Mühlenordnung

Mühlenordnung

Eine Mühlenordnung ist ein rechtliches Dokument, das Vorschriften für den Betrieb einer Mühle enthält.[1]

Dem Müller ging insbesondere im Mittelalter der Ruf der Unehrlichkeit voraus, der durch den Mühlenzwang noch verschärft wurde: „Oft wurde er als Betrüger und Mehlverschlechterer verleumdet; dies brachte dem Müller eine soziale Außenseiterstellung ein. Die Landesherren sahen sich durch die Beschwerde der Mahlgäste (Mahlkunden) veranlasst, einzuschreiten und Mühlenordnungen zu erlassen. Diese Mühlenordnungen enthielten strenge Regeln über Rechte und Pflichten des Müllers.“[2] So wurde unter anderem geregelt, wie groß der Anteil des Müllers am Mahlgut als Lohn fürs Mahlen zu sein hatte. Auch das heute noch gebräuchliche Sprichwort »Wer zuerst kommt, mahlt zuerst!« hat seinen Ursprung in der kurfürstlichen (trierischen) Mühlenordnung von 1736. Denn dort war bestimmt, »der Müller solle ohne Noth einen Mahlgast dem anderen nicht vorziehen«.“[3]

Einzelnachweise

  1. Vgl. Johann Georg Krünitz. Oeconomische Enzyclopädie. 1773-1858. Online-Fassung unter http://www.kruenitz1.uni-trier.de/ . „Mühlenordnung, eine obrigkeitliche Verordnung desjenigen, was die Getreidemüller bey ihrem ganzen Geschäfte, so wie die Mahlgäste und die Mühlenaufseher zu beobachten haben.“
  2. Friedbert Wißkirchen, Mühlen an Salm und Kleiner Kyll. http://www.jahrbuch-daun.de/VT/hjb1983/hjb1983.94.htm
  3. Friedbert Wißkirchen, Mühlen an Salm und Kleiner Kyll. http://www.jahrbuch-daun.de/VT/hjb1983/hjb1983.94.htm

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