Mittelbare Falschbeurkundung

Mittelbare Falschbeurkundung

Die Mittelbare Falschbeurkundung ist ein strafbewehrter Tatbestand nach dem deutschen Strafrecht. Er ist in § 271 StGB geregelt. Systematisch liegt er im Bereich der Urkundendelikte. Die Vorschrift schützt den Rechtsverkehr nicht vor unechten, sondern vor echten und damit erhöht beweiskräftigen, aber inhaltlich unwahren öffentlichen Urkunden. Zugleich wird die Funktionsfähigkeit der Beurkundungsorgane geschützt.

Inhaltsverzeichnis

Einordnung im Gesamtsystem

Wer eine öffentliche Urkunde selbst herstellt oder eine existierende öffentliche Urkunde verfälscht, macht sich wegen Urkundenfälschung strafbar, jedoch entsteht eine Strafbarkeitslücke, sofern ein Täter auf einen Amtsträger derart Einfluss nimmt, dass dieser unvorsätzlich eine echte, aber inhaltlich falsche Urkunde erstellt. Sofern ein Amtsträger vorsätzlich eine falsche öffentliche Urkunde erstellt, kommt wegen des Amtsdeliktscharakters zwar keine mittelbare Täterschaft oder Mittäterschaft in Betracht, aber eine Anstiftung oder Beihilfe, jedoch ist die Strafe nach § 28 I StGB zu mildern.

§ 271 StGB soll also die Lücke schließen, die dadurch entsteht, dass die Falschbeurkundung im Amt nach § 348 StGB ein echtes Amtsdelikt ist, also der Täter Amtsträger sein muss. Handelt ein Amtsträger im Falle einer falschen öffentlichen Beurkundung nach § 348 StGB unvorsätzlich, ginge ein die Beurkundung veranlassender Dritter schon deshalb straffrei aus, weil es für eine Anstiftung nach § 26 StGB an einer Haupttat fehlen würde (limitierte Akzessorietät). Eine mittelbare Täterschaft nach § 25 I Alt. 1 StGB scheitert an der fehlenden Amtsträgerschaft des Dritten. In solchen Situationen ist § 271 StGB möglicherweise erfüllt.

Tatobjekte

Tatobjekt ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 ZPO, also eine Urkunde, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb ihrer Amtsbefugnisse, im Rahmen ihrer Zuständigkeit errichtet worden ist und damit Beweiskraft gegenüber jedermann erbringen kann. Diese Urkunde muss unwahr sein, also Umstände aufzeichnen, die nicht so geschehen sind. Dabei muss sich die erhöhte Beweiskraft der öffentlichen Urkunde auch auf diesen unwahren Umstand beziehen.

Beispiel einer Strafbarkeit: Sofern ein Angehöriger eines Erblassers beim Nachlassgericht einen Erbschein unter Vorlage eines Testamentes beantragt, welches ihn als Alleinerben ausweist, es aber ein späteres Testament gibt, das einen Dritten als Alleinerben ausweist und der Angehörige davon wusste.

Beispiel keiner Strafbarkeit: Sofern in einem gerichtlichen Verhandlungsprotokoll Aussagen von Zeugen durch den Protokollführer protokolliert werden, die falsch sind, so begeht der Zeuge keinen § 271 StGB, da das Protokoll nur beweisen soll, dass bestimmt Aussagen von bestimmen Personen getätigt worden sind.

Es liegt keine mittelbare Falschbeurkundung vor, sofern bei der notariellen Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags ein niedrigerer oder höherer Kaufpreis angegeben wird, als Käufer und Verkäufer außerhalb der Beurkundung vereinbart haben.

Tathandlungen

Der Täter muss irgendwie bewirken, dass die Urkunde unwahr erzeugt wird. Jedoch sind Handlungen, welche eine Beteiligung (Beihilfe, Anstiftung) am Delikt des § 348 darstellen, nicht umfasst, da diese schon durch die Beteiligungsstrafbarkeit erfasst werden.

Subjektiver Tatbestand

Im subjektiven Tatbestand reicht bedingter Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale aus, jedoch muss der Täter den Willen haben, den Rechtsverkehr täuschen zu wollen.

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