NS-Raubkunst und Restitution

NS-Raubkunst und Restitution
Ein Gemälde von David Teniers aus der Sammlung Louis Rothschild, Wien, 1938 beschlagnahmt, 1999 restituiert

NS-Raubkunst und Restitution umfasst thematisch den Gesamtzusammenhang des Raubs von Kunstwerken und Kulturgütern während des Nationalsozialismus sowie die Suche nach den geraubten Objekten und deren Rückgabe an die rechtmäßigen Eigentümer seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs.

Inhaltsverzeichnis

Begriffe und Abgrenzung

Der Begriff Raubkunst wird als „NS-verfolgungsbedingt entzogene Kulturgüter“ definiert und beschreibt den Raub vor allem an den jüdischen Mitbürgern und den als Juden Verfolgten, sowohl innerhalb des deutschen Reichs, wie in allen von den Deutschen während des Zweiten Weltkriegs besetzten Gebieten[1]. Er unterscheidet sich von dem Begriff der Beutekunst, der „kriegsbedingt verbrachte Kulturgüter“ umfasst, eben die „Beute“ eines Besatzers im Krieg[2]. Es gibt eine inhaltliche Überschneidung der Begriffe: Raubkunst kann zugleich Beutekunst sein, wenn der „verfolgungsbedingte Verlust“ in den von den Deutschen besetzten Gebieten an der dortigen jüdischen und verfolgten Bevölkerung stattgefunden hat. Gemeinhin wird in diesem Fall von Raubkunst gesprochen, da damit der Aspekt der Verfolgung in den Vordergrund gestellt wird. Im englischen Sprachraum ist die Bezeichnung allgemeiner: „nazi looted art“ - NS-geplünderte Kunst. Der darüber hinausgehende Begriff ist „nazi plunder“ und benennt die Gesamtheit der NS-Plünderungen.

Der Begriff Restitution entstammt dem lateinischen Wort „restituere“, das mit „wiederherstellen“ übersetzt werden kann. Er ist seit dem 19. Jahrhunderts im Völkerrecht verankert mit dem Grundsatz der Unverletzlichkeit des Privateigentums in kriegerischen Auseinandersetzungen. In der rechtlichen Anwendung bedeutet er die Wiederherstellung einer Rechtslage, hier dem Recht an Eigentum, die durch völkerrechtliches Unrecht gestört wurde[3]. Die Rückgabe des geraubten Guts (restitutio in integrum) ist dabei die einfachste Form der Wiederherstellung des Rechtsfriedens. Dem nachgeordnet sind der Tausch mit etwas Gleichwertigem (restitution in kind), im Ursprung ein gegenständlicher, in der Praxis meist ein geldwerter Ausgleich, oder die Entschädigung für den Verlust, wenn eine Wiederherstellung unmöglich ist. In den Kontext zu NS-Raubkunst gestellt, benennt Restitution die Rückgabe von verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgütern.

Verfolgungsbedingter Verlust

Mit der Verfolgung und der Verdrängung der Juden aus der deutschen Gesellschaft wurde von Anbeginn auch deren Beraubung propagiert und durchgeführt. Berufsverbote, erpresste Geschäftsaufgaben, Kontrolle und spätere Beschlagnahme der Vermögen zerrütteten, neben der sozialen, die wirtschaftliche Existenz der Verfolgten[4]. So wurden jüdische Beamte 1933 durch das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums entlassen, Kündigungen in der Privatwirtschaft, auch die gewaltsame Verdrängung aus Aufsichtsräten, lehnten an diese Norm an.[5] Durch ein Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wurden Rechtsanwälte ausgeschlossen. Mit der 5. VO zum Reichsbürgergesetz von 1938 war jüdischen Rechtsanwälten fast jede Tätigkeit verwehrt. Weitere Verordnungen erteilten 1938 jüdischen Ärzten und Patentanwälten ein Berufsverbot; 1939 wurden Zahnärzten, Apothekern und Tierärzten die Berufsausübung verboten. Mit der Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben wurde Juden der Betrieb von Einzelhandelsverkaufsstellen sowie die selbständige Führung eines Handwerksbetriebs untersagt.

In enger Zusammenarbeit zwischen Finanzverwaltung, Devisenstellen und Gestapo wurden die Vermögen wohlhabender Juden erfasst, kontrolliert und die Verfügungsgewalt darüber beschränkt. Mit dem Generalverdacht der „Kapitalflucht“ begründet konnte der Zugriff auf das eigene Konto per Sicherungsanordnung gesperrt werden[6]. Die Vermögensfreigrenzen wurden wiederholt gesenkt, so dass Emigranten durch die Reichsfluchtsteuer teilenteignet wurden. Für Umzugsgut, das nach dem 1. Januar 1933 angeschafft wurde, musste eine „Dego-Abgabe“ geleistet werden, die meist dem Kaufwert entsprach[7]. Ab 1934 durften nur zehn RM bei der Ausreise mitgeführt werden. Bank- und Wertpapierguthaben verblieben auf einem Sperrkonto, das nur gegen erheblichen Abschlag in Devisen eingetauscht werden konnte. Parallel dazu wurden Juden im konventionellem Steuerrecht benachteiligt: Man gruppierte sie in höhere Steuerklassen ein, strich ihnen Freibeträge und Kinderermäßigungen und versagte jüdischen Gemeinden die Anerkennung als „gemeinnützig“[8].

Der Kunstraub innerhalb des Reiches

Otto Mueller: Zwei weibliche Halbakte 1919, Sammlung Ismar Littmann, Breslau, 1935 beschlagnahmt, 1999 restituiert

Diese Eingriffe in das Vermögen betrafen von Anbeginn auch und mit besonderem Augenmerk die Kunstwerke und Kunstsammlungen der Verfolgten. Zur Sicherung des Lebensunterhalts oder zur Finanzierung der Auswanderung haben Betroffene eine Vielzahl Gemälde, Zeichnungen, Grafiken und Skulpturen, aber auch Bücher und Antiquitäten verkauft oder in Auktionen gegeben. Vormals bedeutende Sammlungen wurden aufgelöst, Menschen, die wenige Jahre zuvor noch Wohltäter und Mäzene des kulturellen Lebens waren, unter Druck gesetzt, begehrte Kunstwerke der Verfügungsgewalt der Eigentümer entzogen. Der Kunsthandel und das Auktionswesen erlebten, nach der Weltwirtschaftskrise, ab 1933 eine neue Blüte. Zugleich bewirkten sowohl das Überangebot wie auch der Druck, unter dem die Verkäufer standen, einen Preisverfall, so dass viele Werke weit unter ihrem Wert verkauft wurden. Prominentes Beispiel für diesen privatrechtlichen „Eigentumsverlust durch Verkauf“[9] ist die Auflösung der Kunstsammlung des Breslauer Rechtsanwalts Ismar Littmann. Nach dem Verbot der Berufsausübung beging er 1934 Selbstmord, seine Witwe war zur Sicherung ihres Lebensunterhalts gezwungen, einen Teil der Kunstsammlung über das Berliner Auktionshaus Max Perl zu veräußern. Vor der Versteigerung wurden jedoch achtzehn Bilder wegen „typisch kulturbolschewistischer Darstellung pornografischen Charakters“ von der Gestapo beschlagnahmt, so auch zwei Gemälde von Otto Mueller „Zwei weibliche Halbakte“ und „Knabe vor zwei stehenden und einem sitzenden Mädchen“. Der Restbestand, als „Judenauktion“ bekannt gemacht, erzielte nur einen Bruchteil des Schätzwerts[10].

Nach dem Anschluss Österreichs am 12. März 1938 wurden binnen weniger Tage gezielt die bekannten Kunstsammlungen beschlagnahmt und in einem zu diesem Zweck eingerichteten Zentraldepot in der Wiener Hofburg sichergestellt. Adolf Hitler sicherte sich den ersten Zugriff auf die hochwertigen Kunstschätze und Altmeister-Gemälde unter anderem der Sammlung Louis Rothschilds. Das Verbliebene wurde unter massiven Streitereien zwischen Sonderbeauftragten und Museen verteilt. Louis Rothschild selbst wurde am 14. März 1938 in Haft genommen und erst nachdem er einer Vereinbarung zur Übergabe seines Eigentums an das Deutsche Reich zugestimmt hatte, nach über einem Jahr entlassen. Bis zum Herbst 1938 waren in dem Wiener Depot bereits 10.000 Kunstwerke inventarisiert[11]. Legitimiert wurde dieser „Eigentumsverlust durch staatlich-hoheitliches Handeln“[12] im Nachhinein am 26. April 1938 mit der Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden. Hinter dem bürokratischem Titel verbergen sich Verfügungsbeschränkungen und die Möglichkeiten der Sicherstellung von Vermögenswerten. Dieses Gesetz, das zunächst für die „Arisierungspolitik“ Österreichs gedacht war, wurde von führenden Nationalsozialisten als so überzeugend angesehen, dass man beschloss, die Bestimmungen auf das gesamte Reichsgebiet auszuweiten[13]. Der sich verschärfende Antisemitismus, pogromartige Überfälle auf jüdische Mitbürger und willkürliche Verhaftungen ließen viele Verfolgte, unter Zurücklassung ihres Hab und Guts, die Flucht versuchen. So wurde zum Beispiel die umfangreiche Kunstsammlung des Wiener Kabarettisten Fritz Grünbaum, unter anderem mit einem erheblichen Konvolut an Arbeiten von Egon Schiele, in nicht zu rekonstruierender Weise verstreut, gestohlen oder außer Landes gebracht. Weitgehend gelten die Bilder bis heute als verschollen. Fritz Grünbaum war nach missglückter Flucht durch die Gestapo verhaftet und in verschiedene Konzentrationslager verschleppt, 1941 im KZ Dachau ermordet worden. Seine Ehefrau Lilly Grünbaum (Elisabeth Herzl) starb 1942 nach der Deportation im Vernichtungslager Maly Trostinez[14].

Die Ausplünderung der jüdischen Bevölkerung wurde nach der Reichspogromnacht am 9. November 1938 forciert. Mit der am 12. November 1938 erlassenen Verordnung zur „Judenvermögensabgabe“ musste eine Sonderabgabe in Höhe von insgesamt eine Milliarde Reichsmark aufgebracht werden. Sie konnte von vielen nur beglichen werden, indem Sammlungen aufgelöst und verkauft wurden. Die 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz im November 1941 stand am Ende dieser Kette der systematischen Plünderungen. Nach diesem Gesetz trat der Vermögensverfall ein, wenn ein Jude die Reichsgrenze ins Ausland überschritt. Mit bitterem Zynismus und „bürokratischer Konsequenz wandten die Finanzbehörden die Regelung sofort auf die bereits laufende Deportation deutscher Juden an.“[15] Sobald die Züge die Reichsgrenze überfahren hatten, wurde unter dem Tarnnamen „Aktion 3“, in Zusammenarbeit von Gestapo und Finanzbehörden, die Verwertung des in den Wohnungen zurückgelassenen Inventars und der Einzug des Restvermögens der Deportierten durchgeführt.

Das Schicksal des Kunsthändlers Walter Westfeld ist für diesen Prozess bezeichnend: 1935 wurde ihm von der Reichskulturkammer ein generelles Berufsverbot erteilt. Seine Kunsthandlung in Wuppertal musste er daraufhin schließen; seinen umfangreichen Kunstbesitz brachte er privat unter. Er versuchte in der Folgezeit einige Kunstwerke zu verkaufen und es gelang ihm, 250 seiner wertvollsten Gemälde nach Frankreich zu schaffen. Am 15. November 1938 verhaftete ihn die Gestapo wegen Devisenvergehens, sein in Deutschland verbliebenes Vermögen wurde beschlagnahmt, die Versteigerung seiner Kunstsammlung angeordnet und im Dezember 1939 im Auktionshaus Lempertz in Köln durchgeführt. Aus der Haft wurde Walter Westfeld am 1. Oktober 1942 über Theresienstadt in das Vernichtungslager Auschwitz deportiert. Dort wurde er ermordet. Sein noch verbliebenes Vermögen wurde eingezogen[16].

Der Angriff auf die Moderne Kunst

Siehe auch Hauptartikel Entartete Kunst

Ein weiterer, aber anders gelegener Fall des NS-Kunstraubs ist die Beschlagnahme der Kunst der Moderne. Schon vor ihrer Machtübernahme verleumdeten Nationalsozialisten, unter der ideologischen Führung Alfred Rosenbergs und des 1928 gegründeten Kampfbundes für deutsche Kultur, die zeitgenössische Kunst als „jüdisch-bolschewistischen“ Angriff auf die „arische Kultur“. Die Parteiführung war sich allerdings nicht einig, was als deutsche Kunst einzubeziehen und was auszugrenzen sei. Bis 1937 wurde diese Auseinandersetzung im sogenannten Expressionismusstreit geführt. Sie geriet zum Machtkampf zwischen dem aus dem Kampfbund hervorgegangenen Amt Rosenberg einerseits und Joseph Goebbels als Leiter des Propagandaministeriums auf der anderen Seite.

Trotz unklarer politischer Ausrichtung wurden seit 1933 - im Land Thüringen unter der Regierungsbeteiligung der NSDAP bereits ab 1930 - Berufsverbote gegen Künstler, Museumsdirektoren und Kunstprofessoren ausgesprochen, Ausstellungen geschlossen, Museen, Kunsthandel und Auktionen überwacht, sowie Wandbilder übermalt oder zerstört und vereinzelt Kunstwerke beschlagnahmt[17].

Josef Goebbels in der Ausstellung „Entartete Kunst“, 1938 Berlin - links: zwei Gemälde von Emil Nolde: Christus und die Sünderin und Die klugen und die törichten Jungfrauen, rechts eine Skulptur von Gerhard Marcks: Heiliger Georg

Mit der Ermächtigung des Reichskunstkammerpräsidenten Adolf Ziegler am 30. Juni 1937 wurde der Streit durch Adolf Hitler offiziell für beendet erklärt und eine deutliche Zielrichtung vorgegeben: Die sich im öffentlichen Besitz befindenden Werke „deutscher Verfallskunst seit 1910“ sollten für eine Propaganda-Ausstellung ausgewählt und sichergestellt werden. In der ersten Juliwoche 1937 wurden etwa 700 Kunstwerke von 120 Künstlern aus 32 deutschen Museen konfisziert und bereits ab dem 19. Juli 1937 unter dem Titel „Entartete Kunst“ in München in diffamierender Absicht ausgestellt. Die Schaustellung betraf namhafte Künstler, wie Ernst Barlach, Marc Chagall, Lovis Corinth, Otto Dix, Lyonel Feininger, Ernst Ludwig Kirchner, Erich Heckel wie auch heute vergessene Künstler wie Jankel Adler, Otto Freundlich, Anita Rée, aber auch Künstler, die bis dato von einigen NS-Größen geschätzt worden waren, wie Emil Nolde oder Franz Marc. Bis zum April 1941 wanderte diese Ausstellung in teilweise abgewandelter Form durch insgesamt zwölf Städte des Deutschen Reichs[18].

Die umfassende Beschlagnahme setzte ab August 1937 ein, hierbei wurden nahezu 20.000 Kunstwerke von 1.400 Künstlern aus mehr als einhundert Museen und öffentlichen Sammlungen in 74 deutschen Städten entfernt[19]. Damit büßten die deutschen Museen ihren Bestand der Kunst der Moderne nahezu vollständig ein. Die meisten Gemälde standen im Eigentum der betroffenen Sammlungen selbst. Es befanden sich aber auch etwa zweihundert Leihgaben aus Privatbesitz darunter, so zum Beispiel 13 Bilder der Kunsthistorikerin Sophie Lissitzky-Küppers, die sie dem Provinzialmuseum in Hannover vor ihrer Auswanderung in die Sowjetunion überlassen hatte[20], oder die bereits 1935 im Auktionshaus Perl beschlagnahmten Gemälde von Otto Mueller aus der Sammlung Littmann, die bis dato im Berliner Kronprinzen-Palais eingelagert worden waren.

Ein Großteil der beschlagnahmten Gemälde wurde zunächst im Schloss Niederschönhausen in Berlin gesammelt und in der Folgezeit durch die „Kommission zur Verwertung der Produkte entarteter Kunst“ (Verwertungskommission) verwaltet. Ausgesuchte Kunsthändler bekamen den Auftrag, die „Verfallskunst“ zu verkaufen oder gegen von den Nationalsozialisten erwünschte Kunst zu tauschen. Eine Schlüsselrolle spielten dabei Schweizer Kunsthandlungen und Auktionshäuser. Besondere Aufmerksamkeit erreichte eine Auktion des Luzerner Kunsthändlers Theodor Fischer am 30. Juni 1939, bei der 126 hochpreisige Bilder aus dem konfiszierten Bestand zum Gebot standen[21]. Einigen Kunstwerken war ein anderes Schicksal zugedacht. Am 20. März 1939 sollen von den beschlagnahmten Werken 1004 Ölgemälde und 3825 Graphiken in Berlin im Hof der Feuerwache verbrannt worden sein. Da es keinen eindeutigen Nachweis für diese Tat gibt, wird sie oftmals bezweifelt[22]. Rechtlich legitimiert wurde die Beschlagnahme erst im Nachhinein mit dem am 31. Mai 1938 erlassenem Gesetz über die Einziehung von Erzeugnissen entarteter Kunst.

Der Kunstraub in besetzten Gebieten

Siehe auch Hauptartikel Beutekunst (Zweiter Weltkrieg)

Der Angriff auf das jüdische Eigentum wurde mit der Annektierung und der Besetzung von Ländern im Zweiten Weltkrieg auf alle unter die Herrschaft des Nationalsozialismus geratenen Territorien übertragen und ausgeweitet. Dem Anschluss Österreichs im März 1938 folgte die Aneignung des tschechischen Sudetenlandes. Polen wurde sowohl 1939 wie 1941 von Maßnahmen antijüdischer Gewalt überrollt. Nach der Kapitulation Frankreichs im Juni 1940 wurden im Herbst 1940 sich ähnelnde Verordnungen „betreffend Maßnahmen gegen Juden“[23] in den Niederlanden, in Belgien und in Frankreich erlassen, sie regelten gesetzlich die Enteignungen der Juden und als Juden Verfolgten. In allen Ländern war zu diesem Zeitpunkt der Kunstraub schon im Gange.

Mit dem Einmarsch in Frankreich kam sogleich die sogenannte „Kunstschutz-Truppe“ als Teil der deutschen Wehrmacht mit dem Auftrag in die besetzten Gebiete, Kunstwerke sowohl des französischen Staates wie von Privatpersonen, insbesondere von Juden, sicherzustellen. Auch der deutsche Botschafter in Paris beteiligte sich am Aufspüren der berühmten französischen Sammlungen. Mit Führerbefehl vom 17. September 1940 wurde der Reichsleiter Alfred Rosenberg ermächtigt, „alle sonstigen wertvoll erscheinenden Kulturgüter herrenlosen jüdischen Besitzes zu erfassen und zu beschlagnahmen und nach Deutschland abtransportieren zu lassen.“[24] Damit erlangte der Einsatzstab Reichsleiter Rosenberg (ERR) die Vormachtstellung im konkurrierenden Kampf um die Kunstschätze der französischen Juden. Viele der jüdischen Kunsthändler und Sammler waren vor dem Einmarsch der Deutschen geflohen und hatten ihren Besitz nicht in Sicherheit bringen können. Bis zum Juli 1944 wurden nach der peniblen Dokumentation des ERR 21.903 Kunstobjekte aus 203 Kunstsammlungen konfisziert, davon 5.281 Gemälde und Grafiken, 583 Plastiken, 684 Miniaturen, Glas- und Emaillemalereien, Bücher und Handschriften, Terrakotten, Medaillen, Möbel, Textilien, kunsthandwerkliche Gegenstände, Porzellan und Fayencen, Asiatika und 259 antike Kunstwerke. Auch die Herkunft ist dokumentiert: Demnach stammen 5.009 Objekte aus den verschiedenen Sammlungen der Familie Rothschild, 2.697 von David Weill, 1.202 von Alponse Kann, 989 von Levy de Benzion und 302 von Georges Wildenstein[25].

Auch nach der Besetzung der Niederlande begann dort der sofortige Zugriff auf die Vermögen der Juden. Anders als in Österreich oder Frankreich wurde die Aneignung durch scheinlegale Geschäfte vorgenommen. Ein bekanntes Beispiel ist der Fall des Amsterdamer Kunsthändlers Jacques Goudstikker. Er wollte vor dem Einmarsch der Wehrmacht nach Schottland fliehen und verunglückte auf der Reise tödlich. Reichsmarschall Hermann Göring sicherte sich den Zugriff auf die zurückgelassenen 1.300 Gemälde, unter anderem von Lucas Cranach, Vincent van Gogh, Francisco de Goya, Rembrandt van Rijn, Peter Paul Rubens, Tizian und Diego Velázquez. Er erwarb diesen Bestand von dem Direktor der Galerie, der unter Zwang einem Verkaufspreis von etwa zwei Millionen Gulden zustimmte. 780 Werke ließ Göring nach Deutschland schaffen, den Rest veräußerte er an den deutschen Bankier Alois Miedl, der einen Teil der Kunstwerke weiterverkaufte, andere deponierte er in der Schweiz und verschob sie nach Spanien[26].

Während die Nationalsozialisten dem Kunstraub in Westeuropa noch äußerlich einen legalen Anstrich gaben, ließ man im besetzten Osteuropa alle Hemmungen fallen. Es wurden keine rechtsförmigen Verordnungen, sondern lediglich allgemeine Regelungen zur Enteignung der Juden erlassen. Von Beginn an erfolgten die willkürlichen wie systematischen Plünderungen und vorsätzlichen Zerstörungen, die in starkem Maße Juden, aber auch Nicht-Juden betrafen, nahezu zeitgleich mit den Deportationen und der Ghettoisierung der Bevölkerung, den Massenerschießungen und Massenmorden. In Polen war das Ziel, die Wurzeln der Kultur zu zerstören und sowohl Staat wie Nation zu beseitigen. Der unwiederbringlich vernichtete Bestand an Kulturgütern in Polen, in der Ukraine und in Weißrussland durch die deutsche Besatzungsmacht geschah in einem Ausmaß, der nie beziffert werden konnte. Kunstgegenstände, denen angebliche deutsche Herkunft zugesprochen wurden, sah man als wertig an, in das Deutsche Reich „heimgeholt“ zu werden. Unter dieser Maßgabe wurden Museumsbestände geplündert, Kunstwerke aus privaten Sammlungen beschlagnahmt und von Personen geraubt, die aus politischen oder rassischen Gründen verfolgt wurden. Anfang 1943 gab es im besetzten Osteuropa so gut wie kein jüdisches Eigentum mehr, von den Verfolgten in Polen und in der Sowjetunion lebte kaum jemand mehr[27].

Kunstsammlungen der NS-Führung

Himmler schenkt Hitler zum Geburtstag ein Gemälde, 1939

Der ungeheuere Kunstraub der Nationalsozialisten findet teilweise seine Entsprechung in dem Kunstverständnis der nationalsozialistischen Führungselite. Adolf Hitler sah sich selbst als Kunstfreund und Mäzen; seine Gefolgschaft tat es ihm gleich. Elf der höchsten NS-Führer haben zwischen 1933 und 1945 umfangreiche und wertvolle Kunstsammlungen aufgebaut: Hermann Göring, Joseph Goebbels, Joachim von Ribbentrop, Heinrich Himmler, Baldur von Schirach, Hans Frank, Robert Ley, Albert Speer, Martin Bormann, Arthur Seyss-Inquart und Josef Bürckel. Die Beweggründe waren aus einer totalitären Ideologie entsprungene Vorstellungen von nationaler Kunst, das Ziel war, eine Kunstsammlung von unübertroffenem Umfang anzuhäufen, die „dem deutschen Volk zum Ruhm gereichen“ sollte. Soweit die hehren Ziele, im Privaten ging es schlichtweg um persönliche Bereicherung[28].

Mit dem Einmarsch der Wehrmacht in Österreich wurden die Pläne für eine Gemäldegalerie in Hitlers Heimatstadt Linz konkret. Den Grundstock sollte seine eigene Sammlung, vorwiegend bayerische und österreichische Malerei des 19. Jahrhunderts, bilden, der um Altmeister-Gemälde zu erweitern sei. Mit dem „Führermuseum“ sollte das größte Museum der Welt geschaffen werden. Der Zugriff auf die Sammlungen österreichischer Juden veranlasste ihn, sich selbst per Führererlass die erste Wahl auf die geraubten Kunstwerke vorzubehalten. So sollten auch alle weiteren Sammlungen, derer man habhaft werden konnte, mit der Option „Sonderauftrag Linz“ vorausgewählt werden. Ab 1938 wurden in mehreren Depots in Bayern und Österreich sowohl angekaufte wie geraubte Kunstschätze für dieses Ziel gehortet[29]. Bei Kriegsende fanden die Alliierten in diesen Depots 4.747 Kunstwerke, davon stammten 211 Objekte aus der Sammlung Louis Rothschild in Wien und 285 aus der Galerie Jacques Goudstikker in Amsterdam, in beiden Fällen nur ein Bruchteil der geraubten Güter. Der Gesamtbestand ist seit 2008 in einer Datenbank des Deutschen Historischen Museums dokumentiert[30].

Hitler schenkt Göring zum Geburtstag ein Gemälde, 1938

Auch Hermann Göring war seit dem Ersten Weltkrieg leidenschaftlicher Kunstsammler, ab 1933 verfügte er über genügend Macht und Geld und hatte so die Möglichkeit, im großen Stil Kunst anzuschaffen. Ab 1937 ließ er sich dazu von dem Berliner Kunsthändler Andreas Hofer beraten und unterstützen. Sowohl bei der Sicherstellung von polnischen wie französischen und niederländischen Kunstschätzen versuchte er, gegen die Anweisungen Hitlers den ersten Zugriff zu bekommen. Er rühmte sich, „die bedeutendste Privatsammlung zumindest in Deutschland, wenn nicht in Europa“ zu besitzen[31]. Seine Vorliebe galt Werken altdeutscher Meister, bereits 1939 besaß er 15 Gemälde von Lucas Cranach. In Carinhall, seinem Landsitz, den er zu einem Museum ausbauen wollte, sammelte er bis Kriegsende: 1.375 Gemälde, 250 Skulpturen, 108 Tapisserien, 200 antike Möbel, 60 Perser- und französische Teppiche, 75 Glasfenster, 175 kunstgewerbliche Objekte[32].

Das Ausmaß des Raubs

Die Intensität, die flächenmäßige Ausdehnung des zeitweilig von Deutschen besetzten Gebietes, die unterschiedliche Dauer und Handhabe des NS-Kunstraubs sowie die Vernichtung von Dokumenten erklärt hinreichend, dass die Gesamtmenge nur grob geschätzt werden kann. Bei Zahlenangaben ist es zudem wichtig, zwischen Kunstwerken und Kulturgütern zu unterscheiden. Der Begriff des Kunstwerks wird allgemein für Produkte künstlerischen Schaffens verwendet und bezeichnet insbesondere Gemälde, Grafiken und bildhauerische Werke. Die Bezeichnung Kulturgüter als Ergebnisse künstlerischer Produktion ist weiter gefasst: Unter diesem Ausdruck werden auch Kunsthandwerk, Gold- und Silberschmiede, Porzellan und Fayence, Schmuck, Münzen, Bücher, Möbel, antike Kunst und vieles mehr verstanden. Da die Abgrenzung teilweise schwierig ist und zudem die Zählweisen verschieden sind (so wurden Grafikmappen zum Beispiel mancherorts mit den anteiligen Blättern gezählt und andererorts als einziges Konvolut), variieren die Zahlen selbst bei den wiederaufgefundenen Werken erheblich.

Dieser Ungenauigkeit eingedenk muss man von einer Zahl von 600.000 Kunstwerken ausgehen, die zwischen 1933 und 1945 von den Deutschen in Europa gestohlen wurden: 200.000 innerhalb von Deutschland und Österreich, 100.000 in Westeuropa und 300.000 in Osteuropa[33].

Die Zahl der bis heute nicht an die rechtmäßigen Eigentümer zurückgegebenen Kunstwerke, die weltweit verstreut in Privatbesitz, öffentlichen Sammlungen, Museen und Kunstausstellungen vermutet werden, wird zwischen 10.000 und 110.000 geschätzt. Diese große Schätzdifferenz ist zum Teil damit begründet, dass viele der verschollenen Kunstwerke Gemälde und Arbeiten sind, die nicht von auffälligem und internationalen Wert waren und die von heute namenlosen Eigentümern geraubt wurden. Der weitere Weg über Verkäufe, Auktionen, Geschenke und Aneignungen oder aber auch ihre Vernichtung ist nicht mehr nachvollziehbar [34].

Der Raub an Kulturgütern geht weit über den Raub an Kunstwerken hinaus. Bei Kriegsende aufgefunden wurden in deutschen Depots fünf Millionen Objekte. Darin enthalten war ein Anteil von nicht geraubten, sondern aus Museumsbeständen ausgelagerten Werken, die im tatsächlichen Eigentum des Deutschen Reiches standen. Über die Dimension der geraubten Güter, die nicht in die Depots gelangten, die entweder unwiederbringlich zerstört, anderweitig untergebracht oder privat verwendet wurden, können nur Spekulationen angestellt werden.

Die Restitutionen der Nachkriegszeit

Mit Ende des Zweiten Weltkrieges fanden die alliierten Besatzungsmächte in Bezug auf die geraubten Kunst- und Kulturgüter eine schwer überschaubare Situation vor:

  • Die Gemälde, die den Verfolgten innerhalb des Reichs geraubt oder abgekauft worden waren, befanden sich zum größten Teil in Privatbesitz, oftmals in den Sammlungen der NS-Größen oder regionaler Amtsinhaber. Einige Werke waren in Museumssammlungen gelangt, andere über den internationalen Kunsthandel verkauft worden. Für alle Fälle aber galt, dass ihre Herkunft nicht offensichtlich und kaum nachvollziehbar dokumentiert war und ihr Verbleib oftmals unbekannt blieb.
    Dwight D. Eisenhower bei der Inspektion eines Depots am 12. April 1945
  • Auch die aus den besetzten Gebieten geraubten Kunstwerke befanden sich teilweise in Privatsammlungen, insbesondere in den Sammlungen der nationalsozialistischen Führungselite. Ein großer Teil war in fast 1.500 Depots eingelagert worden, zum Teil gut dokumentiert. Ebenso waren größere Bestände von öffentlichen Sammlungen und Museen übernommen oder über den Kunsthandel, insbesondere in der Schweiz, verschoben worden. Da das gesamte Ausmaß des Raubs nicht bekannt ist, muss der größte Teil als verschollen gelten, insbesondere die Kunstschätze aus Osteuropa[35].
  • Während des Krieges waren viele öffentlichen und teils auch private Sammlungen ausgelagert worden, um sie vor Bombenschäden zu schützen. Diese Lager waren oft identisch mit den Depots der Raubkunst, so dass sich eine schwer überschaubare Gemengelage von tatsächlichem Eigentum und von Raubkunst sowohl aus dem eigenen Land wie aus den okkupierten Ländern ergab.
  • Eine rechtliche wie politische Besonderheit stellen die umfangreichen Sammlungsbestände der Danziger, Breslauer und Berliner Museen sowie der Preußischen Staatsbibliothek dar, die im Verlauf des Krieges nach Westpommern und Niederschlesien ausgelagert wurden. Als nach dem Potsdamer Abkommen vom 2. August 1945 das ehemals deutsche Staatsgebiet östlich der Oder-Neiße-Linie unter sowjetische und polnische Verwaltung fiel, kamen diese umfangreichen Depots, in denen auch eine unbekannte Menge an Raubkunst eingelagert war, in polnisches Hoheitsgebiet.[36]

Die Probleme der Restitution wurden von Anbeginn durch den Kalten Krieg und die Grenzziehung zwischen Ost und West verschärft. Die aufgefundenen 5 Millionen Kulturgüter in den 1.500 Depots in Deutschland und Österreich verteilten sich auf 2,5 Millionen in der amerikanisch besetzten Zone, 2 Millionen in der russischen Zone und 500.000 Objekte in den übrigen Gebieten. Zwischen 1945 und 1950 restituierten die Amerikaner und Briten 2,5 Millionen Kulturgüter. Von 1944 bis 1947 überführten die Sowjets aus der von ihnen besetzten Zone 1,8 Millionen Kulturgüter in ihr eigenes Land, davon restituierten sie zwischen 1955 und 1958 an die DDR und andere Warschauer Pakt Staaten etwa 1,5 bis 1,6 Millionen Güter[37]. Einzelne Bestände wurden zwischen den Ost- und Westmächten gegebenenfalls ausgetauscht, so zum Beispiel in Thüringen einlagernde Kunstwerke, die aus Frankreich kamen, und in Baden-Württemberg aufgefundene Kunstschätze aus Polen. Da aber all diese Konvolute durchmischt waren mit Objekten verschiedener Herkunft, waren die Eigentumsverhältnisse oft kaum noch nachvollziehbar. Der nach wie vor in Russland verbliebene Bestand aus deutschem Eigentum ist Inhalt zahlreicher völkerrechtlicher Auseinandersetzungen und wird oft als Synonym für „Beutekunst“ angesehen.

Innere und äußere Restitution

Der größte Teil der aufgefundenen Kunstwerke befand sich in Bayern und damit in der amerikanisch besetzten Zone. So waren es die Amerikaner, die die Grundsätze der Rückgaben prägten. Das Gefundene wurde zunächst in sogenannten „Collecting Points“ gesammelt und vorsortiert. Aus den örtlichen Belegenheiten ergab es sich, dass im ehemaligen „Führerverwaltungsbau“ in München der bedeutendste Sammelpunkt für Raubkunst, der „Central Art Collecting Point“ entstand. Hier wurden aus den drei westlichen Zonen aus etwa 600 Auslagerungsdepots Kunstwerke eingeliefert, zentral erfasst und registriert, Herkunft und Eigentumsverhältnisse, soweit möglich, festgestellt und anschließend restituiert[38]. Mit in diesen Bestand eingeflossen sind die Kunstwerke, die für das „Führermuseum“ in Linz vorgesehen waren und Werke aus der Sammlung Hermann Göring. Von August 1945 bis Mai 1951 konnten vom Münchener Collecting Point 250.000 der aufgefundenen Kunstwerke herausgegeben werden. Insgesamt wurden in dieser Zeit 463.000 Gemälde zurückgeführt. Bei der inneren Restitution, also bei den Rückgaben innerhalb Deutschlands, ging es vor allem um die Rückführung des tatsächlichen Eigentums an die Museen, soweit dieses von Raubkunst zu unterscheiden war. Mit der äußeren Restitution wurden Kunstwerke in die Länder zurückgeführt, aus denen sie geraubt worden waren. Es wurde ausschließlich treuhänderisch an Staaten restituiert, Privatpersonen konnten keine Ansprüche anmelden. Danach oblag es den jeweiligen Verwaltungen, die Werke an die ehemaligen Eigentümer zurückzugeben beziehungsweise über den weiteren Umgang zu entscheiden. In vielen Fällen haben die Regierungen der Staaten die Kunstwerke ungeachtet ihrer Herkunft in die eigenen Sammlungen aufgenommen, teilweise auch in späteren Jahren verkauft. Daraus sind bis zum heutigen Tage sehr verschiedene länderspezifische Probleme und Rechtssituationen entstanden.

Rechtsentwicklung

Das Beschädigen, Zerstören und Rauben von Kulturgütern im Krieg, so alt wie die kriegerische Geschichte selbst, wurde erstmals durch die Haager Landkriegsordnung (HKLO) von 1907 als umfassende völkerrechtliche Vereinbarung zwischen den unterzeichnenden Staaten geächtet. Die deutsche Kriegsführung im Zweiten Weltkrieg zeigte zwar deutlich die geringe Wirkung des Völkerrechts, doch machten die Alliierten bereits mit der Londoner Erklärung vom 5. Januar 1943 deutlich, dass auf der Grundlage des Plünderungsverbots aus Artikel 56 HKLO „jede Übertragung und Veräußerung von Eigentum [...] für nichtig erklärt werden wird“[39]. So basierten die gegenseitigen Rückgabeansprüche der Staaten auf eben dieser Regelung.

Der Raub des Eigentums der Juden und als Juden Verfolgten wurde mit dem IMT-Statut (London Charter of the International Military Tribunal) von 1945 als Verbrechen gegen die Menschlichkeit im völkerrechtlichen Sinne bestimmt. Die Planmäßigkeit des nationalsozialistischen Kunstraubs zielte nicht nur auf die physische, sondern auch auf die ethnisch-kulturelle Vernichtung und sollte durch die eigene Ordnung ersetzt werden. „Die innere Gesinnung des Täters (mens rea), der die Ausrottung einer anderen ethnischen Gruppe in physischer wie aber auch kultureller Hinsicht anstrebt, bildet das Bindeglied zwischen der physischen Vernichtung und der an sich sonst nicht als so verwerflich anzusehenden Wegnahme von Eigentums- und Vermögenswerten. [...] Aus diesem Grunde ist die Wegnahme von Kunstgegenständen, welche Eigentum eines Mitglieds einer ethnischen Gruppe ist, die im Ganzen vernichtet werden soll, als ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu werten.“[40]

Privatpersonen hatten in der Regel auf völkerrechtlicher Basis keinen direkten und unmittelbaren Anspruch gegenüber einem Staat. Die Rückgabegesetzgebung findet daher ihren Platz in den Regelungen öffentlich-rechtlicher Ansprüche, also die eines Anspruchsstellers gegenüber dem Staat, sowie in der Ausgestaltung der zivilrechtlichen Grundlagen, also dem Rechtsverhältnis der Bürger gegeneinander oder gegen juristische Personen.

Alliierte Gesetze

Nach dem Krieg wurden in Frankreich, den Niederlanden, Österreich und weiteren Ländern sogenannte Nichtigkeitsgesetze erlassen, die - der Londoner Erklärung von 1943 entsprechend - grundsätzlich regelten, dass Rechtsgeschäfte, die verfolgte Personengruppen während der Besatzungszeit betrafen, unwirksam sind. In den westdeutschen Besatzungszonen hingegen wurde keine generelle Unwirksamkeitsregelung ausgesprochen. Die deutsche Verwaltungsbürokratie, insbesondere die personell unverändert besetzten Finanzbehörden, argumentierte, dass Vermögensverluste während der Verfolgung und Enteignung aufgrund von Gesetzen und Verordnungen formaljuristischen Bestand hätten und rechtswirksam abgeschlossen worden seien[41]. Entgegen dieser Haltung wurden die Grundlagen der rechtlichen Rückerstattungsregeln durch die westlichen Alliierten geschaffen.

Das amerikanischen Militärgesetz Nr. 59 vom 10. November 1947 regelte umfassend die Rückerstattung des aus rassischen, religiösen und politischen Gründen entzogenen Eigentums und prägte Rechtsgrundsätze, die bis heute, zum Beispiel bei der Umsetzung der Washingtoner Erklärung, herangezogen werden. Sie basieren auf der Grundlage der vorangestellten gesetzlichen Vermutung, dass jedes Rechtsgeschäft, das ein Verfolgter nach dem 30. Januar 1933 getätigt hat, ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust ist, und enthielten damit eine Umkehr der bürgerlich-rechtlichen Beweislastregel.

Im öffentlichen Recht, also gegenüber dem Staat, konnten Anträge auf Wiedergutmachung gestellt werden. Dazu galt in den westlichen alliierten Zonen jeweils eine Anmeldefrist von zwölf Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes. Sie fand vor allem bei immobilen Vermögenswerten Anwendung, konnte aber schon allein wegen ihrer kurzgefassten, begrenzten Zeit von vielen Geschädigten nicht in Anspruch genommen werden. Für die Rückerstattung von Kunstwerken waren die Regelungen weitgehend bedeutungslos, da in den wenigsten Fällen bekannt war, wo sich die Gemälde und anderen Werke befanden. In der sowjetischen Zone gab es keine entsprechenden Rückerstattungsregeln; es gab lediglich einzelne Rückgaben auf Betreiben von Betroffenen.

In den Fällen des „Eigentumsverlustes durch Verkauf“ gilt, dass als Raub nicht nur die Wegnahme, sondern auch die Weggabe zu verstehen ist, da unter dem Druck der Verfolgung, durch diskriminierende Steuererhebungen, Berufsverbote und Vermögensentzug, die Menschen gezwungen waren, ihre Habe zu verkaufen, um Lebensunterhalt oder Emigration unter den sich stetig verschlechternden Bedingungen zu finanzieren. Im Streitfall musste also der neue Besitzer eines zuvor im jüdischen Eigentum stehenden Guts belegen,

  • dass ein angemessener Kaufpreis, dem Verkehrswert entsprechend, vereinbart war,
  • dass der Kaufpreis in die freie Verfügung des verfolgten Verkäufers gelangt war
  • und für den Fall, dass das Rechtsgeschäft nach dem 15. September 1935, der Verkündung der Nürnberger Rassegesetze abgeschlossen wurde: dass es auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus zustande gekommen wäre.

Diese Verfahrensgrundsätze trugen dem Umstand Rechnung, dass die von den Nationalsozialisten Verfolgten in der Regel während ihrer Verfolgung alle relevanten Beweise verloren hatten. [42]

Die Anwendung der Radbruchschen Formel

Mit vielfältigen gesetzlichen Verordnungen und Regelungen legitimierten die Nationalsozialisten während ihrer Herrschaft die Beschlagnahmen und Enteignungen, den „Eigentumsverlust durch staatlich-hoheitliches Handeln“. Durch den Kontrollrat der Alliierten wurden von 1945 bis 1947 zahlreiche Gesetze aufgehoben, so mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 1 vom 20. September 1945 das Reichsbürgergesetz, die Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden, das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums, das Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und einige weitere. Doch die bloße Aufhebung der Gesetze war in vielen Fällen nicht ausreichend. In der rechtstheoretischen Auseinandersetzung wurde von dem Rechtsphilosophen Gustav Radbruch 1946 die These geprägt, dass zwischen dem positiven Recht und der Gerechtigkeit immer dann und nur dann gegen das Gesetz und für die materielle Gerechtigkeit zu entscheiden sei, wenn das fragliche Gesetz entweder als „unerträglich ungerecht“ anzusehen ist oder das Gesetz die im Begriff des Rechts grundsätzlich angelegte Gleichheit aller Menschen aus Sicht des Interpreten „bewusst verleugnet“. Aus dieser sogenannten Radbruchschen Formel haben sich für die rechtliche Geltung der nationalsozialistischen Gesetze drei Einordungsschemen entwickelt:

  • In die erste Gruppe gehören Gesetze, die auch dann angewandt werden müssen, wenn sie ungerecht sind: Das gilt für die Gesetze die nach 1945 zwar aufgehoben wurden, aber die für den Zeitraum ihres Bestehens gültig bleiben.
  • Die zweite Gruppe sind „unerträglich“ ungerechte Gesetze: Sie müssen der Gerechtigkeit weichen, werden also rückwirkendend als nichtig erklärt.
  • Im dritten Fall werden Gesetze benannt, die nicht einmal das Ziel verfolgen, gerecht zu sein. Diese Gesetze sind sie kein Recht. Sie werden so gestellt, als hätte es sie niemals gegeben.

Bezogen auf die Rückerstattung von geraubten jüdischen Eigentum war es bedeutend, dass bestimmte Gesetze als nichtig erklärt wurden. Doch erst am 14. Februar 1968 urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass mit der „Elften Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941“ der Widerspruch zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß erreicht hat, dass sie von Anfang an als nichtig angesehen werden muss.[43]. Damit waren zumindest in der Rechtsprechung die Beschlagnahmen des Hab und Guts der Verfolgten anlässlich der Deportationen als unerträglich ungerecht verurteilt worden.

Keine Restitution von „Entarteter“ Kunst

Franz Marc: Der Turm der blauen Pferde; 1937 im Kronprinzenpalais Berlin beschlagnahmt, ausgestellt als „Entartete Kunst“ in München, seither verschollen

Von den 20.000 Kunstwerken, die 1937 im Zuge der Aktion „Entartete Kunst“ beschlagnahmt wurden, waren der überwiegende Teil zuvor im Besitz der betroffenen Museen und damit das Eigentum der „Öffentlichen Hand“. Das 1938 erlassene „Gesetz über die Einziehung von Erzeugnissen entarteter Kunst“ wurde nicht vom Kontrollrat aufgehoben, sondern bestand bis 1968 und trat erst infolge der Nichtaufnahme in die Sammlung des Bundesgesetzblatts außer Kraft[44]. Die rechtliche Argumentation für die Beibehaltung des bestehenden Zustands lief darauf hinaus, dass das Deutsche Reich Eigentümer der Kunstwerke war und diese gemäß der Eigentümerrechte auch verkaufen konnte; die Verkaufsgeschäfte behielten somit ihre Gültigkeit. Im September 1948 folgte der Denkmal- und Museumsrat Nordwestdeutschlands dieser Auffassung und beschloss, um den Rechtsfrieden zu wahren, keine Rückforderungen zu stellen. Allerdings gilt bis heute der größte Teil der beschlagnahmten Kunstwerke als verschollen, zum Beispiel das Gemälde von Franz Marc „Der Turm der blauen Pferde“.

Nicht berücksichtigt wurden dabei die aus Privatbesitz stammenden Gemälde, wie die der Kunsthistorikerin Sophie Lissitzky-Küppers oder der Witwe Frieda Doering. Letztere hatte dem Städtischen Kunstmuseum Stettin einige Bilder als Leihgaben überlassen, die 1937 als „Entartete Kunst“ beschlagnahmt worden waren. Die Erben von Frieda Döring klagten nach dem Krieg auf der Grundlage der alliierten Rückerstattungsanordnung auf Rückgabe beziehungsweise Entschädigung. Die Klage wurde 1965 und 1967 von den Rückerstattungsgerichten abgewiesen, da in der damaligen Rechtsprechung die Meinung vorherrschte, die entschädigungslose Enteignung der Bilder wäre kein Unrecht, das nach den Rückerstattungsgrundsätzen zum verfolgungsbedingten Verlust zu beurteilen sei, da die Sammlerin selbst nicht verfolgt worden war. Die Beschlagnahme der Kunstwerke aus dem Eigentum der Frieda Döring wäre aufgrund einer allgemeinen weltanschaulichen Kampagne der Nationalsozialisten erfolgt und stände in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Person.[45]

Im rechtlichen Diskurs der Folgejahre wurde diese Auffassung hinterfragt und von vielen Juristen die Anwendung der Radbruchschen Formel und die Erklärung der Nichtigkeit des Einziehungsgesetzes vorgeschlagen, da dieses Gesetz eine politisch-weltanschauliche Diffamierungskampagne festschrieb, die die seelische Vernichtung der Künstler zum Ziel hatte[46].

Im Verfahren des Erben Sophie Lissitzky-Küppers gegen das Lenbachhaus in München auf Herausgabe des Gemäldes von Paul Klee „Sumpflegende“ kam es zu einer Bestätigung dieser Auffassung. Mit der Entscheidung vom 8. Dezember 1993 urteilte das Landgericht München, dass das Einziehungsgesetz zumindest für die aus Privatbesitz stammenden Kunstwerke als nichtig anzusehen ist[47]. Die Klage wurde dennoch abgewiesen und das Bild nicht restituiert, da das Gericht entschied, dass die absolute Verjährungsfrist von dreißig Jahren abgelaufen war, ungeachtet der Tatsache, dass Sophie Lissitzky-Küppers die Sowjetunion nicht verlassen und somit auch keine Rückgabeansprüche geltend machen konnte.

Gesetze der Bundesrepublik Deutschland

Die Alliierten legten 1952 mit dem Überleitungsvertrag die Restitutionen in deutsche Verantwortung unter den Vorgaben, dass sich die Bundesrepublik Deutschland verpflichtete, diejenigen Personen, die aus rassischen, politischen oder religiösen Gründen verfolgt worden waren, wirksam zu entschädigen. Im Rahmen der daraus folgenden Wiedergutmachungspolitik wurden eine Reihe von Gesetzen erlassen, die die Rückgaben von Eigentum und die Entschädigung der Verfolgten behandelte:

  • Mit dem Luxemburger Abkommen von 1952 verpflichtete sich die Bundesrepublik, Entschädigungsgesetze zu schaffen und insgesamt 3,5 Milliarden DM als globale Erstattung für Verfolgung, Sklavenarbeit und geraubtes jüdisches Eigentum an Israel und die Jewish Claims Conference (JCC) zu leisten. Diese Mittel sollten unter anderem zur Eingliederung der nach Israel ausgewanderten mittellosen, vor allem osteuropäischen Juden eingesetzt werden.
  • Das Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BergG) von 1953 sah die Entschädigung der an Leben, Körper und Gesundheit, Freiheit, Eigentum und Vermögen erlittenen Einbußen vor. Es bezog auch die während der NS-Zeit erlittenen Abgabeschäden z. B. durch die Reichsfluchtsteuer oder die Judenvermögensabgabe mit ein. Antragsberechtigt waren deutsche Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz in Westdeutschland haben mussten.
  • Das Bundesentschädigungsgesetz (BEG) von 1956 erweiterte den Kreis der Personen, die als Verfolgte angesehen wurden, und umfasste weitere Tatbestände, schloss allerdings Ansprüche von Personen mit Wohnsitz im Ausland weiterhin aus. Russische Kriegsgefangene, Zwangsarbeiter, Kommunisten, Roma, Sinti und Jenische, Euthanasieopfer, Zwangssterilisierte, „Asoziale“ und Homosexuelle blieben unberücksichtigt.
  • Mit dem Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG) von 1957 verpflichtete sich die BRD, Schadenersatz für entzogene und nicht mehr auffindbare Vermögenswerte zu leisten, mit der Voraussetzung, dass diese Gegenstände auf das Gebiet der BRD gelangt waren. Es bezog somit ausdrücklich die Rückerstattung des Vermögens ein, das in West- und Osteuropa geraubt worden war, wenn der Nachweis erbracht werden konnte, dass das Raubgut nach Westdeutschland verschleppt wurde. Die Frist zur Anmeldung der Ansprüche nach diesem Gesetz endete am 31. März 1959.
  • Das BEG–Schlußgesetz von 1965 sollte ausdrücklich die „nationale Ehre“ wiederherstellen und einen „würdigen Schlussstrich“ setzen, es enthielt zahlreiche Verbesserungen, Verlängerungen von Fristen und Ausnahmen für Härtefälle. Abschließend wurde damit festgelegt, dass nach dem 31. Dezember 1969 keine Anträge mehr eingereicht werden konnten.

In der DDR fanden fast keine Rückerstattungen statt, da nach der damaligen Geschichtsschreibung „die faschistische Machtübernahme durch die Monopolkapitalisten verursacht und die Arbeiterklasse missbraucht“ worden war und nun nicht zur Verantwortung zu ziehen sei. Dem entsprechend gab es auch keine gesetzliche Regelung.

Der Schlussstrich

Sowohl die alliierten Maßnahmen wie auch die Restitutionen der Bundesrepublik Deutschland in den 1950er und 1960er Jahren werden - insbesondere bezogen auf den nationalsozialistischen Kulturgutraub - als unzureichend angesehen. In der Praxis wurden in der Nachkriegszeit nur wenige Kunstwerke „im Innern“ restituiert. Die Rückerstattungsgesetze mit ihren knappen Fristen griffen zu kurz. Auch lebten von den ehemaligen Eigentümern nur wenige noch in Deutschland. Viele waren ermordet worden, die Überlebenden emigriert, Familien auseinandergerissen. Das Problem war zudem, dass der Verbleib vieler Kunstwerke nicht bekannt war - und oft bis heute nicht bekannt ist. Auch Uneinsichtigkeit, fehlendes Schuldbewusstsein und der Unwille der neuen Besitzer das geraubte Gut zurückzugeben, spielten eine nicht unerhebliche Rolle[48].

Überaus deutlich wird dies im Fall der Witwe Elisabeth Gotthilf, deren Gemälde von Leopold von Kalckreuth „Die drei Lebensalter“ im März 1938 bei der Beschlagnahme ihrer Wohnung in Wien als jüdisches Umzugsgut „verwertet“ wurde. 1941 gelangte das Bild mit unbekannter Provenienz an die Bayerischen Staatsgemäldesammlungen und wurde dort zunächst kriegsbedingt, später wegen mangelnder Ausstellungsfläche im Depot gelagert. Elisabeth Gotthilf suchte nach dem Krieg erfolglos nach ihrem verlorenen Gemälde; erst 1970 konnte es die Familie in München ausfindig machen. Ihr Rückgabeantrag wurde abgelehnt mit dem Hinweis, dass alle Fristen für die Anmeldung des Anspruchs abgelaufen seien[49].

Ab Ende der 1960er Jahre war man bestrebt, einen Schlussstrich unter das Thema zu ziehen, wie es mit dem BEG-Schlussgesetz deutlich zum Ausdruck kam. Die Rückerstattung jüdischen Eigentums galt als abgeschlossenes Thema.

Die Restitutionen nach 1990

Mit der deutschen Wiedervereinigung 1990 änderte sich die Situation. In der öffentlichen Diskussion, erwachsen aus der Forderung nach Rückerstattungen von sozialisiertem Eigentum, entstand eine neue Debatte um den zuvor nur noch wenig beachteten Raub des Eigentums der Verfolgten und Ermordeten im Nationalsozialismus[50]. Zum 29. September 1990 wurde durch das noch bestehende DDR Parlament das Vermögensgesetz erlassen, mit dem Ziel die Eigentumsverluste seit 1945 rückgängig zu machen. Auf Druck jüdischer Organisationen ergänzte man dieses Gesetz dahingehend, dass auch Eigentumsverluste aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen in der Zeit zwischen 1933 und 1945 in die Restitution mit einzubeziehen waren. Damit sollten die im Rahmen der Zwei-plus-Vier-Verhandlungen im September 1990 von Deutschland übernommenen Wiedergutmachungsverpflichtungen des alliierten Rückerstattungsrechts erfüllt werden.

Der Weg zur Washingtoner Erklärung

Mit dem Bekanntwerden der Deponierung von Versicherungsguthaben und Raubgold aus ehemals jüdischem Besitz in Schweizer Banken, bekam die Diskussion auf internationaler Ebene weitere Brisanz. Als am 1. Januar 1998 bei einer großen Retrospektive-Ausstellung im Museum of Modern Art (MoMA) New York zwei Gemälde von Egon Schiele, beides Leihgaben des Leopold Museums in Wien, im Auftrag der Erben ehemaliger jüdischer Eigentümer beschlagnahmt wurden, lenkte dies die öffentliche Aufmerksamkeit auf das Thema der nicht vollzogenen Restitution von NS-Raubkunst.

Egon Schiele: Tote Stadt III 1911, Sammlung Fritz Grünbaum, Wien, 1938 verschollen, heute Sammlung Leopold Wien, nicht restituiert

Das erste betroffene Gemälde, Schieles „Tote Stadt III“ aus dem Jahr 1911, stammte aus der Sammlung des im KZ Dachau ermordeten Wiener Kabarettisten Fritz Grünbaum. Vermutlich nahm die Schwester seiner ebenfalls ermordeten Frau das Bild 1938 auf ihrer Flucht mit in die Schweiz und veräußerte es dort. Über weitere Verkaufsstationen gelangte es 1960 in den Besitz des Wiener Kunstsammlers Rudolf Leopold, nach dessen Stiftung es seit 2001 zum Bestand des Museums gehört. Vor Beendigung der Ausstellung hatten nun die in den USA lebenden Erben Fritz Grünbaums nach amerikanischem Recht die Herausgabe verlangt. Im Mai 1998 wurde die Beschlagnahme-Anordnung wieder aufgehoben, da das Bild unter „freiem Geleit“ nach dem Arts and Cultural Affairs Law (Gesetz über Kunst- und Kulturangelegenheiten) nach New York gekommen war und es so auch konsequent zurückzuschicken sei. Es befindet sich seither wieder in Wien. [51]

Bei dem zweiten Gemälde handelt es sich um Egon Schieles „Bildnis Valerie Neuziel“ („Wally“) aus dem Jahr 1912. Es gehörte ab 1925 in die Privatsammlung der Wiener Galeristin Lea Bondi-Jaray bis es 1938 „arisiert“ worden war. Ihr Rückgabeersuchen ist vor ihrem Tod 1968 nicht beschieden worden. Ihre Erben beantragten während der Ausstellung im MoMA die Herausgabe des Kunstwerks. Wie im Fall Grünberg wurde im Mai 1998 die Beschlagnahme unter Hinweis auf das „Arts and Cultural Affairs Law“ wieder aufgehoben, doch blieb es auf der Grundlage des „National Stolen Property Act“ (Sicherstellung von gestohlenem Eigentum) in gerichtlicher Verwahrung. Die Angelegenheit ist bis heute nicht entschieden. [52]

Diese spektakulären Prozesse mit grenzübergreifender Wirkung sensibilisierten das internationale Kunstwesen, sowohl die Museen wie den Kunsthandel. Mehr als 50 Jahre nach Kriegsende wurde deutlich, dass das Problem der NS-Raubkunst nicht gelöst war und ein erheblicher Handlungsbedarf bestand. Im Dezember 1998 wurde auf der „Washington Conference on Holocaust-Era Assets“ (Washingtoner Konferenz über Vermögenswerte aus der Zeit des Holocaust), an der 44 Staaten, zwölf nicht-staatliche Organisationen, insbesondere jüdische Opferverbände, sowie der Vatikan teilnahmen, die sogenannte „Washingtoner Erklärung“ mit elf Leitsätzen unterzeichneten. Damit verpflichteten sich die Unterzeichnenden, Kunstwerke, die während der Zeit des Nationalsozialismus beschlagnahmt wurden, ausfindig zu machen, die rechtmäßigen Eigentümer oder deren Erben zu finden und rasch die notwendigen Schritte zu unternehmen, um zu fairen und gerechten Lösungen zu gelangen[53].

Die Erklärung enthält weder eine rechtlich bindende Verpflichtung noch begründet sie Individualrückgabeansprüche von Betroffenen, dennoch stellt sie eine Generalregelung dar, die in vielen der unterzeichnenden Staaten durch rechtliche Regelungen ausgestaltet wurde und zu erheblichen Konsequenzen sowie Aufsehen erregenden Restitutionen führte. [54]

Maßnahmen in Deutschland

Auch Deutschland hat mit Unterzeichnung der Washingtoner Erklärung die Verpflichtung übernommen, die Museumsbestände nach NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgütern zu überprüfen und aufgefundene Kunstwerke an die rechtmäßigen Eigentümer zurückzugeben. Am 14. Dezember 1999 wurde in diesem Sinne eine „Gemeinsame Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz“ (Gemeinsame Erklärung) abgegeben[55]. Es ist daraus jedoch kein individueller, einklagbarer Rückgabeanspruch abzuleiten, wie er in den alliierten Rückerstattungsgesetzen, dem BRüG, dem BEG und dem VermG bestand beziehungsweise besteht. Vielmehr sollte den Museen eine Richtlinie zur Handhabe gegeben werden. Insbesondere wurde die Provenienzforschung, also die Erforschung der Geschichte und Herkunft eines Kunstwerks, zum arbeitsintensiven zentralen Forschungsfeld der Museumsarbeit, denn alle Kunstwerke, die vor 1945 entstanden sind und nach 1933 angekauft oder übernommen wurden, können theoretisch aus Raubkunstbeständen stammen.

Eine weitere Maßnahme war der Ausbau einer Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste in Magdeburg. Diese Stelle hat hauptsächlich die Aufgabe, Such- und Fundmeldungen von Kulturgütern zu sammeln. Die Kommunikationsmöglichkeiten des Internets nutzend, wurde für diesen Zweck im Jahr 2000 die Datenbank „Lost Art Register“ eingerichtet. Eine Bilanz im Oktober 2008 ergab, dass bis zu diesem Zeitpunkt 6.630 Objekte aus 70 Einrichtungen als aufgefundene mögliche Raubkunst gemeldet wurden. Bis zum gleichen Datum sind etwa 4.000 Kunstwerke als „gesucht“ eingegeben worden.[56]. Zur Klärung von Streitfällen ist unter der Leitung der Koordinierungsstelle eine „Beratende Kommission im Zusammenhang mit der Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter, insbesondere aus jüdischem Besitz“ (Beratende Kommission) eingerichtet worden.

Seit dem 1. Januar 2006 wird der Restbestand aus dem „Central Collecting Point München“ durch das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) erneut systematisch untersucht. Dieser Bestand, im Mai 1952 an eine Treuhandgesellschaft des Auswärtigen Amtes übergeben, befindet sich heute im Ressortvermögen der Bundesfinanzverwaltung. Er umfasste im Mai 2008 noch etwa 2.300 Gemälde, Graphiken, Skulpturen, kunstgewerbliche Gegenstände und zusätzlich 10.000 Münzen und Bücher. In den 1960er Jahren war ein Großteil davon als Dauerleihgaben in etwa einhundert Museen gegeben worden. Erfolge erhofft man sich durch besser zugängliche Quellen, als sie den Provenienzforschern der Nachkriegszeit zur Verfügung standen, ebenso wie durch die Möglichkeiten des Internets. Eine Auswahl der bisherigen Forschungsergebnisse wurde in einer der Datenbank „Provenienzdokumentation“ veröffentlicht. Sie soll in erster Linie „die Ernsthaftigkeit der Bemühungen des deutschen Staates auf dem Feld der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts“ verdeutlichen[57]. Bis zum Mai 2008 war die Rückgabe für 36 recherchierte Werke geplant oder bereits vollzogen.

Im Dezember 2008 zog ein anlässlich des 10. Jahrestages der Washingtoner Erklärung einberufenes Symposium eine vorläufige Bilanz[58]. Danach ist es zwar gelungen, dass dem Thema sowohl öffentlich wie in der Fachwelt eine verstärkte Bedeutung zugemessen wird, aber am Umfang gemessen gab es wenig Ergebnisse bei der Suche und Rückgabe von NS-Raubkunst. Da viele Fälle nicht-öffentlich verhandelt und abgeschlossen werden, kann die Koordinierungsstelle in Magdeburg keine konkreten Zahlen nennen. In der Öffentlichkeit sind es die spektakulären Fälle, die das Thema bestimmen.

Die Causa Kirchner

Ernst Ludwig Kirchner: Berliner Straßenszene 1913, bis 1936 Sammlung Alfred Hess, ab 1980 Brücke Museum Berlin, 2006 restituiert

Ernst Ludwig Kirchners Straßenszenen aus den Jahren 1913-1915 ist eine Werkreihe des Malers mit insgesamt elf Gemälden nebst dazugehörigen Skizzen, Zeichnungen und Druckgrafiken. Dieser Zyklus ist eines der bedeutendsten Werke des deutschen Expressionismus[59]. Das Brücke-Museum Berlin war seit 1980 im Besitz des Gemäldes „Berliner Straßenszene“ aus dem Jahr 1913. Im August 2006 gab der damalige Berliner Kultursenator bekannt, dass das Land Berlin, als Eigentümerin des Bildes, dem Herausgabeverlangen der in Großbritannien lebenden Erbin des jüdischen Kunstsammlers Alfred Hess stattgeben und das Gemälde gemäß der Washingtoner Erklärung restituieren werde. Nach der Rückgabe wurde die „Straßenszene“ am 8. November 2006 in dem Auktionshaus Christie’s New York für fast 30 Millionen Euro versteigert, neuer Eigentümer wurde das Privatmuseum der Kunstsammler Ronald Lauder und Serge Sabarsky „Neue Galerie“ in New York.

Der Fall löste heftige Diskussionen aus, es wurde angezweifelt, dass das Gemälde 1936 von der Witwe Hess überhaupt unter Druck verkauft wurde. In der Presse kam es zu verleumderischen Äußerungen mit antisemitischen Tendenzen[60]. Zudem wurde geltend gemacht, dass die Washingtoner Erklärung keine rechtsverbindliche Wirkung hätte, die Erbin den Anspruch also nicht habe einklagen können und darum das Land Berlin entsprechend das Gemälde nicht hätte herausgeben müssen. Befürworter der Restitution verwiesen auf die Grundsätze der Washingtoner Erklärung, die mit den Rechtsgrundsätzen der Alliierten angewandt werden. Danach hätte das Land Berlin beweisen müssen, dass die Witwe Hess beim Verkauf einen angemessenen Kaufpreis erzielt und tatsächlich erhalten habe, und - da der Verkaufszeitpunkt nach dem 15. September 1935 lag - dass das Geschäft auch ohne die NS-Herrschaft stattgefunden hätte. Diese Beweise konnten nicht erbracht werden.

Alfred Hess war Mitinhaber einer Schuhfabrik in Erfurt, Förderer und Sammler expressionistischer Künstler und Mäzen des Angermuseums, dass durch seine Unterstützung in den 1920er Jahren zu einem der führenden deutschen Museen Moderner Kunst wurde. Die Sammlung Hess bestand 1933 aus etwa 80 Ölgemälden, 200 Zeichnungen und Aquarellen sowie 4.000 Grafiken, sie umfasste bedeutende Werke von Ernst Ludwig Kirchner, Franz Marc, Emil Nolde, Karl Schmidt-Rottluff, Max Pechstein, Otto Mueller und Lyonel Feininger und wurde „die beste Sammlung deutscher Expressionisten, die es je gegeben hat“ genannt[61]. Kirchners Straßenszene hat Alfred Hess vermutlich 1918 von dem Kunsthändler Ludwig Schames in Frankfurt am Main gekauft.

In der Weltwirtschaftskrise 1929 geriet die Schuhfabrik M. und L. Hess AG in Schwierigkeiten. Alfred Hess starb 1931, sein Sohn, Hans Hess, verkaufte als Alleinerbe die Erfurter Villa und löste die Nachlass-Schwierigkeiten. Tekla Hess, die Witwe, zog von Erfurt nach Lichtenfels in Franken und nahm die Sammlung mit. Nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten emigrierte Hans Hess bereits 1933 nach London, da er sich durch den wachsenden Antisemitismus bedroht sah. Die Schuhfabrik, und damit die Anteile von Hans Hess, wurde 1937 „arisiert“[62]. Im Oktober 1933 schickte Tekla Hess 58 Gemälde und 34 Aquarelle, Zeichnungen und Holzschnitte für eine geplante Ausstellung nach Basel, ab 1934 wurden diese Kunstwerke im Kunsthaus Zürich aufbewahrt. Auf Druck der Gestapo, die 1936 Tekla Hess mit einem Verfahren wegen Devisenvergehens drohte, erteilte sie den Auftrag, aus dem Bestand 36 Gemälde und 30 Aquarelle aus der Schweiz an den Kölnischen Kunstverein zu übersenden, darunter befand sich auch die „Straßenszene“ von Kirchner. 1936 ist es unter ungeklärten Umständen aus Köln an den Frankfurter Kunstsammler Carl Hagemann für 3.000 RM veräußert worden. Es konnte nicht geklärt werden, ob Tekla Hess den Auftrag für diesen Verkauf gegeben und ob sie den Kaufpreis erhalten hat. Hagemann gab das Bild nach Kriegsende als Schenkung an Ernst Holzinger, den Direktor des Städelschen Kunstinstituts in Frankfurt am Main, dort war es bis zu seinem Verkauf als Dauerleihgabe ausgestellt. Die Witwe Holzinger veräußerte das Gemälde 1980 für 1,9 Millionen DM an die Stadt Berlin, die es bis zu seiner Restitution im Brücke-Museum ausstellte. [63]

Die Provenienz des Bildes ergibt somit einen Sachverhalt, der eine Restitution nach der verabredeten Washingtoner Erklärung nahe legt. Doch verdeutlicht diese als „Causa Kirchner“ bezeichnete Rückgabe mit den Folgediskussionen in den beteiligten oder betroffenen Institutionen, in der Politik und den Medien, die bestehende Rechtsunsicherheit, die die juristisch unverbindlichen aber moralisch verpflichtenden Grundsätze auslösen können.

Restitution als internationales Problem

Dass das Problem der zu restituierenden Kunstwerke nicht auf Deutschland beschränkt ist, ergibt sich bereits aus der Vielzahl der Länder, die im Zweiten Weltkrieg von den Deutschen besetzt waren und ausgeplündert wurden. Für eine weltweite Verbreitung hat bereits der Verkauf der Raubkunst über die Schweiz vor und während des Zweiten Weltkriegs gesorgt. Auch die Missachtung des Problems über Jahrzehnte, unter anderem durch den Kunsthandel, hat die weltweite Verteilung von einst in jüdischem Eigentum stehenden Werken befördert. Nach der Unterzeichnung der Washingtoner Erklärung von 44 Staaten unter Anerkennung des internationalen Problems und mit gemeinsamer Zielsetzung ist die Handhabe und rechtliche Umsetzung in den einzelnen Ländern nach wie vor sehr verschieden.

Österreich

siehe auch Hauptartikel Restitution (Österreich)

Im Gegensatz zu Deutschland wurde in Österreich am 15. Mai 1945 ein Nichtigkeitsgesetz erlassen, das Rechtsgeschäfte während der deutschen Besetzung für null und nichtig erklärte, wenn sie „im Zuge einer durch das Deutsche Reich erfolgten politischen oder wirtschaftlichen Durchdringung vorgenommen“ wurden. Danach hätten frühere Eigentümer ohne Bindung an Fristen die Rückgabe von Vermögenswerten verlangen können, wenn diese aufgrund politischer, rassischer oder wirtschaftlicher Verfolgung verloren gegangen waren. In der Folge aber wurde diese weite rechtliche Regelung bis 1949 mit sieben Rückstellungsgesetzen spezifiziert, teilweise beschränkt und mit Fristen belegt. Bis 1956 konnten die Eigentumsverhältnisse an 13.000 Kunstwerke geklärt werden. Die tatsächliche Rückgabe an die vielen ausgewanderten ehemaligen Besitzer wurde durch das rigide Ausfuhrverbotsgesetz von 1918 verhindert. So verblieben eine große Zahl an Kunstwerken aus den namhaften Sammlungen in österreichischen Museen. [64]

Die Beschlagnahme der Schiele-Bilder in New York am 1. Januar 1998 brachte das Problem in die öffentliche Diskussion und skandalisierte die „Rückgabeverweigerungspraxis“ des Staates Österreich. Dem Rechnung tragend, wurde am 4. Dezember 1998 das Bundesgesetz über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen erlassen. Es schuf eine Anerkennung des Umstands, dass durch die Ausfuhrverbotsgesetze eine „zweite Enteignung“ stattfand. In der Folge kam es zu viel beachteten Herausgaben, wie die von 224 Kunstwerken an die Erben Louis Rothschilds im Februar 1999, auf Empfehlung des Kunstrückgabe-Beirats, oder der fünf Gemälde von Gustav Klimt an die Erbin der Familie Bloch-Bauer, Maria Altmann, im Mai 2006 nach langem Klagverfahren. Doch die zögerliche Provenienzforschung und Restitutionspraxis steht nach wie vor in der Kritik, insbesondere durch die Israelitische Kultusgemeinde Wien.

Frankreich

Als alliierte Macht und Mitunterzeichner hatte Frankreich bereits im November 1943 das Londoner Abkommen vom 5. Januar 1943 zu nationalem Recht erklärt und damit jede Eigentumsübertragung in der Zeit der nationalsozialistischen Besatzung für nichtig erklärt. Im Jahr 1944 wurde eine Kommission eingerichtet, die mit der Rückführung der geraubten Kulturgüter betraut war. Bis 1950 konnten von den 61.000 geraubten und dann sichergestellten Kunstwerken 45.000 an die Eigentümer oder deren Erben restituiert werden. Von den restlichen 16.000 übergab man 2.000 an verschiedene Nationalmuseen unter der Bestandsbezeichnung „Musées Nationaux Récupération“ (MNR). Annähernd 12.500 als weniger wertvoll eingeschätzte Werke verkaufte man in den Folgejahren; die restlichen wurden einem Unterstützungsfonds für Künstler zugeführt.

Anfang der 1990er Jahre wurde der MNR-Bestand in den öffentlichen Sammlungen problematisiert, da es sich insgesamt um NS-Raubgut handelt und die Museen sich niemals die Mühe gemacht hatten, die rechtmäßigen Eigentümer ausfindig zu machen. Im September 1999 gründete sich die „CIVS“, die Kommission zur Entschädigung von Opfern, die aufgrund antisemitischer Gesetze während der Besatzung durch Plünderungen geschädigt worden waren. Bis 2005 waren 15.000 Anträge gestellt worden, davon bezogen sich etwa 200 auf den Verlust von Kunstwerken. In 64 Fällen kam es zu Entschädigungen, 22 wurden abgelehnt. In vier Fällen ist die Rückgabe von Kunstwerken angeordnet worden. [65]

Niederlande

Nach dem Krieg wurde das Problem der Raubkunst in den Niederlanden wenig beachtet. Die Rückführungen der geraubten Kunstwerke aus den Collecting Points in der Zeit zwischen 1946 und 1948 gelangten zu einem großen Teil in die öffentlichen Museen, ohne dass Nachforschungen über ihre Herkunft angestellt wurde. Erst in den 1990er Jahren setzte ein Umdenken ein, als die Erben von Jacques Goudstikker Aufklärung über den verloren geglaubten Galeriebestand verlangten und bekannt wurde, dass viele der Gemälde in den niederländischen Sammlungen ausgestellt waren. 1997 setzte man eine Untersuchungskommission ein, die mit der Überprüfung der niederländischen Museumsbestände beauftragt war. Die Einrichtungen selbst gründeten im März 1998 das Projekt „1940-1948 Museum Acquisitions Projekt“ zur Erforschung der Provenienzen. Aus dieser Arbeit ging im Jahr 2001 die „Beratende Kommission zu Restitutionsanträgen für Kulturgüter aus dem 2. Weltkrieg - Instituut Collectie Nederland“ (ICN) hervor. Ihre Aufgaben bestanden in der Provenienzforschung, der Ermittlung des Verlustvorgangs und der Entscheidung über Rückgabeanträge. Für die Restitutionsverlangen wurde eine Frist bis zum 4. April 2007 gesetzt, danach sollten keine Anträge mehr gestellt werden können.

Bis 2005 hatte diese Kommission einundzwanzig Empfehlungen für die Rückgabe von 200 Kunstgegenständen ausgesprochen [66]. Im Fall Goudstikker konnten 200 aufgefundene Gemälde an die Erben zurückgegeben werden, weitere 500 sind in Museen und in Privatbesitz in aller Welt, aber insbesondere in Deutschland, identifiziert worden. Vier Altmeister-Gemälde hat der holländische Staat zurück gekauft, ein fünftes hat die Erbin als Dank für die Provenienz-Arbeit geschenkt[67].

Literatur

  • Inka Bertz, Michael Dorrmann (Hrsg.): Raubkunst und Restitution. Kulturgut aus jüdischem Besitz von 1933 bis heute. Herausgegeben im Auftrag des Jüdischen Museums Berlin und des Jüdischen Museums Frankfurt am Main, Frankfurt a. M. 2008, ISBN 3-8353-0361-4 (Ausstellungskatalog zu einer gleichnamigen Ausstellung 2008/2009 im Jüdischen Museum Berlin und im Jüdischen Museum Frankfurt)
  • Thomas Buomberger: Raubkunst – Kunstraub. Die Schweiz und der Handel mit gestohlenen Kulturgütern zur Zeit des Zweiten Weltkriegs, Zürich 1998, ISBN 3-280-02807-8
  • Uwe Fleckner (Hrsg.): Angriff auf die Avantgarde. Kunst und Kunstpolitik im Nationalsozialismus. Schriften der Forschungsstelle „Entartete Kunst“, Band 1, Berlin 2007, ISBN 3-05-004062-2
  • Constantin Goschler, Philipp Ther (Hrsg.): Raubkunst und Restitution. „Arisierung“ und Rückerstattung des jüdischen Eigentums in Europa, Frankfurt a. M. 2003, ISBN 3-596-15738-2
  • Hannes Hartung: Kunstraub in Krieg und Verfolgung. Die Restitution der Beute- und Raubkunst im Kollisions- und Völkerrecht, Zürich 2004, ISBN 3-89949-210-2
  • Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste Magdeburg (Hrsg.): Beiträge öffentlicher Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland zum Umgang mit Kulturgütern aus ehemaligem jüdischen Besitz, Magdeburg 2001 (Veröffentlichungen 1)
  • Melissa Müller, Monika Tatzkow: Verlorene Bilder, verlorene Leben. Jüdische Sammler und was aus ihren Kunstwerken wurde, München 2009, ISBN 3-938045-30-5
  • Jonathan Petropoulos: Kunstraub und Sammelwahn. Kunst und Politik im Dritten Reich, Berlin 1999, ISBN 3-549-05594-3
  • Gunnar Schnabel, Monika Tatzkow: Nazi Looted Art. Handbuch. Kunstrestitution weltweit, Berlin 2007, ISBN 3-00-019368-2
  • Julius Schoeps, Anna-Dorothea Ludewig (Hrsg.): Eine Debatte ohne Ende? Raubkunst und Restitution im deutschsprachigen Raum, Berlin 2007
  • Katharina Stengel (Hrsg.): Vor der Vernichtung. Die staatliche Enteignung der Juden im Nationalsozialismus, Frankfurt a.M. 2007, ISBN 3-593-38371-2

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Hannes Hartung: Kunstraub in Krieg und Verfolgung. Die Restitution der Beute- und Raubkunst im Kollisions- und Völkerrecht. Zürich 2004, S. 60 f.
  2. Hannes Hartung: Kunstraub in Krieg und Verfolgung. Die Restitution der Beute- und Raubkunst im Kollisions- und Völkerrecht. Zürich 2004, S. 59 f.
  3. Erich Kaufmann: Die völkerrechtlichen Grundlagen und Grenzen der Restitution, AöR 1949, S. 13 f.; hier zitiert nach Hannes Hartung: Kunstraub in Krieg und Verfolgung. Die Restitution der Beute- und Raubkunst im Kollisions- und Völkerrecht. Zürich 2004, S. 66
  4. vgl. Katharina Stengel: Vor der Vernichtung. Die staatliche Enteignung der Juden im Nationalsozialismus, Frankfurt a.M. 2007, S. 10 f
  5. Dieter Ziegler: Grossbürger und Unternehmer: die deutsche Wirtschaftselite im 20. Jahrhundert, Göttingen 2000, S. 49 f.
  6. Christoph Franke: Die Rolle der Devisenstellen bei der Enteignung der Juden, in: Katharina Stengel (Hrsg.): Vor der Vernichtung. Die staatliche Enteignung der Juden im Nationalsozialismus, Frankfurt a. M. 2007, S. 85; Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Devisenbewirtschaftung vom 1. Dezember 1936 (RGBl I, S. 1000)
  7. Martin Friedenberger / Klaus-Dieter Gössel / Eberhard Schönknecht (Hrsg.): Die Reichsfinanzverwaltung im Nationalsozialismus. Darstellung und Dokumente, Bremen 2002, ISBN 3-86108-377-9, S. 14
  8. Martin Friedenberger / Klaus-Dieter Gössel / Eberhard Schönknecht (Hrsg.): Die Reichsfinanzverwaltung im Nationalsozialismus. Darstellung und Dokumente, Bremen 2002, ISBN 3-86108-377-9, S. 16 – 19
  9. Gunnar Schnabel, Monika Tatzkow: Nazi Looted Art. Handbuch. Kunstrestitution weltweit, Berlin 2007, S. 33
  10. Anja Heuß: Die Sammlung Littmann und die Aktion „Entartete Kunst“; in: Inka Bertz, Michael Dorrmann (Hrsg.): Raubkunst und Restitution. Kulturgut aus jüdischem Besitz von 1933 bis heute, Frankfurt a.M. 2008, S. 69 ff.
  11. Gunnar Schnabel, Monika Tatzkow: Nazi Looted Art. Handbuch. Kunstrestitution weltweit, Berlin 2007, S. 62
  12. Gunnar Schnabel, Monika Tatzkow: Nazi Looted Art. Handbuch. Kunstrestitution weltweit, Berlin 2007, S. 36
  13. Hans Safrian: Kein Recht auf Eigentum. Zur Genese antijüdischer Gesetze im Frühjahr 1938 im Spannungsfeld von Peripherie und Zentrum, in: Katharina Stengel (Hrsg.): Vor der Vernichtung. Die staatliche Enteignung der Juden im Nationalsozialismus, Frankfurt a.M. 2007, S. 246 ff.
  14. Gunnar Schnabel, Monika Tatzkow: Nazi Looted Art. Handbuch. Kunstrestitution weltweit, Berlin 2007, S. 392
  15. Christiane Kuller: Die Bürokratie des Raubs und ihre Folgen, in: Inka Bertz, Michael Dorrmann (Hrsg.): Raubkunst und Restitution. Kulturgut aus jüdischem Besitz von 1933 bis heute, Frankfurt a.M. 2008, S. 64
  16. Monika Tatzkow: Walter Westfeld (1889-1945), Düsseldorf; in: Melissa Müller, Monika Tatzkow: Verlorene Bilder, verlorene Leben. Jüdische Sammler und was aus ihren Kunstwerken wurde, München 2009, S. 87 ff
  17. vgl. Katrin Engelhardt: Die Ausstellung Entartete Kunst in Berlin 1938, in: Uwe Fleckner (Hrsg.): Angriff auf die Avantgarde. Kunst und Kunstpolitik im Nationalsozialismus, Berlin 2007, S. 90
  18. vgl. Paul Ortwin Rave: Kunstdiktatur im Dritten Reich (1949), Nachdruck, herausgegeben von Uwe M. Schneede, Berlin o. D., S. 93 ff
  19. Gunnar Schnabel, Monika Tatzkow: Nazi Looted Art. Handbuch. Kunstrestitution weltweit, Berlin 2007, S. 38 und [1], abgerufen am 23. März 2009
  20. Melissa Müller: Sophie Lissitzky-Küppers (1891-1978) Hannover / München; in: Melissa Müller, Monika Tatzkow: Verlorene Bilder, verlorene Leben. Jüdische Sammler und was aus ihren Kunstwerken wurde, München 2009, S. 99 ff
  21. Thomas Buomberger: Raubkunst – Kunstraub. Die Schweiz und der Handel mit gestohlenen Kulturgütern zur Zeit des Zweiten Weltkriegs, Zürich 1998, S. 56 f
  22. Paul Ortwin Rave: Kunstdiktatur im Dritten Reich (1949), Nachdruck, herausgegeben von Uwe M. Schneede, Berlin o.D., S. 124
  23. VO betr. Maßnahmen gegen Juden, 27.09.1940, Verordnungsblatt des Militärbefehlshabers in Frankreich (VOBL.MBF) 30.09.1940, und weitere; zitiert nach: Jean Dreyfus, Die Enteignung der Juden in Westeuropa; in: Constantin Goschler, Philipp Ther (Hrsg.): Raubkunst und Restitution. „Arisierung“ und Rückerstattung des jüdischen Eigentums in Europa, Frankfurt a.M. 2003, S. 43 und S. 55, Fn. 11
  24. Thomas Buomberger: Raubkunst – Kunstraub. Die Schweiz und der Handel mit gestohlenen Kulturgütern zur Zeit des Zweiten Weltkriegs, Zürich 1998, S. 32
  25. alle Zahlen nach: Thomas Buomberger: Raubkunst – Kunstraub. Die Schweiz und der Handel mit gestohlenen Kulturgütern zur Zeit des Zweiten Weltkriegs, Zürich 1998, S. 37
  26. Gunnar Schnabel, Monika Tatzkow: Nazi Looted Art. Handbuch. Kunstrestitution weltweit, Berlin 2007, S. 86 f
  27. Dieter Pohl: Der Raub an den Juden im besetzten Osteuropa 1939 - 1942, in: Constantin Goschler, Philipp Ther (Hrsg.): Raubkunst und Restitution. „Arisierung“ und Rückerstattung des jüdischen Eigentums in Europa, Frankfurt a.M. 2003, S. 58 ff.; vgl. auch: Gunnar Schnabel, Monika Tatzkow: Nazi Looted Art. Handbuch. Kunstrestitution weltweit, Berlin 2007, S. 164
  28. Jonathan Petropoulos: Kunstraub und Sammelwahn. Kunst und Politik im Dritten Reich; Hamburg 1996, S. 226 f.
  29. Birgit Schwarz: Sonderauftrag Linz und »Führermuseum«; in: Inka Bertz, Michael Dorrmann (Hrsg.): Raubkunst und Restitution. Kulturgut aus jüdischem Besitz von 1933 bis heute, Frankfurt a.M. 2008, S. 127 ff
  30. Linzer Sammlung, Datenbank des Deutschen historischen Museum, abgerufen am 25. März 2009: [2]
  31. Brief von Hermann Göring an Alfred Rosenberg vom 21. November 1940, Dokument 1651-PS aus IMT: Der Nürnberger Prozess. Nachdruck München 1989, ISBN 3-7735-2522-2, Bd XXVII (=Dokumentenband 3) Zitat auf S. 430
  32. Ilse von zur Mühlen: Hermann Göring als Kunstsammler; in: Inka Bertz, Michael Dorrmann (Hrsg.): Raubkunst und Restitution. Kulturgut aus jüdischem Besitz von 1933 bis heute, Frankfurt a.M. 2008, S. 145; siehe auch die Dokumentation der „Sammlung Göring“ aufgefundener und nicht zuzuordnender Objekte, Lost Art Datenbank, Magdeburg [3], letzter Zugriff am 28.03.2009
  33. alle Zahlen nach: Jonathan Petropulos in einer Stellungnahme am 10. Februar 2000 vor dem House Banking Committee in Washington [4] (Zugriff am 26. März 2009)
  34. vgl. Hannes Hartung: Kunstraub in Krieg und Verfolgung. Die Restitution der Beute- und Raubkunst im Kollisions- und Völkerrecht. Zürich 2004, S. 44 f
  35. Hannes Hartung: Kunstraub in Krieg und Verfolgung. Die Restitution der Beute- und Raubkunst im Kollisions- und Völkerrecht. Zürich 2004, S. 28
  36. Gunnar Schnabel, Monika Tatzkow: Nazi Looted Art. Handbuch. Kunstrestitution weltweit, Berlin 2007, S. 164
  37. Jonathan Petropulos in einer Stellungnahme am 10. Februar 2000 vor dem House Banking Committee in Washington [5] (Zugriff am 26. März 2009)
  38. Iris Lauterbach: Der Central Art Collecting Point in München, in: Inka Bertz, Michael Dorrmann (Hrsg.): Raubkunst und Restitution. Kulturgut aus jüdischem Besitz von 1933 bis heute, Frankfurt a. M. 2008, S. 197
  39. Gemeinsame Londoner Erklärung der Alliierten vom 5. Januar 1943, Absatz 3; hier zitiert nach Wilfried Fiedler: Die Alliierte (Londoner) Erklärung vom 5. 1. 1943: Inhalt, Auslegung und Rechtsnatur in der Diskussion der Nachkriegsjahre, einzusehen über das Juristische Archiv der Universität Saarland [6], eingesehen am 27. März 2009
  40. Hannes Hartung: Die Restitution der Raubkunst in Europa, in: Julius Schoeps, Anna-Dorothea Ludewig (Hrsg.): Eine Debatte ohne Ende? Raubkunst und Restitution im deutschsprachigen Raum, Berlin 2007, S. 178 Fn. 6
  41. Gunnar Schnabel, Monika Tatzkow: Nazi Looted Art. Handbuch. Kunstrestitution weltweit, Berlin 2007, S. 102 f
  42. Jost von Trott zu Solz: Kunstrestitution auf der Grundlage der Beschlüsse der Washingtoner Konferenz von 1998 und der Gemeinsamen Erklärung von 1999; in: Julius Schoeps, Anna-Dorothea Ludewig (Hrsg.): Eine Debatte ohne Ende? Raubkunst und Restitution im deutschsprachigen Raum, Berlin 2007, S. 191
  43. BVerfGE 23, 98 vom 14. Februar 1968
  44. Sammlung des Bundesgesetzblatts, Teil III, 31.12.1968; vgl. Hans Henning Kunze: Restitution Entarteter Kunst, Sachenrecht und internationales Privatrecht, Berlin 2000, S. 261 f
  45. Gunnar Schnabel, Monika Tatzkow: Nazi Looted Art. Handbuch. Kunstrestitution weltweit, Berlin 2007, S. 365
  46. Hans Henning Kunze: Restitution Entarteter Kunst, Sachenrecht und internationales Privatrecht, Berlin 2000, S. 262
  47. Urteil LG München vom 8.12.1993 in IPRax 1995, S. 43; vgl. auch: Gunnar Schnabel, Monika Tatzkow: Nazi Looted Art. Handbuch. Kunstrestitution weltweit, Berlin 2007, S. 289 f
  48. Constantin Goschler: Zwei Wellen der Restitution. Die Rückgabe jüdischen Eigentums nach 1945 und 1990, in: Inka Bertz, Michael Dorrmann (Hrsg.): Raubkunst und Restitution. Kulturgut aus jüdischem Besitz von 1933 bis heute, Frankfurt a. M. 2008, S. 30
  49. Ilse von zur Mühlen: Leopold von Kalckreuths Triptychon Die drei Lebensalter - Der Fall Elisabeth Gotthilf, in: Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste (Hrsg.): Beiträge öffentlicher Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland zum Umgang mit Kulturgütern aus ehemaligem jüdischen Besitz, Magdeburg 2001, S. 244 ff
  50. Dan Diner: Restitution. Über die Suche des Eigentums nach seinem Eigentümer; in: Inka Bertz, Michael Dorrmann (Hrsg.): Raubkunst und Restitution. Kulturgut aus jüdischem Besitz von 1933 bis heute, Frankfurt a. M. 2008, S. 21 f
  51. Peter Raue: Summum ius summa iniuria - Geraubtes jüdisches Kultureigentum auf dem Prüfstand des Juristen; in: Die eigene Geschichte. Provenienzforschung an deutschen Museen im internationalen Vergleich. Veröffentlichungen der Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste, Magdeburg 2002, S. 288 f
  52. Gunnar Schnabel, Monika Tatzkow: Nazi Looted Art. Handbuch. Kunstrestitution weltweit, Berlin 2007, S. 393
  53. Washingtoner Erklärung vom 3. Dezember 1998, abgerufen am 28. März 2009: [7]
  54. Gunnar Schnabel, Monika Tatzkow: Nazi Looted Art. Handbuch. Kunstrestitution weltweit, Berlin 2007, S. 193
  55. Gemeinsame Erklärung vom 14.12.1999, abgerufen am 28.03.2009: [8]
  56. Interview mit Dr. Michael Franz: Die Fakten sind schwer zu rekonstruieren; in: Badische Zeitung 10. Oktober 2008, dokumentiert unter: [9], abgerufen am 23. März 2009
  57. Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, Provenienzrecherche: [10] - abgerufen am 28. März 2009
  58. „Verantwortung wahrnehmen / Taking responsibility“, organisiert von der Stiftung Preußischer Kulturbesitz und der Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste, Berlin 12. Dezember 2008, [11] (abgerufen am 7. März 2009)
  59. vgl. Magdalena M. Möller: Ernst Ludwig Kirchner. Die Straßenszenen 1913-1915, München 1993,
  60. siehe zum Beispiel: FAZ, 10. Januar 2007: Man sagt Holocaust und meint Geld. Der Villa-Grisebach-Chef Bernd Schultz über ausgebuffte Anwälte und die Rückgabe von Kunstwerken.
  61. Edwin Redslob: Von Weimar nach Europa, Berlin 1972, S. 155
  62. Gunnar Schnabel, Monika Tatzkow: Alfred (1879-1931),Tekla Hess (1884-1968) und Hans Hess (1908-1975), Erfurt; in: Melissa Müller, Monika Tatzkow: Verlorene Bilder, verlorene Leben. Jüdische Sammler und was aus ihren Kunstwerken wurde, München 2009, S. 63; Gunnar Schnabel, Monika Tatzkow: Nazi Looted Art. Handbuch. Kunstrestitution weltweit, Berlin 2007, S. 33
  63. Monika Tatzkow, Gunnar Schnabel: Presseerklärung und Gutachten zur Rückgabe des Gemäldes von Ernst Ludwig Kirchner: „Berliner Straßenszene“ [[12]], abgerufen am 28. März 2009; siehe dazu auch: „Causa Kirchner“ bei „artnet“ mit zahlreichen Dokumenten: [13], abgerufen am 28. März 2009
  64. Gunnar Schnabel, Monika Tatzkow: Nazi Looted Art. Handbuch. Kunstrestitution weltweit, Berlin 2007, S. 127 ff
  65. Gunnar Schnabel, Monika Tatzkow: Nazi Looted Art. Handbuch. Kunstrestitution weltweit, Berlin 2007, S. 140 f
  66. Gunnar Schnabel, Monika Tatzkow: Nazi Looted Art. Handbuch. Kunstrestitution weltweit, Berlin 2007, S. 144 ff.
  67. Pieter den Hollander, Melissa Müller: Jacques Goudstikker (1897-1940), Amsterdam; in: Melissa Müller, Monika Tatzkow: Verlorene Bilder, verlorene Leben. Jüdische Sammler und was aus ihren Kunstwerken wurde, München 2009, S. 229

Wikimedia Foundation.

Игры ⚽ Поможем сделать НИР

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Restitution von Raubkunst — David Teniers: Erzherzog Leopold Wilhelm in seiner Galerie in Brüssel, um 1651, Sammlung Louis Rothschild, Wien, 1938 beschlagnahmt, 1999 restituiert Die Restitution von Raubkunst ist die Rückgabe der während der NS Zeit durch die… …   Deutsch Wikipedia

  • Raubkunst — Carl Spitzweg: Justitia ehemalige Sammlung Leo Bendel, ein Beispiel der Raubkunst: 1937 für die Finanzierung der Emigration verkauft, bis 2006 in der Villa Hammerschmidt, Bonn; vom Bundespräsidialamt restituiert. Als Raubkunst, auch NS Raubkunst …   Deutsch Wikipedia

  • Restitution — (lat. restitutio, „Wiederherstellung“) steht für: Restitutio ad integrum, Remission (Medizin) und Rekonvaleszenz, in der Medizin eine Heilung mit verminderter Anpassungsbreite, gegebenenfalls mit Defekt Restitution von Raubkunst die Rückgabe oder …   Deutsch Wikipedia

  • Restitution (Österreich) — Beispielhaft für eine umstrittene Restitutionsforderung in Österreich: Die Bergmäher (1907) von Albin Egger Lienz. Bis 1938 befand sich das Bild im Eigentum von Oskar Neumann, ob es danach „sichergestellt“ und weiterverkauft wurde („Raubkunst“),… …   Deutsch Wikipedia

  • Restituieren — Restitution (lateinisch restitutio, Wiederherstellung) steht für: Remission (Medizin) und Rekonvaleszenz, in der Medizin eine Heilung mit verminderter Anpassungsbreite, gegebenenfalls mit Defekt. Restitution (Politik), in der Politik die… …   Deutsch Wikipedia

  • Liste von Restitutionsfällen — Die Liste von Restitutionsfällen ist eine Ergänzung des Artikels Restitution von Raubkunst und zählt Kunstwerke der NS Raubkunst auf, deren Rückgabe an die ehemaligen Eigentümer verhandelt wurde. In den meisten Fällen fand eine Restitution nach… …   Deutsch Wikipedia

  • Bruno Lohse — Wilhelm Peter Bruno Lohse (* 17. September 1911 in Düingdorf, heute Ortsteil von Melle; † 19. März 2007 in München) war ein deutscher Kunsthändler und von 1941 bis 1944 als stellvertretender Direktor des Einsatzstabes Reichsleiter Rosenberg und… …   Deutsch Wikipedia

  • Provenienzrecherche — Die Provenienzforschung (auch Provenienzrecherche oder Provenienzerschließung) widmet sich der Herkunft von Kunstwerken, Büchern[1] und Archivalien. Sie kann als Teildisziplin der Geschichte beziehungsweise Kunstgeschichte verstanden werden.… …   Deutsch Wikipedia

  • Provenienzforschung — Die Provenienzforschung (auch Provenienzrecherche oder Provenienzerschließung) widmet sich der Herkunftsgeschichte von Kunstwerken und Kulturgütern. Sie wird als Teildisziplin der Geschichte beziehungsweise Kunstgeschichte verstanden.… …   Deutsch Wikipedia

  • Kunstsammlung Ismar Littmann — Die Kunstsammlung des jüdischen Rechtsanwalts Ismar Littmann (1878 1934), der in Breslau lebte, umfasste vor seinem Tod 347 Gemälde und Aquarelle und 5.814 Grafiken. Vertreten waren vor allem damals zeitgenössische Künstler, wie Lovis Corinth,… …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”