Restitution von Raubkunst

Restitution von Raubkunst
David Teniers: Erzherzog Leopold Wilhelm in seiner Galerie in Brüssel, um 1651, Sammlung Louis Rothschild, Wien, 1938 beschlagnahmt, 1999 restituiert

Die Restitution von Raubkunst ist die Rückgabe der während der NS-Zeit durch die Nationalsozialisten in ganz Europa geraubten Kunstwerken an die ehemaligen Eigentümer oder deren Erben. Von dem sogenannten „verfolgungsbedingte Verlust“ betroffen waren Kunstsammler und Eigentümer, vor allem Juden und als Juden Verfolgte, sowohl innerhalb des damaligen deutschen Reichs von 1933 bis 1945, wie in allen von den Deutschen während des Zweiten Weltkriegs besetzten Gebieten.[1] Das Ausmaß wird auf 600.000 Kunstwerke geschätzt, die zwischen 1933 und 1945 von den Deutschen in Europa gestohlen wurden: 200.000 innerhalb von Deutschland und Österreich, 100.000 in Westeuropa und 300.000 in Osteuropa.[2]

Mit Ende des Zweiten Weltkrieges wurden durch die alliierten Besatzungsmächte ein großer Teil dieser Kunstwerke eingelagert in Depots aufgefunden, sichergestellt und an die jeweiligen Ursprungsländer restituiert. Doch aufgrund einer schwer überschaubaren Situation, gelangten viele der Raubkunstwerke in den internationalen Kunsthandel oder in öffentliche Sammlungen. Die Zahl der nicht an die rechtmäßigen Eigentümer zurückgegebenen und unter Umständen noch identifizierbaren Kunstwerke, die weltweit verstreut in öffentlichen Sammlungen und Privatbesitz vermutet werden, wird auf bis zu 10.000 geschätzt.[3] Mit der sogenannten Washingtoner Erklärung unterzeichneten 44 Staaten 1998 ein internationales Reglement für das Auffinden und die Rückgabe von Raubkunst. Seitdem wurden an die tausend Gemälde und Kunstobjekte aus etwa 20 Staaten an die Eigentümer oder ihre Erben restituiert.[4]

Inhaltsverzeichnis

Begriff

Der Begriff Restitution entstammt dem lateinischen Wort „restituere“, das mit „wiederherstellen“ übersetzt werden kann. Er ist seit dem 19. Jahrhunderts im Völkerrecht verankert mit dem Grundsatz der Unverletzlichkeit des Privateigentums in kriegerischen Auseinandersetzungen. In der rechtlichen Anwendung bedeutet er die Wiederherstellung einer Rechtslage, hier dem Recht an Eigentum, die durch völkerrechtliches Unrecht gestört wurde.[5] Die Rückgabe des geraubten Guts (restitutio in integrum) ist dabei die einfachste Form der Wiederherstellung des Rechtsfriedens. Dem nachgeordnet sind der Tausch mit etwas Gleichwertigem (restitution in kind), im Ursprung ein gegenständlicher, in der Praxis meist ein geldwerter Ausgleich, oder die Entschädigung für den Verlust, wenn eine Wiederherstellung unmöglich ist. In den Kontext zu NS-Raubkunst gestellt, benennt Restitution die Rückgabe von verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgütern.

Die Restitutionen der Nachkriegszeit

Mit Ende des Zweiten Weltkrieges fanden die alliierten Besatzungsmächte in Bezug auf die geraubten Kunst- und Kulturgüter eine schwer überschaubare Situation vor:

  • Die Gemälde, die den Verfolgten innerhalb des Reichs geraubt oder abgekauft worden waren, befanden sich zum größten Teil in Privatbesitz, oftmals in den Sammlungen der NS-Größen oder regionaler Amtsinhaber. Einige Werke waren in Museumssammlungen gelangt, andere über den internationalen Kunsthandel verkauft worden. Für alle Fälle aber galt, dass ihre Herkunft nicht offensichtlich und kaum nachvollziehbar dokumentiert war und ihr Verbleib oftmals unbekannt blieb.
    Dwight D. Eisenhower bei der Inspektion eines Depots am 12. April 1945
  • Auch die aus den besetzten Gebieten geraubten Kunstwerke befanden sich teilweise in Privatsammlungen, insbesondere in den Sammlungen der nationalsozialistischen Führungselite. Ein großer Teil war in fast 1.500 Depots eingelagert worden, zum Teil gut dokumentiert. Ebenso waren größere Bestände von öffentlichen Sammlungen und Museen übernommen oder über den Kunsthandel, insbesondere in der Schweiz, verschoben worden. Da das gesamte Ausmaß des Raubs nicht bekannt ist, muss der größte Teil als verschollen gelten, insbesondere die Kunstschätze aus Osteuropa.[6]
  • Während des Krieges waren viele öffentlichen und teils auch private Sammlungen ausgelagert worden, um sie vor Bombenschäden zu schützen. Diese Lager waren oft identisch mit den Depots der Raubkunst, so dass sich eine schwer überschaubare Gemengelage von tatsächlichem Eigentum und von Raubkunst sowohl aus dem eigenen Land wie aus den okkupierten Ländern ergab.
  • Eine rechtliche wie politische Besonderheit stellen die umfangreichen Sammlungsbestände der Danziger, Breslauer und Berliner Museen sowie der Preußischen Staatsbibliothek dar, die im Verlauf des Krieges nach Westpommern und Niederschlesien ausgelagert wurden. Als nach dem Potsdamer Abkommen vom 2. August 1945 das ehemals deutsche Staatsgebiet östlich der Oder-Neiße-Linie unter sowjetische und polnische Verwaltung fiel, kamen diese umfangreichen Depots, in denen auch eine unbekannte Menge an Raubkunst eingelagert war, in polnisches Hoheitsgebiet.[7]

Die Probleme der Restitution wurden von Anbeginn durch den Kalten Krieg und die Grenzziehung zwischen Ost und West verschärft. Die aufgefundenen 5 Millionen Kulturgüter in den 1.500 Depots in Deutschland und Österreich verteilten sich auf 2,5 Millionen in der amerikanisch besetzten Zone, 2 Millionen in der russischen Zone und 500.000 Objekte in den übrigen Gebieten. Zwischen 1945 und 1950 restituierten die Amerikaner und Briten 2,5 Millionen Kulturgüter. Von 1944 bis 1947 überführten die Sowjets aus der von ihnen besetzten Zone 1,8 Millionen Kulturgüter in ihr eigenes Land, davon restituierten sie zwischen 1955 und 1958 an die DDR und andere Warschauer Pakt Staaten etwa 1,5 bis 1,6 Millionen Güter[8]. Einzelne Bestände wurden zwischen den Ost- und Westmächten gegebenenfalls ausgetauscht, so zum Beispiel in Thüringen einlagernde Kunstwerke, die aus Frankreich kamen, und in Baden-Württemberg aufgefundene Kunstschätze aus Polen. Da aber all diese Konvolute durchmischt waren mit Objekten verschiedener Herkunft, waren die Eigentumsverhältnisse oft kaum noch nachvollziehbar. Der nach wie vor in Russland verbliebene Bestand aus deutschem Eigentum ist Inhalt zahlreicher völkerrechtlicher Auseinandersetzungen und wird oft als Synonym für „Beutekunst“ angesehen.

Innere und äußere Restitution

Der größte Teil der aufgefundenen Kunstwerke befand sich in Bayern und damit in der amerikanisch besetzten Zone. So waren es die Amerikaner, die die Grundsätze der Rückgaben prägten. Das Gefundene wurde zunächst in so genannten „Collecting Points“ gesammelt und vorsortiert. Aus den örtlichen Gegebenheiten ergab es sich, dass im ehemaligen Verwaltungsbau der NSDAP und im Führerbau am Königsplatz in München der bedeutendste Sammelpunkt für Raubkunst, der „Central Art Collecting Point“ entstand. Hier wurden aus den drei westlichen Zonen aus etwa 600 Auslagerungsdepots Kunstwerke eingeliefert, zentral erfasst und registriert, Herkunft und Eigentumsverhältnisse, soweit möglich, festgestellt und anschließend restituiert.[9] Mit in diesen Bestand eingeflossen sind die Kunstwerke, die für das „Führermuseum“ in Linz vorgesehen waren und Werke aus der Sammlung Hermann Göring. Von August 1945 bis Mai 1951 konnten vom Münchener Collecting Point 250.000 der aufgefundenen Kunstwerke herausgegeben werden. Insgesamt wurden in dieser Zeit 463.000 Gemälde zurückgeführt. Bei der inneren Restitution, also bei den Rückgaben innerhalb Deutschlands, ging es vor allem um die Rückführung des tatsächlichen Eigentums an die Museen, soweit dieses von Raubkunst zu unterscheiden war. Mit der äußeren Restitution wurden Kunstwerke in die Länder zurückgeführt, aus denen sie geraubt worden waren. Es wurde ausschließlich treuhänderisch an Staaten restituiert, Privatpersonen konnten keine Ansprüche anmelden. Danach oblag es den jeweiligen Verwaltungen, die Werke an die ehemaligen Eigentümer zurückzugeben beziehungsweise über den weiteren Umgang zu entscheiden. In vielen Fällen haben die Regierungen der Staaten die Kunstwerke ungeachtet ihrer Herkunft in die eigenen Sammlungen aufgenommen, teilweise auch in späteren Jahren verkauft. Daraus sind bis zum heutigen Tage sehr verschiedene länderspezifische Probleme und Rechtssituationen entstanden.

Rechtsentwicklung

Das Beschädigen, Zerstören und Rauben von Kulturgütern im Krieg, so alt wie die kriegerische Geschichte selbst, wurde erstmals durch die Haager Landkriegsordnung (HKLO) von 1907 als umfassende völkerrechtliche Vereinbarung zwischen den unterzeichnenden Staaten geächtet. Die deutsche Kriegsführung im Zweiten Weltkrieg zeigte zwar deutlich die geringe Wirkung des Völkerrechts, doch machten die Alliierten bereits mit der Londoner Erklärung vom 5. Januar 1943 deutlich, dass auf der Grundlage des Plünderungsverbots aus Artikel 56 HKLO „jede Übertragung und Veräußerung von Eigentum […] für nichtig erklärt werden wird“[10]. So basierten die gegenseitigen Rückgabeansprüche der Staaten auf ebendieser Regelung.

Der Raub des Eigentums der Juden und als Juden Verfolgten wurde mit dem IMT-Statut (London Charter of the International Military Tribunal) von 1945 als Verbrechen gegen die Menschlichkeit im völkerrechtlichen Sinne bestimmt. Die Planmäßigkeit des nationalsozialistischen Kunstraubs zielte nicht nur auf die physische, sondern auch auf die ethnisch-kulturelle Vernichtung und sollte durch die eigene Ordnung ersetzt werden. „Die innere Gesinnung des Täters (mens rea), der die Ausrottung einer anderen ethnischen Gruppe in physischer wie aber auch kultureller Hinsicht anstrebt, bildet das Bindeglied zwischen der physischen Vernichtung und der an sich sonst nicht als so verwerflich anzusehenden Wegnahme von Eigentums- und Vermögenswerten. […] Aus diesem Grunde ist die Wegnahme von Kunstgegenständen, welche Eigentum eines Mitglieds einer ethnischen Gruppe ist, die im Ganzen vernichtet werden soll, als ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu werten.“[11]

Privatpersonen hatten in der Regel auf völkerrechtlicher Basis keinen direkten und unmittelbaren Anspruch gegenüber einem Staat. Die Rückgabegesetzgebung findet daher ihren Platz in den Regelungen öffentlich-rechtlicher Ansprüche, also die eines Anspruchsstellers gegenüber dem Staat, sowie in der Ausgestaltung der zivilrechtlichen Grundlagen, also dem Rechtsverhältnis der Bürger gegeneinander oder gegen juristische Personen.

Alliierte Gesetze

Nach dem Krieg wurden in Frankreich, den Niederlanden, Österreich und weiteren Ländern so genannte Nichtigkeitsgesetze erlassen, die - der Londoner Erklärung von 1943 entsprechend - grundsätzlich regelten, dass Rechtsgeschäfte, die verfolgte Personengruppen während der Besatzungszeit betrafen, unwirksam sind. In den westdeutschen Besatzungszonen hingegen wurde keine generelle Unwirksamkeitsregelung ausgesprochen. Die deutsche Verwaltungsbürokratie, insbesondere die personell unverändert besetzten Finanzbehörden, argumentierte, dass Vermögensverluste während der Verfolgung und Enteignung aufgrund von Gesetzen und Verordnungen formaljuristischen Bestand hätten und rechtswirksam abgeschlossen worden seien.[12] Entgegen dieser Haltung wurden die Grundlagen der rechtlichen Rückerstattungsregeln durch die westlichen Alliierten geschaffen.

Das amerikanischen Militärregierungsgesetz Nr. 59 vom 10. November 1947 regelte umfassend die Rückerstattung des aus rassischen, religiösen und politischen Gründen entzogenen Eigentums und prägte Rechtsgrundsätze, die bis heute, zum Beispiel bei der Umsetzung der Washingtoner Erklärung, herangezogen werden. Sie basieren auf der Grundlage der vorangestellten gesetzlichen Vermutung, dass jedes Rechtsgeschäft, das ein Verfolgter nach dem 30. Januar 1933 getätigt hat, ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust ist, und enthielten damit eine Umkehr der bürgerlich-rechtlichen Beweislastregel.

Im öffentlichen Recht, also gegenüber dem Staat, konnten Anträge auf Wiedergutmachung gestellt werden. Dazu galt in den westlichen alliierten Zonen jeweils eine Anmeldefrist von zwölf Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes. Sie fand vor allem bei immobilen Vermögenswerten Anwendung, konnte aber schon allein wegen ihrer kurzgefassten, begrenzten Zeit von vielen Geschädigten nicht in Anspruch genommen werden. Für die Rückerstattung von Kunstwerken waren die Regelungen weitgehend bedeutungslos, da in den wenigsten Fällen bekannt war, wo sich die Gemälde und anderen Werke befanden. In der sowjetischen Zone gab es keine entsprechenden Rückerstattungsregeln; es gab lediglich einzelne Rückgaben auf Betreiben von Betroffenen.

In den Fällen des „Eigentumsverlustes durch Verkauf“ gilt, dass als Raub nicht nur die Wegnahme, sondern auch die Weggabe zu verstehen ist, da unter dem Druck der Verfolgung, durch diskriminierende Steuererhebungen, Berufsverbote und Vermögensentzug, die Menschen gezwungen waren, ihre Habe zu verkaufen, um Lebensunterhalt oder Emigration unter den sich stetig verschlechternden Bedingungen zu finanzieren. Im Streitfall musste also der neue Besitzer eines zuvor im jüdischen Eigentum stehenden Guts belegen,

  • dass ein angemessener Kaufpreis, dem Verkehrswert entsprechend, vereinbart war,
  • dass der Kaufpreis in die freie Verfügung des verfolgten Verkäufers gelangt war
  • und für den Fall, dass das Rechtsgeschäft nach dem 15. September 1935, der Verkündung der Nürnberger Rassegesetze abgeschlossen wurde: dass es auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus zustande gekommen wäre.

Diese Verfahrensgrundsätze trugen dem Umstand Rechnung, dass die von den Nationalsozialisten Verfolgten in der Regel während ihrer Verfolgung alle relevanten Beweise verloren hatten. [13]

Die Anwendung der Radbruchschen Formel

Mit vielfältigen gesetzlichen Verordnungen und Regelungen legitimierten die Nationalsozialisten während ihrer Herrschaft die Beschlagnahmen und Enteignungen, den „Eigentumsverlust durch staatlich-hoheitliches Handeln“. Durch den Kontrollrat der Alliierten wurden von 1945 bis 1947 zahlreiche Gesetze aufgehoben, so mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 1 vom 20. September 1945: das Reichsbürgergesetz, die Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden, das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums, das Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und einige weitere. Doch die bloße Aufhebung der Gesetze war in vielen Fällen nicht ausreichend. In der rechtstheoretischen Auseinandersetzung wurde von dem Rechtsphilosophen Gustav Radbruch 1946 die These geprägt, dass zwischen dem positiven Recht und der Gerechtigkeit immer dann und nur dann gegen das Gesetz und für die materielle Gerechtigkeit zu entscheiden sei, wenn das fragliche Gesetz entweder als „unerträglich ungerecht“ anzusehen ist oder das Gesetz die im Begriff des Rechts grundsätzlich angelegte Gleichheit aller Menschen aus Sicht des Interpreten „bewusst verleugnet“. Aus dieser so genannten Radbruchschen Formel haben sich für die rechtliche Geltung der nationalsozialistischen Gesetze drei Einordungsschemen entwickelt:

  • In die erste Gruppe gehören Gesetze, die auch dann angewandt werden müssen, wenn sie ungerecht sind: Das gilt für die Gesetze, die nach 1945 zwar aufgehoben wurden, aber die für den Zeitraum ihres Bestehens gültig bleiben.
  • Die zweite Gruppe sind „unerträglich“ ungerechte Gesetze: Sie müssen der Gerechtigkeit weichen, werden also rückwirkendend als nichtig erklärt.
  • Im dritten Fall werden Gesetze benannt, die nicht einmal das Ziel verfolgen, gerecht zu sein. Diese Gesetze sind sie kein Recht. Sie werden so gestellt, als hätte es sie niemals gegeben.

Bezogen auf die Rückerstattung von geraubten jüdischen Eigentum war es bedeutend, dass bestimmte Gesetze als nichtig erklärt wurden. Doch erst am 14. Februar 1968 urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass mit der „Elften Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941“ der Widerspruch zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß erreicht hat, dass sie von Anfang an als nichtig angesehen werden muss..[14] Damit waren zumindest in der Rechtsprechung die Beschlagnahmen des Hab und Guts der Verfolgten anlässlich der Deportationen als unerträglich ungerecht verurteilt worden.

Keine Restitution von „Entarteter“ Kunst

Paul Klee: Sumpflegende
1919 von Sophie Lissitzky-Küppers erworben, 1937 im Provinzialmuseum Hannover als Entartete Kunst beschlagnahmt, heute im Besitz des Lenbachhauses München. Eine Restitution wurde abgelehnt.

Von den 20.000 Kunstwerken, die 1937 im Zuge der Aktion „Entartete Kunst“ beschlagnahmt wurden, war der überwiegende Teil zuvor im Besitz der betroffenen Museen und damit das Eigentum der „Öffentlichen Hand“. Das 1938 erlassene „Gesetz über die Einziehung von Erzeugnissen entarteter Kunst“ wurde nicht vom Kontrollrat aufgehoben, sondern bestand bis 1968 und trat erst infolge der Nichtaufnahme in die Sammlung des Bundesgesetzblatts außer Kraft.[15] Die rechtliche Argumentation für die Beibehaltung des bestehenden Zustands lief darauf hinaus, dass das Deutsche Reich Eigentümer der Kunstwerke war und diese gemäß der Eigentümerrechte auch verkaufen konnte; die Verkaufsgeschäfte behielten somit ihre Gültigkeit. Im September 1948 folgte der Denkmal- und Museumsrat Nordwestdeutschlands dieser Auffassung und beschloss, um den Rechtsfrieden zu wahren, keine Rückforderungen zu stellen. Allerdings gilt bis heute der größte Teil der beschlagnahmten Kunstwerke als verschollen, zum Beispiel das Gemälde von Franz Marc „Der Turm der blauen Pferde“.

Nicht berücksichtigt wurden dabei die aus Privatbesitz stammenden Gemälde, wie die der Kunsthistorikerin Sophie Lissitzky-Küppers oder der Witwe Frieda Doering. Letztere hatte dem Städtischen Kunstmuseum Stettin einige Bilder als Leihgaben überlassen, die 1937 als „Entartete Kunst“ beschlagnahmt worden waren. Die Erben von Frieda Döring klagten nach dem Krieg auf der Grundlage der alliierten Rückerstattungsanordnung auf Rückgabe beziehungsweise Entschädigung. Die Klage wurde 1965 und 1967 von den Rückerstattungsgerichten abgewiesen, da in der damaligen Rechtsprechung die Meinung vorherrschte, die entschädigungslose Enteignung der Bilder sei kein Unrecht, das nach den Rückerstattungsgrundsätzen zum verfolgungsbedingten Verlust zu beurteilen sei, da die Sammlerin selbst nicht verfolgt worden war. Die Beschlagnahme der Kunstwerke aus dem Eigentum der Frieda Döring sei aufgrund einer allgemeinen weltanschaulichen Kampagne der Nationalsozialisten erfolgt und stünde in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Person.[16]

Im rechtlichen Diskurs der Folgejahre wurde diese Auffassung hinterfragt und von vielen Juristen die Anwendung der Radbruchschen Formel und die Erklärung der Nichtigkeit des Einziehungsgesetzes vorgeschlagen, da dieses Gesetz eine politisch-weltanschauliche Diffamierungskampagne festschrieb, die die seelische Vernichtung der Künstler zum Ziel hatte.[17]

Im Verfahren des Erben Sophie Lissitzky-Küppers gegen das Lenbachhaus in München auf Herausgabe des Gemäldes von Paul Klee „Sumpflegende“ kam es zu einer Bestätigung dieser Auffassung. Mit der Entscheidung vom 8. Dezember 1993 urteilte das Landgericht München, dass das Einziehungsgesetz zumindest für die aus Privatbesitz stammenden Kunstwerke als nichtig anzusehen ist.[18] Die Klage wurde dennoch abgewiesen und das Bild nicht restituiert, da das Gericht entschied, dass die absolute Verjährungsfrist von dreißig Jahren abgelaufen war, ungeachtet der Tatsache, dass Sophie Lissitzky-Küppers die Sowjetunion nicht verlassen und somit auch keine Rückgabeansprüche geltend machen konnte.

Gesetze der Bundesrepublik Deutschland

Die Alliierten legten 1952 mit dem Überleitungsvertrag die Restitutionen in deutsche Verantwortung unter den Vorgaben, dass sich die Bundesrepublik Deutschland verpflichtete, diejenigen Personen, die aus rassischen, politischen oder religiösen Gründen verfolgt worden waren, wirksam zu entschädigen. Im Rahmen der daraus folgenden Wiedergutmachungspolitik wurden eine Reihe von Gesetzen erlassen, die die Rückgaben von Eigentum und die Entschädigung der Verfolgten behandelte:

  • Mit dem Luxemburger Abkommen von 1952 verpflichtete sich die Bundesrepublik, Entschädigungsgesetze zu schaffen und insgesamt 3,5 Milliarden DM als globale Erstattung für Verfolgung, Sklavenarbeit und geraubtes jüdisches Eigentum an Israel und die Jewish Claims Conference (JCC) zu leisten. Diese Mittel sollten unter anderem zur Eingliederung der nach Israel ausgewanderten mittellosen, vor allem osteuropäischen Juden eingesetzt werden.
  • Das Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BergG) von 1953 sah die Entschädigung der an Leben, Körper und Gesundheit, Freiheit, Eigentum und Vermögen erlittenen Einbußen vor. Es bezog auch die während der NS-Zeit erlittenen Abgabeschäden z. B. durch die Reichsfluchtsteuer oder die Judenvermögensabgabe mit ein. Antragsberechtigt waren deutsche Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz in Westdeutschland haben mussten.
  • Das Bundesentschädigungsgesetz (BEG) von 1956 erweiterte den Kreis der Personen, die als Verfolgte angesehen wurden, und umfasste weitere Tatbestände, schloss allerdings Ansprüche von Personen mit Wohnsitz im Ausland weiterhin aus. Russische Kriegsgefangene, Zwangsarbeiter, Kommunisten, Roma, Jenische, Euthanasieopfer, Zwangssterilisierte, „Asoziale“ und Homosexuelle blieben unberücksichtigt.
  • Mit dem Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG) von 1957 verpflichtete sich die BRD, Schadenersatz für entzogene und nicht mehr auffindbare Vermögenswerte zu leisten, mit der Voraussetzung, dass diese Gegenstände auf das Gebiet der BRD gelangt waren. Es bezog somit ausdrücklich die Rückerstattung des Vermögens ein, das in West- und Osteuropa geraubt worden war, wenn der Nachweis erbracht werden konnte, dass das Raubgut nach Westdeutschland verschleppt wurde. Die Frist zur Anmeldung der Ansprüche nach diesem Gesetz endete am 31. März 1959.
  • Das BEG–Schlußgesetz von 1965 sollte ausdrücklich die „nationale Ehre“ wiederherstellen und einen „würdigen Schlussstrich“ setzen, es enthielt zahlreiche Verbesserungen, Verlängerungen von Fristen und Ausnahmen für Härtefälle. Abschließend wurde damit festgelegt, dass nach dem 31. Dezember 1969 keine Anträge mehr eingereicht werden konnten.

In der DDR fanden fast keine Rückerstattungen statt, da nach der damaligen Geschichtsschreibung „die faschistische Machtübernahme durch die Monopolkapitalisten verursacht und die Arbeiterklasse missbraucht“ worden war und nun nicht zur Verantwortung zu ziehen sei. Dem entsprechend gab es auch keine gesetzliche Regelung.

Verjährung der Ansprüche

Sowohl die alliierten Maßnahmen wie auch die Restitutionen der Bundesrepublik Deutschland in den 1950er und 1960er Jahren werden - insbesondere bezogen auf den nationalsozialistischen Kulturgutraub - als unzureichend angesehen. In der Praxis wurden in der Nachkriegszeit nur wenige Kunstwerke „im Innern“ restituiert. Die Rückerstattungsgesetze mit ihren knappen Fristen griffen zu kurz. Auch lebten von den ehemaligen Eigentümern nur wenige noch in Deutschland. Viele waren ermordet worden, die Überlebenden emigriert, Familien auseinandergerissen. Das Problem war zudem, dass der Verbleib vieler Kunstwerke nicht bekannt war - und oft bis heute nicht bekannt ist. Auch Uneinsichtigkeit, fehlendes Schuldbewusstsein und der Unwille der neuen Besitzer das geraubte Gut zurückzugeben, spielten eine nicht unerhebliche Rolle.[19]

Überaus deutlich wird dies im Fall der Witwe Elisabeth Gotthilf, deren Gemälde von Leopold von Kalckreuth „Die drei Lebensalter“ im März 1938 bei der Beschlagnahme ihrer Wohnung in Wien als jüdisches Umzugsgut „verwertet“ wurde. 1941 gelangte das Bild mit unbekannter Provenienz an die Bayerischen Staatsgemäldesammlungen und wurde dort zunächst kriegsbedingt, später wegen mangelnder Ausstellungsfläche im Depot gelagert. Elisabeth Gotthilf suchte nach dem Krieg erfolglos nach ihrem verlorenen Gemälde; erst 1970 konnte es die Familie in München ausfindig machen. Ihr Rückgabeantrag wurde abgelehnt mit dem Hinweis, dass alle Fristen für die Anmeldung des Anspruchs abgelaufen seien.[20]

Ab Ende der 1960er Jahre war man bestrebt, einen Schlussstrich unter das Thema zu ziehen, wie es mit dem BEG-Schlussgesetz deutlich zum Ausdruck kam. Spätestens nach Ablauf der dreißigjährigen Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch galt die Rückerstattung jüdischen Eigentums als abgeschlossenes Thema.

Die Restitutionen nach 1990

Mit der deutschen Wiedervereinigung 1990 änderte sich die Situation. In der öffentlichen Diskussion, erwachsen aus der Forderung nach Rückerstattungen von sozialisiertem Eigentum, entstand eine neue Debatte um den zuvor nur noch wenig beachteten Raub des Eigentums der Verfolgten und Ermordeten im Nationalsozialismus.[21] Zum 29. September 1990 wurde durch das noch bestehende DDR-Parlament das Vermögensgesetz erlassen mit dem Ziel, die Eigentumsverluste seit 1945 rückgängig zu machen. Auf Druck jüdischer Organisationen ergänzte man dieses Gesetz dahingehend, dass auch Eigentumsverluste aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen in der Zeit zwischen 1933 und 1945 in die Restitution mit einzubeziehen waren. Damit sollten die im Rahmen der Zwei-plus-Vier-Verhandlungen im September 1990 von Deutschland übernommenen Wiedergutmachungsverpflichtungen des alliierten Rückerstattungsrechts erfüllt werden.

Der Weg zur Washingtoner Erklärung

Mit dem Bekanntwerden der Deponierung von Versicherungsguthaben und Raubgold aus ehemals jüdischem Besitz in Schweizer Banken bekam die Diskussion auf internationaler Ebene weitere Brisanz. Als am 1. Januar 1998 bei einer großen Retrospektive-Ausstellung im Museum of Modern Art (MoMA) New York zwei Gemälde von Egon Schiele, beides Leihgaben des Leopold Museums in Wien, im Auftrag der Erben ehemaliger jüdischer Eigentümer beschlagnahmt wurden, lenkte dies die öffentliche Aufmerksamkeit auf das Thema der nicht vollzogenen Restitution von NS-Raubkunst.

Egon Schiele: Tote Stadt III 1911, Sammlung Fritz Grünbaum, Wien, 1938 verschollen, heute Sammlung Leopold Wien, nicht restituiert

Das erste betroffene Gemälde, Schieles „Tote Stadt III“ aus dem Jahr 1911, stammte aus der Sammlung des im KZ Dachau ermordeten Wiener Kabarettisten Fritz Grünbaum. Vermutlich nahm die Schwester seiner ebenfalls ermordeten Frau das Bild 1938 auf ihrer Flucht mit in die Schweiz und veräußerte es dort. Über weitere Verkaufsstationen gelangte es 1960 in den Besitz des Wiener Kunstsammlers Rudolf Leopold, nach dessen Stiftung es seit 2001 zum Bestand des Museums gehört. Vor Beendigung der Ausstellung hatten nun die in den USA lebenden Erben Fritz Grünbaums nach amerikanischem Recht die Herausgabe verlangt. Im Mai 1998 wurde die Beschlagnahme-Anordnung wieder aufgehoben, da das Bild unter „freiem Geleit“ nach dem Arts and Cultural Affairs Law (Gesetz über Kunst- und Kulturangelegenheiten) nach New York gekommen war und es so auch konsequent zurückzuschicken sei. Es befindet sich seither wieder in Wien. [22]

Bei dem zweiten Gemälde handelt es sich um Egon Schieles „Bildnis Valerie Neuziel“ („Wally“) aus dem Jahr 1912. Es gehörte ab 1925 in die Privatsammlung der Wiener Galeristin Lea Bondi-Jaray, bis es 1938 „arisiert“ worden war. Ihr Rückgabeersuchen ist vor ihrem Tod 1968 nicht beschieden worden. Ihre Erben beantragten während der Ausstellung im MoMA die Herausgabe des Kunstwerks. Wie im Fall Grünberg wurde im Mai 1998 die Beschlagnahme unter Hinweis auf das „Arts and Cultural Affairs Law“ wieder aufgehoben, doch blieb es auf der Grundlage des „National Stolen Property Act“ (Sicherstellung von gestohlenem Eigentum) in gerichtlicher Verwahrung. [23] Im Juli 2010 kam es zu einer außergerichtlichen Einigung. Gegen eine Entschädigungszahlung in Höhe von 19 Millionen Dollar an die Erben wurde das Gemälde von der Leopold-Museum Privatstiftung restituiert und wieder in Besitz genommen. [24]

Diese spektakulären Prozesse mit grenzübergreifender Wirkung sensibilisierten das internationale Kunstwesen, sowohl die Museen wie den Kunsthandel. Mehr als 50 Jahre nach Kriegsende wurde deutlich, dass das Problem der NS-Raubkunst nicht gelöst war und ein erheblicher Handlungsbedarf bestand. Im Dezember 1998 wurde auf der „Washington Conference on Holocaust-Era Assets“ (Washingtoner Konferenz über Vermögenswerte aus der Zeit des Holocaust), an der 44 Staaten, zwölf nicht-staatliche Organisationen, insbesondere jüdische Opferverbände, sowie der Vatikan teilnahmen, die so genannte „Washingtoner Erklärung“ mit elf Leitsätzen unterzeichnet. Damit verpflichteten sich die Unterzeichnenden, Kunstwerke, die während der Zeit des Nationalsozialismus beschlagnahmt wurden, ausfindig zu machen, die rechtmäßigen Eigentümer oder deren Erben zu finden und rasch die notwendigen Schritte zu unternehmen, um zu fairen und gerechten Lösungen zu gelangen[25].

Die Erklärung enthält weder eine rechtlich bindende Verpflichtung noch begründet sie Individualrückgabeansprüche von Betroffenen, dennoch stellt sie eine Generalregelung dar, die in vielen der unterzeichnenden Staaten durch rechtliche Regelungen ausgestaltet wurde und zu erheblichen Konsequenzen sowie Aufsehen erregenden Restitutionen führte. [26]

Maßnahmen in Deutschland

Auch Deutschland hat mit Unterzeichnung der Washingtoner Erklärung die Verpflichtung übernommen, die Museumsbestände nach NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgütern zu überprüfen und aufgefundene Kunstwerke an die rechtmäßigen Eigentümer zurückzugeben. Am 14. Dezember 1999 wurde in diesem Sinne eine „Gemeinsame Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz“ (Gemeinsame Erklärung) abgegeben[27]. Es ist daraus jedoch kein individueller, einklagbarer Rückgabeanspruch abzuleiten, wie er in den alliierten Rückerstattungsgesetzen, dem BRüG, dem BEG und dem VermG bestand beziehungsweise besteht. Vielmehr sollte den Museen eine Richtlinie zur Handhabe und zum Umgang mit in den Beständen vermuteter NS-Raubkunst gegeben werden. In der Praxis heißt dies, das Rückgabeverlangen auf den Grundlagen der alliierten Gesetzgebung geprüft werden und die bereits verjährten Fristen außer Acht gelassen werden können. Es handelt sich dabei um eine freiwillige, moralische Selbstverpflichtung, nicht um eine verbindliche rechtliche Regelung. Sie gilt für die öffentlichen Einrichtungen; auf private Sammlungen, Kunsthandlungen und Auktionshäuser ist diese Rechtsbildung nicht anzuwenden, auch wenn sich einige private Institutionen ausdrücklich zu den Washingtoner Prinzipien erklärt haben.

Provenienzforschung

Insbesondere die Provenienzforschung, also die Erforschung der Geschichte und Herkunft eines Kunstwerks, wurde in Folge zum arbeitsintensiven zentralen Forschungsfeld der Museumsarbeit, denn alle Kunstwerke, die vor 1945 entstanden sind und nach 1933 angekauft oder übernommen wurden, können theoretisch aus Raubkunstbeständen stammen. Zur Unterstützung dieser fast unüberschaubaren Aufgabe haben Bund und Länder in Magdeburg als zentrale öffentliche Einrichtung die Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste eingerichtet. Diese Stelle hat hauptsächlich die Aufgabe, Such- und Fundmeldungen von Kulturgütern zu sammeln. Die Kommunikationsmöglichkeiten des Internets nutzend, wurde für diesen Zweck im Jahr 2000 die weltweit frei zugängliche Internet-Datenbank „Lost Art Register“[28] eingerichtet. Hier werden internationale Such- und Fundmeldungen sowohl zu NS-verfolgungsbedingt entzogenen wie auch andere im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg verbrachten Kulturgütern dokumentiert. Ziel der Arbeit der Koordinierungsstelle ist die Identifizierungen der tatsächlichen Eigentümer, um so den Forschungsauftrag an die öffentlichen Sammlungen zu unterstützen. Die Koordinierungsstelle hat nicht den Aufgabe, eigenständige Provenienzrecherchen vorzunehmen oder in Rückgabeverhandlungen einzuwirken.

Eine Bilanz im Oktober 2008 ergab, dass bis zu diesem Zeitpunkt 6.630 Objekte aus 70 Einrichtungen als aufgefundene mögliche Raubkunst gemeldet wurden. Bis zum gleichen Datum sind etwa 4.000 Kunstwerke als „gesucht“ eingegeben worden.[29].

Am 28. März 2007 fand im Kulturausschuss des Bundestags eine Anhörung unter dem Titel Rückgabe von NS-Raubkunst mit Juristen, Historikern und Museumsvertretern statt[30]. Deutlich wurde, dass für die geforderte Intensivierung der Provenienzforschung auch größere finanzielle Mittel zur Verfügung stehen müssen. Bei der Anhörung wurde von einigen Experten der Vorschlag gemacht, eine zentrale Anlaufstelle beim Deutschen Museumsbund anzusiedeln, bei der Finanzmittel beantragt werden können und bei der die Forschungsergebnisse zusammenlaufen. 2008 nahm diese Arbeitsstelle für Provenienzrecherche/-forschung am Institut für Museumsforschung der Staatlichen Museen zu Berlin - Stiftung Preußischer Kulturbesitz ihre Arbeit auf.[31] Sie hat die Aufgabe, Museen, Bibliotheken, Archive und andere öffentlich unterhaltene Kulturgut bewahrende Einrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland bei der Provenienzrecherche vor allem materiell zu unterstützen. Es wurde dazu ein Etat in Höhe von jährlich einer Million Euro zur Verfügung gestellt.

Gegenwärtig ist eine zunehmende Bereitschaft von Seiten der Museen festzustellen, sich ihrer eigenen historischen Verantwortung zu stellen und eigeninitiativ Provenienzrecherchen in die Wege zu leiten. Vorbildlich wird die Provenienzforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz in Berlin, der Hamburger Kunsthalle und der Bayerischen Staatsgemäldesammlungen bezeichnet. In diesen Museen wurden Stellen eingerichtet und mit Kunsthistorikern besetzt, die sich ausschließlich der Erforschung der Herkunft der Museumsexponate widmen.

Eine weitere nach der Washingtoner Erklärung eingerichtete Institution ist die Beratende Kommission im Zusammenhang mit der Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter. insbesondere aus jüdischem Besitz (Beratende Kommission). Sie konstituierte sich am 14. Juli 2003 unter der Leitung der Koordinierungsstelle Magdeburg und dient der Klärung von Streitfällen in Rückgabesachen.

Provenienzdokumentation

Seit dem 1. Januar 2006 wird der Restbestand aus dem „Central Collecting Point München“ durch das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) erneut systematisch untersucht. Dieser Bestand, im Mai 1952 an eine Treuhandgesellschaft des Auswärtigen Amtes übergeben, befindet sich heute im Ressortvermögen der Bundesfinanzverwaltung. Er umfasste im Mai 2008 noch etwa 2.300 Gemälde, Graphiken, Skulpturen, kunstgewerbliche Gegenstände und zusätzlich 10.000 Münzen und Bücher. In den 1960er Jahren war ein Großteil davon als Dauerleihgaben in etwa einhundert Museen gegeben worden. Erfolge erhofft man sich durch besser zugängliche Quellen, als sie den Provenienzforschern der Nachkriegszeit zur Verfügung standen, ebenso wie durch die Möglichkeiten des Internets. Eine Auswahl der bisherigen Forschungsergebnisse wurde in einer der Datenbank „Provenienzdokumentation“ veröffentlicht. Sie soll in erster Linie „die Ernsthaftigkeit der Bemühungen des deutschen Staates auf dem Feld der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts“ verdeutlichen[32]. Bis zum Mai 2008 war die Rückgabe für 36 recherchierte Werke geplant oder bereits vollzogen.

Rückgabefälle

Ernst Ludwig Kirchner: Berliner Straßenszene 1913, bis 1936 Sammlung Alfred Hess, ab 1980 Brücke Museum Berlin, 2006 restituiert

Im Dezember 2008 zog ein anlässlich des 10. Jahrestages der Washingtoner Erklärung einberufenes Symposium eine vorläufige Bilanz[33]. Danach ist es zwar gelungen, dass dem Thema sowohl öffentlich wie in der Fachwelt eine verstärkte Bedeutung zugemessen wird, aber am Umfang gemessen gab es wenig Ergebnisse bei der Suche und Rückgabe von NS-Raubkunst. Da viele Fälle nicht-öffentlich verhandelt und abgeschlossen werden, kann die Koordinierungsstelle in Magdeburg keine konkreten Zahlen nennen.

In der Öffentlichkeit sind es die spektakulären Fälle, die das Thema bestimmen. Herausragendes Beispiel ist die heute mit Causa Kirchner bezeichnete Rückgabe des Gemäldes von Ernst Ludwig Kirchner: Berliner Straßenszene. Im August 2006 wurde bekannt, dass der Berliner Senat das Bild an die Erbin des vormaligen jüdischen Eigentümers gemäß der Washingtoner Erklärung restituieren werde. Der Fall löste heftige Diskussionen und Rechtstreitigkeiten aus und verdeutlichte sowohl in der Politik wie in den Medien, die bestehende Rechtsunsicherheit, die die juristisch unverbindlichen aber moralisch verpflichtenden Grundsätze auslösen können.[34]

Raub von Kulturgütern in öffentlichen Bibliotheken

Während der Rückgabe von Kunstwerken eine vergleichsweise große öffentliche Aufmerksamkeit zukommt, ist wenig über den weiteren staatlich organisierten Raub von anderem Kulturgut bekannt. Das Washingtoner Abkommen betrifft jedoch Kulturgüter in einem umfassenderen Sinn. In vielen deutschen Bibliotheken wird heute nach diesen unrechtmäßigen Erwerbungen mehr oder weniger intensiv recherchiert. So befinden sich zum Beispiel in der Berliner Stadtbibliothek bis heute größere Mengen an Büchern aus ehemals jüdischem Eigentum. Einen ersten Hinweis lieferte eine Quittung über 45.000 Reichsmark aus dem Jahr 1943. Die Stadtbibliothek hatte damit 45.000 Bücher von der städtischen Pfandleihanstalt gekauft, die aus Wohnungen deportierter Juden stammten. In einem Briefwechsel zwischen der Pfandleihanstalt, dem Stadtkämmerer und der Bibliotheksführung wird damit argumentiert, dass die Bücher nicht unentgeltlich an die Bibliothek abgegeben werden könnten, weil der Verkaufserlös „allen mit der Lösung der Judenfrage in Zusammenhang stehenden Zwecke“ dienen solle (sprich: den Massenmord der Opfer finanzieren). Der Erwerb der einzelnen Bücher lässt sich zum Teil in den Zugangsbüchern der Stadtbibliothek nachverfolgen, in denen i. d. R. jeder erworbene Band mit Titel und Zugangsnummer aufgenommen wird. Darunter gibt es einen Nachweisband J 1944–1945 mit 1.920 aufgelisteten Titeln, das J steht dabei für Judenbücher.[35]

Restitution als internationales Problem

Dass das Problem der zu restituierenden Kunstwerke nicht auf Deutschland beschränkt ist, ergibt sich bereits aus der Vielzahl der Länder, die im Zweiten Weltkrieg von den Deutschen besetzt waren und ausgeplündert wurden. Für eine weltweite Verbreitung hat bereits der Verkauf der Raubkunst über die Schweiz vor und während des Zweiten Weltkriegs gesorgt. Auch die Missachtung des Problems über Jahrzehnte, unter anderem durch den Kunsthandel, hat die weltweite Verteilung von einst in jüdischem Eigentum stehenden Werken befördert. Nach der Unterzeichnung der Washingtoner Erklärung von 44 Staaten unter Anerkennung des internationalen Problems und mit gemeinsamer Zielsetzung ist die Handhabe und rechtliche Umsetzung in den einzelnen Ländern nach wie vor sehr verschieden. Seit 1998 wurden auf der Grundlage der Erklärung weltweit etwa tausend Kunstwerke an die Erben der ehemaligen Eigentümer zurückgegeben oder durch Ausgleichszahlungen restituiert.[36]

Österreich

→ Hauptartikel Restitution (Österreich)

Im Gegensatz zu Deutschland wurde in Österreich am 15. Mai 1945 ein Nichtigkeitsgesetz erlassen, das Rechtsgeschäfte während der deutschen Besetzung für null und nichtig erklärte, wenn sie „im Zuge einer durch das Deutsche Reich erfolgten politischen oder wirtschaftlichen Durchdringung vorgenommen“ wurden. Danach hätten frühere Eigentümer ohne Bindung an Fristen die Rückgabe von Vermögenswerten verlangen können, wenn diese aufgrund politischer, rassischer oder wirtschaftlicher Verfolgung verloren gegangen waren. In der Folge aber wurde diese weite rechtliche Regelung bis 1949 mit sieben Rückstellungsgesetzen spezifiziert, teilweise beschränkt und mit Fristen belegt. Bis 1956 konnten die Eigentumsverhältnisse an 13.000 Kunstwerke geklärt werden. Die tatsächliche Rückgabe an die vielen ausgewanderten ehemaligen Besitzer wurde durch das rigide Ausfuhrverbotsgesetz von 1918 verhindert. So verblieben eine große Zahl an Kunstwerken aus den namhaften Sammlungen in österreichischen Museen. [37]

Die Beschlagnahme der Schiele-Bilder in New York am 1. Januar 1998 brachte das Problem in die öffentliche Diskussion und skandalisierte die „Rückgabeverweigerungspraxis“ des Staates Österreich. Dem Rechnung tragend, wurde am 4. Dezember 1998 das Bundesgesetz über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen erlassen. Es schuf eine Anerkennung des Umstands, dass durch die Ausfuhrverbotsgesetze eine „zweite Enteignung“ stattfand. In der Folge kam es zu viel beachteten Herausgaben, wie die von 224 Kunstwerken an die Erben Louis Rothschilds im Februar 1999, auf Empfehlung des Kunstrückgabe-Beirats, oder der fünf Gemälde von Gustav Klimt an die Erbin der Familie Bloch-Bauer, Maria Altmann, im Mai 2006 nach langem Klagverfahren. Doch die zögerliche Provenienzforschung und Restitutionspraxis steht nach wie vor in der Kritik, insbesondere durch die Israelitische Kultusgemeinde Wien.

Frankreich

Als alliierte Macht und Mitunterzeichner hatte Frankreich bereits im November 1943 das Londoner Abkommen vom 5. Januar 1943 zu nationalem Recht erklärt und damit jede Eigentumsübertragung in der Zeit der nationalsozialistischen Besatzung für nichtig erklärt. Im Jahr 1944 wurde eine Kommission eingerichtet, die mit der Rückführung der geraubten Kulturgüter betraut war. Bis 1950 konnten von den 61.000 geraubten und dann sichergestellten Kunstwerken 45.000 an die Eigentümer oder deren Erben restituiert werden. Von den restlichen 16.000 übergab man 2.000 an verschiedene Nationalmuseen unter der Bestandsbezeichnung „Musées Nationaux Récupération“ (MNR). Annähernd 12.500 als weniger wertvoll eingeschätzte Werke verkaufte man in den Folgejahren; die restlichen wurden einem Unterstützungsfonds für Künstler zugeführt.

Anfang der 1990er Jahre wurde der MNR-Bestand in den öffentlichen Sammlungen problematisiert, da es sich insgesamt um NS-Raubgut handelt und die Museen sich niemals die Mühe gemacht hatten, die rechtmäßigen Eigentümer ausfindig zu machen. Im September 1999 gründete sich die „CIVS“, die Kommission zur Entschädigung von Opfern, die aufgrund antisemitischer Gesetze während der Besatzung durch Plünderungen geschädigt worden waren. Bis 2005 waren 15.000 Anträge gestellt worden, davon bezogen sich etwa 200 auf den Verlust von Kunstwerken. In 64 Fällen kam es zu Entschädigungen, 22 wurden abgelehnt. In vier Fällen ist die Rückgabe von Kunstwerken angeordnet worden. [38]

Niederlande

Nach dem Krieg wurde das Problem der Raubkunst in den Niederlanden wenig beachtet. Die Rückführungen der geraubten Kunstwerke aus den Collecting Points in der Zeit zwischen 1946 und 1948 gelangten zu einem großen Teil in die öffentlichen Museen, ohne dass Nachforschungen über ihre Herkunft angestellt wurde, so ging die Sammlung von Fritz Mannheimer an das Rijksmuseum und in den internationalen Kunsthandel. Erst in den 1990er Jahren setzte ein Umdenken ein, als die Erben von Jacques Goudstikker Aufklärung über den verloren geglaubten Galeriebestand verlangten und bekannt wurde, dass viele der Gemälde in den niederländischen Sammlungen ausgestellt waren. 1997 setzte man eine Untersuchungskommission ein, die mit der Überprüfung der niederländischen Museumsbestände beauftragt war. Die Einrichtungen selbst gründeten im März 1998 das Projekt „1940-1948 Museum Acquisitions Projekt“ zur Erforschung der Provenienzen. Aus dieser Arbeit ging im Jahr 2001 die „Beratende Kommission zu Restitutionsanträgen für Kulturgüter aus dem 2. Weltkrieg - Instituut Collectie Nederland“ (ICN) hervor. Ihre Aufgaben bestanden in der Provenienzforschung, der Ermittlung des Verlustvorgangs und der Entscheidung über Rückgabeanträge. Für die Restitutionsverlangen wurde eine Frist bis zum 4. April 2007 gesetzt, danach sollten keine Anträge mehr gestellt werden können.

Bis 2005 hatte diese Kommission einundzwanzig Empfehlungen für die Rückgabe von 200 Kunstgegenständen ausgesprochen.[39] Im Fall Goudstikker konnten 200 aufgefundene Gemälde an die Erben zurückgegeben werden, weitere 500 sind in Museen und in Privatbesitz in aller Welt, aber insbesondere in Deutschland, identifiziert worden. Vier Altmeister-Gemälde hat der holländische Staat zurück gekauft, ein fünftes hat ihm die Erbin als Dank für die Provenienz-Arbeit geschenkt.[40]

Siehe auch

Weblinks

Literatur

  • Thomas Armbruster, Rückerstattung der Nazi-Beute, die Suche, Bergung und Restitution von Kulturgütern durch die westlichen Alliierten nach dem Zweiten Weltkrieg, Zürich, de Gruyter, Berlin 2007, ISBN 978-3-89949-542-3, (Schriften zum Kulturgüterschutz), (Zugleich: Zürich, Universität, Dissertation, 2007)
  • Inka Bertz, Michael Dorrmann (Hrsg.): Raubkunst und Restitution. Kulturgut aus jüdischem Besitz von 1933 bis heute. Herausgegeben im Auftrag des Jüdischen Museums Berlin und des Jüdischen Museums Frankfurt am Main, Frankfurt am Main 2008, ISBN 978-3-8353-0361-4, (Ausstellungskatalog zu einer gleichnamigen Ausstellung 2008/2009 im Jüdischen Museum Berlin und im Jüdischen Museum Frankfurt).
  • Thomas Buomberger: Raubkunst-Kunstraub. Die Schweiz und der Handel mit gestohlenen Kulturgütern zur Zeit des Zweiten Weltkriegs. Orell Füssli, Zürich 1998, ISBN 3-280-02807-8.
  • Uwe Fleckner (Hrsg.): Angriff auf die Avantgarde. Kunst und Kunstpolitik im Nationalsozialismus. Akademie-Verlag, Berlin 2007, ISBN 978-3-05-004062-2, (Schriften der Forschungsstelle „Entartete Kunst“ 1).
  • Constantin Goschler, Philipp Ther (Hrsg.): Raubkunst und Restitution. „Arisierung“ und Rückerstattung des jüdischen Eigentums in Europa. Fischer-Taschenbuch-Verlag, Frankfurt am Main 2003, ISBN 3-596-15738-2.
  • Ulf Häder: Beiträge öffentlicher Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland zum Umgang mit Kulturgütern aus ehemaligem jüdischen Besitz. Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste, Magdeburg 2001, ISBN 3-00-008868-7, (Veröffentlichungen der Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste 1).
  • Hannes Hartung: Kunstraub in Krieg und Verfolgung. Die Restitution der Beute- und Raubkunst im Kollisions- und Völkerrecht. Züricde Gruyter, Berlin 2005, ISBN 3-89949-210-2, (Schriften zum Kulturgüterschutz), (Zugleich: Zürich, Univ., Diss., 2004).
  • Stefan Koldehoff: Die Bilder sind unter uns. Das Geschäft mit der NS-Raubkunst. Eichborn Verlag, Frankfurt am Main, 1. Auflage 2009, ISBN 978-3-8218-5844-9
  • Hanns Christian Löhr: Das Braune Haus der Kunst, Hitler und der „Sonderauftrag Linz“. Visionen, Verbrechen, Verluste. Akademie-Verlag, Berlin 2005, ISBN 3-05-004156-0.
  • Hanns Christian Löhr: Der Eiserne Sammler. Die Kollektion Hermann Göring. Kunst und Korruption im „Dritten Reich“. Mann, Berlin 2009, ISBN 978-3-7861-2601-0.
  • Melissa Müller, Monika Tatzkow: Verlorene Bilder, verlorene Leben – Jüdische Sammler und was aus ihren Kunstwerken wurde. Elisabeth-Sandmann-Verlag, München 2008, ISBN 978-3-938045-30-5.
  • Jonathan Petropoulos: Kunstraub und Sammelwahn. Kunst und Politik im Dritten Reich. Propyläen, Berlin 1999, ISBN 3-549-05594-3.
  • Alexandra Reininghaus: Recollecting. Raub und Restitution. Passagen-Verlag, Wien 2008, ISBN 978-3-85165-887-3.
  • Gunnar Schnabel, Monika Tatzkow: Nazi Looted Art. Handbuch Kunstrestitution weltweit. Proprietas-Verlag, Berlin 2007, ISBN 978-3-00-019368-2.
  • Julius H. Schoeps, Anna-Dorothea Ludewig (Hrsg.): Eine Debatte ohne Ende? Raubkunst und Restitution im deutschsprachigen Raum. Verlag für Berlin-Brandenburg, Berlin 2007, ISBN 978-3-86650-641-1.
  • Birgit Schwarz: Hitlers Museum. Die Fotoalben „Gemäldegalerie Linz“. Dokumente zum „Führermuseum“. Böhlau, Wien u. a. 2004, ISBN 3-205-77054-4.
  • Birgit Schwarz: Geniewahn. Hitler und die Kunst. Böhlau, Wien u. a. 2009, ISBN 978-3-205-78307-7.
  • Katharina Stengel (Hrsg.): Vor der Vernichtung. Die staatliche Enteignung der Juden im Nationalsozialismus. Campus-Verlag, Frankfurt am Main u. a. 2007, ISBN 978-3-593-38371-2, (Wissenschaftliche Reihe des Fritz-Bauer-Instituts 15).

Einzelnachweise

  1. Hannes Hartung: Kunstraub in Krieg und Verfolgung. Die Restitution der Beute- und Raubkunst im Kollisions- und Völkerrecht. Zürich 2004, S. 60 f.
  2. Jonathan Petropulos in einer Stellungnahme am 10. Februar 2000 vor dem House Banking Committee in Washington Hearing of 10 February 2000, abgerufen am 4. Dezember 2010
  3. Hannes Hartung: Kunstraub in Krieg und Verfolgung. Die Restitution der Beute- und Raubkunst im Kollisions- und Völkerrecht. Zürich 2004, S. 44 f.
  4. Herrick, Feinstein: Resolved Stolen Art Claims, 2009, abgerufen am 4. Dezember 2010
  5. Erich Kaufmann: Die völkerrechtlichen Grundlagen und Grenzen der Restitution. AöR 1949, S. 13 f.; hier zitiert nach Hannes Hartung: Kunstraub in Krieg und Verfolgung. Die Restitution der Beute- und Raubkunst im Kollisions- und Völkerrecht. Zürich 2004, S. 66
  6. Hannes Hartung: Kunstraub in Krieg und Verfolgung. Die Restitution der Beute- und Raubkunst im Kollisions- und Völkerrecht. Zürich 2004, S. 28
  7. Gunnar Schnabel, Monika Tatzkow: Nazi Looted Art. Handbuch. Kunstrestitution weltweit. Berlin 2007, S. 164
  8. Jonathan Petropulos in einer Stellungnahme am 10. Februar 2000 vor dem House Banking Committee in Washington [1] (Zugriff am 26. März 2009)
  9. Iris Lauterbach: Der Central Art Collecting Point in München. In: Inka Bertz, Michael Dorrmann (Hrsg.): Raubkunst und Restitution. Kulturgut aus jüdischem Besitz von 1933 bis heute. Frankfurt a. M. 2008, S. 197
  10. Gemeinsame Londoner Erklärung der Alliierten vom 5. Januar 1943, Absatz 3; hier zitiert nach Wilfried Fiedler: Die Alliierte (Londoner) Erklärung vom 5. Januar 1943: Inhalt, Auslegung und Rechtsnatur in der Diskussion der Nachkriegsjahre. einzusehen über das Juristische Archiv der Universität Saarland [2], eingesehen am 27. März 2009
  11. Hannes Hartung: Die Restitution der Raubkunst in Europa. In: Julius Schoeps, Anna-Dorothea Ludewig (Hrsg.): Eine Debatte ohne Ende? Raubkunst und Restitution im deutschsprachigen Raum. Berlin 2007, S. 178 Fn. 6
  12. Gunnar Schnabel, Monika Tatzkow: Nazi Looted Art. Handbuch. Kunstrestitution weltweit. Berlin 2007, S. 102 f
  13. Jost von Trott zu Solz: Kunstrestitution auf der Grundlage der Beschlüsse der Washingtoner Konferenz von 1998 und der Gemeinsamen Erklärung von 1999. In: Julius Schoeps, Anna-Dorothea Ludewig (Hrsg.): Eine Debatte ohne Ende? Raubkunst und Restitution im deutschsprachigen Raum. Berlin 2007, S. 191
  14. BVerfGE 23, 98 vom 14. Februar 1968
  15. Sammlung des Bundesgesetzblatts, Teil III, 31. Dezember 1968; vgl. Hans Henning Kunze: Restitution Entarteter Kunst, Sachenrecht und internationales Privatrecht. Berlin 2000, S. 261 f
  16. Gunnar Schnabel, Monika Tatzkow: Nazi Looted Art. Handbuch. Kunstrestitution weltweit. Berlin 2007, S. 365
  17. Hans Henning Kunze: Restitution Entarteter Kunst, Sachenrecht und internationales Privatrecht. Berlin 2000, S. 262
  18. Urteil LG München vom 8. Dezember 1993 in IPRax 1995, S. 43; vgl. auch: Gunnar Schnabel, Monika Tatzkow: Nazi Looted Art. Handbuch. Kunstrestitution weltweit. Berlin 2007, S. 289 f
  19. Constantin Goschler: Zwei Wellen der Restitution. Die Rückgabe jüdischen Eigentums nach 1945 und 1990. In: Inka Bertz, Michael Dorrmann (Hrsg.): Raubkunst und Restitution. Kulturgut aus jüdischem Besitz von 1933 bis heute. Frankfurt a. M. 2008, S. 30
  20. Ilse von zur Mühlen: Leopold von Kalckreuths Triptychon Die drei Lebensalter – Der Fall Elisabeth Gotthilf. In: Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste (Hrsg.): Beiträge öffentlicher Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland zum Umgang mit Kulturgütern aus ehemaligem jüdischen Besitz. Magdeburg 2001, S. 244 ff
  21. Dan Diner: Restitution. Über die Suche des Eigentums nach seinem Eigentümer. In: Inka Bertz, Michael Dorrmann (Hrsg.): Raubkunst und Restitution. Kulturgut aus jüdischem Besitz von 1933 bis heute. Frankfurt a. M. 2008, S. 21 f
  22. Peter Raue: Summum ius summa iniuria - Geraubtes jüdisches Kultureigentum auf dem Prüfstand des Juristen. In: Die eigene Geschichte. Provenienzforschung an deutschen Museen im internationalen Vergleich. Veröffentlichungen der Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste, Magdeburg 2002, S. 288 f
  23. Gunnar Schnabel, Monika Tatzkow: Nazi Looted Art. Handbuch. Kunstrestitution weltweit. Berlin 2007, S. 393
  24. Chronologie: Der „Fall Wally“. In: Der Standard. 21. Juli 2010, abgerufen am 27. Februar 2011
  25. Washingtoner Erklärung vom 3. Dezember 1998, abgerufen am 28. März 2009: [3]
  26. Gunnar Schnabel, Monika Tatzkow: Nazi Looted Art. Handbuch. Kunstrestitution weltweit. Berlin 2007, S. 193
  27. Gemeinsame Erklärung vom 14. Dezember 1999, abgerufen am 28. März 2009: [4]
  28. Lost Art Register, Magdeburg: Lostart: Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste in Magdeburg, abgerufen am 8. Mai 2009
  29. Interview mit Dr. Michael Franz: Die Fakten sind schwer zu rekonstruieren. In: Badische Zeitung 10. Oktober 2008, dokumentiert unter: [5], abgerufen am 23. März 2009
  30. Archiv des Bundestags, Rückgabe von NS-Raubkunst: [6], abgerufen am 7. April 2009
  31. Homepage der Arbeitsstelle: [7], abgerufen am 8. Mai 2009
  32. Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, Provenienzrecherche: [8] - abgerufen am 28. März 2009
  33. „Verantwortung wahrnehmen / Taking responsibility“, organisiert von der Stiftung Preußischer Kulturbesitz und der Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste, Berlin 12. Dezember 2008, [9] (abgerufen am 7. März 2009)
  34. Monika Tatzkow, Gunnar Schnabel: Presseerklärung und Gutachten zur Rückgabe des Gemäldes von Ernst Ludwig Kirchner: „Berliner Straßenszene“ [10], abgerufen am 28. März 2009; siehe dazu auch: „Causa Kirchner“ bei „artnet“ mit zahlreichen Dokumenten: [11], abgerufen am 28. März 2009
  35. Fokke Joel: Bücher der Ermordeten. Eine Ausstellung in Berlin zeigt die Bücher, die während des Nationalsozialismus aus jüdischen Haushalten geraubt wurden. Die Werke zu finden, war eine Detektivarbeit. In: Die Zeit Nr. 5/2009; über die Ausstellung in Berlin Januar/Februar 2009:
  36. Art Law Group, Herrick, Feinstein LLP: Resolved Stolen Art Claims, abgerufen am 27. Februar 2011
  37. Gunnar Schnabel, Monika Tatzkow: Nazi Looted Art. Handbuch. Kunstrestitution weltweit, Berlin 2007, S. 127 ff
  38. Gunnar Schnabel, Monika Tatzkow: Nazi Looted Art. Handbuch. Kunstrestitution weltweit. Berlin 2007, S. 140 f
  39. Gunnar Schnabel, Monika Tatzkow: Nazi Looted Art. Handbuch. Kunstrestitution weltweit. Berlin 2007, S. 144 ff.
  40. Pieter den Hollander, Melissa Müller: Jacques Goudstikker (1897–1940), Amsterdam; in: Melissa Müller, Monika Tatzkow: Verlorene Bilder, verlorene Leben. Jüdische Sammler und was aus ihren Kunstwerken wurde, München 2009, S. 229

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