- Mühlenrecht
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Mühlenrecht zählte im Mittelalter zu den Regalien (königliche Hoheitsrechte, „Mühlenregal“). Die Mühlen wurden durch den Mühlfrieden (Mühlenfrieden) in besonderem Maße geschützt. Die Befugnis zum Bau einer Mühle war ursprünglich Teil des Gemeingebrauchs. Später gab es einen Mühlenbann, auf Grund dessen das Recht zum Betrieb von Mühlen der Obrigkeit oder dem Grundherren vorbehalten wurde. Die Rechte und Pflichten des Müllers wurden unter anderem durch Zünfte, vor allem aber durch die Mühlenordnung geregelt.
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