- Religionsmündigkeit
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Religionsmündigkeit bezeichnet das – an die Erreichung eines bestimmten Lebensalters gebundene – Recht eines Kindes oder eines jungen Menschen, selbst über seine Religionszugehörigkeit zu entscheiden.
Artikel 14 der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen fordert die Vertragsstaaten auf, das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit zu achten, ebenso wie die Rechte und Pflichten der Eltern, das Kind bei der Ausübung dieses Rechts seiner Entwicklung entsprechend zu leiten.
Inhaltsverzeichnis
Situation in einzelnen Ländern
Deutschland
In Deutschland ist die Religionsmündigkeit im Gesetz über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921 geregelt. Bereits ab Vollendung des 10. Lebensjahres ist das Kind zu hören, wenn es in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden soll. Ab Vollendung des 12. Lebensjahres darf ein Kind nicht mehr gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden. Ab Vollendung des 14. Lebensjahres wird in Deutschland eine uneingeschränkte Religionsmündigkeit erworben.
Die Religionsmündigkeit beinhaltet sowohl das Recht, aus der bisherigen Religionsgemeinschaft auszutreten als auch das Recht, sich einer anderen Religionsgemeinschaft anzuschließen. Mit Eintritt der Religionsmündigkeit kann das Kind eigenverantwortlich entscheiden, ob es am Religionsunterricht teilnehmen möchte oder nicht.
Schweiz
In der Schweiz entscheidet ein Kind mit dem zurückgelegten 16. Altersjahr selbständig über sein religiöses Bekenntnis.[1]
Österreich
In Österreich kann ein Kind nach der Vollendung des 14. Lebensjahrs selbst entscheiden, an welches religiöse Bekenntnis es sich halten will.
Nach Vollendung des 12. Lebensjahrs kann ein Kind nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden.
Vereinigte Staaten
Im Recht der Vereinigten Staaten hat der Begriff der Religionsmündigkeit keine Entsprechung. Das Recht der Eltern, über die religiöse Erziehung (religious upbringing) ihrer Kinder zu entscheiden, wird dort von den Gesetzen und der Rechtsprechung sehr umfassend geschützt und endet erst mit der Volljährigkeit der Kinder.
Einzelnachweise
Weblinks
- Gesetzestext über die religiöse Kindererziehung (Deutschland)
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch Art 303: Religiöse Erziehung
- Bundesgesetz 1985 über die religiöse Kindererziehung (Österreich) (PDF-Datei; 5 kB)
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