- Mitgliedschaft
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Mitgliedschaft bezeichnet die Zugehörigkeit zu einem Verein, einer Partei oder einer anderen Vereinigung. Sie ist verbunden mit bestimmten Rechten, zum Beispiel der Teilnahme an eigens für Mitglieder geplante Aktivitäten, als auch mit Pflichten, etwa der Entrichtung von festgesetzten Mitgliedsbeiträgen oder der Übernahme bestimmter Ämter, die zur Organisation des jeweiligen Vereins oder der Gruppe dienen, so zum Beispiel Schriftführer, Presse- oder Kassenwarte.
Manche Mitgliedschaften bei kommerziellen „Klubs“ gehen mit den Verpflichtungen bedeutend weiter und verlangen regelmäßige Abnahme von Produkten, beispielsweise Büchern oder Tonträgern. Es handelt sich dabei aber nicht um Klubs im klassischen Sinne, sondern um ganz normale Unternehmen, die ein Abonnement anbieten. Bei solchen Mitgliedschaften ist das vorherige Lesen des Kleingedruckten, insbesondere der Kündigungsfrist geboten.
Inhaltsverzeichnis
Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft
Nach Artikel 4 des Grundgesetzes [Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit] wird die ungestörte Religionsausübung gewährleistet.
Biblische Religionsgemeinschaft
Das Vereinswesen wurde großenteils auf die christlichen Gemeinden (Kirchen) übertragen, die oftmals die äußere Form eines Vereins haben. Hier sind Besonderheiten gegeben, die oft zu Missverständnissen führen können. Da gemäß biblischem Verständnis die Gemeinde der Leib Jesu Christi ist, in den man hineingeboren wird (und dann ein Christ ist), kann man dem Leib Jesu Christi nicht beitreten wie einem üblichen Verein, es ist das biblische Verständnis einer Gemeinschaft.
Mitgliedschaft in einer christlichen Kirche
Die Mitgliedschaft in einer Volkskirche wird in den meisten Fällen nicht von dem Mitglied selbst sondern von dessen Eltern beschlossen. Die Aufnahme erfolgt hierbei durch die Taufe. Sie kann vom Mitglied nur dann aufgehoben werden, wenn es die sog. Religionsmündigkeit erlangt hat, d.h. mindestens 14 Jahre alt ist. Anderenfalls muss dies durch dessen Erziehungsberechtigten geschehen. Für Erwerbslose ist eine Mitgliedschaft in der Regel nicht mit Kosten verbunden, Erwerbstätige zahlen eine Kirchensteuer, die ihnen automatisch vom Gehalt abgezogen wird.
Religionsgemeinschaften können jedoch nicht verpflichtet werden, dem Antrag des Antragsstellers nachzukommen. Ein Ausschluss ist möglich, wenn das Mitglied gegen die geltenden Glaubenssätze lebt bzw. diese ablehnt.
Eine Mitgliedschaft in einer Freikirche erfolgt in der Regel durch freiwilligen Beitritt, sofern die Glaubenssätzen der Kirche akzeptiert werden können. Die Aufnahme geschieht durch die Taufe. Einen verpflichtenden Mitgliedsbeitrag gibt es nicht, jedoch ist es üblich, den zehnten Teil seines Einkommens zu zahlen.
Mitgliedschaft in einer politischen Partei
Nach Art. 9 GG hat jede/r das Recht einer politischen Partei anzugehören. In der Praxis ist jedoch die Parteimitgliedschaft an bestimmte Bedingungen geknüpft (Alter, Zahlung eines Mitgliedbeitrages, keine Zugehörigkeit zu einer anderen politischen Partei). Grundsätzlich ist keine Partei verpflichtet, dem Aufnahmeantrag des Antragstellers nachzukommen. Eine bestehende Parteimitgliedschaft kann sowohl vom Mitglied als auch von der Partei beendet werden, wobei jedoch die Partei niemanden grundlos ausschließen kann.
siehe auch: Politische Partei#Mitgliedschaft
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