Mühlenzwang

Mühlenzwang

Mühlenzwang bzw. Mühlenbann ist ein im 12. Jahrhundert entstandenes grundherrliches Gewerbebannrecht.

Friedrich Barbarossa erließ das Gesetz 1158. Es sicherte den Grundherren das alleinige Recht zum Bau und Betreiben einer Mühle zu. Der Mühlenzwang verpflichtete alle Untertanen eines Grundherrn, ihr Getreide ausschließlich dort (in der Kameralmühle oder Bannmühle) mahlen zu lassen und sicherte somit dem Müller über Jahrhunderte gleich bleibende Einkünfte. Verstöße gegen das Bannrecht wurden mit Strafen belegt. Damit wurde ein Wettbewerb zwischen den Mühlen verhindert und durch den künstlich erhöhten Mahllohn konnten zusätzliche Einnahmen erzielt werden. Davon hatten allerdings viele Mühlenpächter nur wenig, da die Pachtzahlungen an den Eigentümer häufig sehr hoch waren.

Der Mühlenzwang wird in der rechtshistorischen Literatur häufig so behandelt, als hätte es ihn im gesamten Deutschen Reich oder sogar darüber hinaus verbindlich gegeben. Das ist jedoch keineswegs der Fall. Häufig wurden Gesetze, die Mühlen betrafen, erst mit der Einführung des römischen Rechts erlassen. Das Entstehen solcher Vorschriften stand regelmäßig in Zusammenhang mit einer obrigkeitlich gewollten und geplanten Wirtschaftspolitik, die häufig jedoch erst im 18. Jahrhundert oder sogar noch später einsetzte.

Im beginnenden 19. Jahrhundert wurde mit Einführung der Gewerbefreiheit durch die Stein-Hardenbergschen Reformen 1810 in Preußen dieses Bannrecht abgeschafft.


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