- Nachtragsliquidator
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Eine Nachtragsliquidation kann durchgeführt werden, wenn bei einer juristischen Person des Privatrechts nach Löschung aus dem Handelsregister noch Vermögen, beispielsweise ein Steuererstattungsanspruch oder eine andere Forderung, entdeckt wird.
Die juristische Person wird mit dem Abschluss der Liquidation aus dem Handelsregister gelöscht. Damit enden ihre Rechtsfähigkeit und ihre Parteifähigkeit. Sie kann keine Rechte mehr gegen Dritte geltend machen. Die Liquidation alleine führt jedoch noch nicht zur Vollbeendigung der Gesellschaft. Dies geschieht erst durch die Löschung aus dem Handelsregister und die Verteilung des Vermögens, sog. Lehre vom Doppeltatbestand.[1]
Zur Nachtragsliquidation kommt es, wenn die Gesellschaft gelöscht wurde, sich aber später herausstellt, dass noch Vermögen vorhanden ist. Zur Liquidation des nachträglich entdeckten Vermögens wird auf Antrag der Beteiligten ein Nachtragsliquidator vom Registergericht bestellt (§ 66 Abs. 5 GmbHG, § 273 Abs. 4 AktG). Beteiligte in diesem Sinne können neben dem alten Gesellschaftern auch Dritte wie z. B. ein Finanzamt sein. Von sich aus kann der ursprüngliche Liquidator nicht nachträglich aktiv werden, da sein Amt mit der Liquidation endet. Die Bestellung eines Nachtragsliquidators ist mit erheblichen Kosten verbunden, § 121 KostO.
Für die Zeit der Nachtragsliquidation gilt die juristische Person wieder als rechtsfähig. So können an sie z. B. auch wieder Steuerbescheide ergehen und Guthaben ausgezahlt werden, Anwendungserlass zur AO zu § 122 AO Tz. 2.8.3.2. Satz 3.[2]
Einzelnachweise
- ↑ vgl. Reuter in MüKo, § 49 BGB, Rn. 19).
- ↑ Quelle:AEAO zum Download beim Bundesministerium der Finanzen
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