unierte Evangelische Kirche in Polen, an Landessynodalverband der Freien Stadt Danzig, an Kirchenprovinz Posen-Westpreußen (ab 1923), und an Kirchenprov. Ostpreußen)
Der Name hatte sich bis 2008 noch in der Kirchenprovinz Sachsen erhalten (in Unterscheidung zur Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens).
Weblinks
- Teilkirchenverbände (Cann. 431 – 459) im Codex Iuris Canonici
Einzelnachweise
- ↑ Vgl. Adalbert Erler, Die rechtliche Stellung der evangelischen Kirche in Danzig, Berlin, 1929, zugl. Univ. Greifswald, Rechts- und staatswissenschaftliche. Diss. v. 21. Febr. 1929, S. 36 ff
- ↑ Vgl. Das Genfer Abkommen im Bundesarchiv
- ↑ Auf Basis dieses Vertrags, der für Ostoberschlesien grenzüberschreitende Religionskörperschaften erlaubte, was sonst in Polen unzulässig war, konnte die Unierte Kirche Ostoberschlesiens als Kirchenprovinz fungieren.
- ↑ Alfred Kleindienst und Oskar Wagner, Der Protestantismus in der Republik Polen 1918/19 bis 1939 im Spannungsfeld von Nationalitätenpolitik und Staatskirchenrecht, kirchlicher und nationaler Gegensätze, Marburg/Lahn: J.-G.-Herder-Institut, 1985, (=Marburger Ostforschungen; Bd. 42), pp. 436seqq. ISBN 3-87969-179-7.
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