Natriumarm

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Nährwertangabe ("Big Four") auf der Verpackung einer Instantsuppe

Unter Nährwertkennzeichnung versteht man die Angabe des durchschnittlichen Nährwerts auf Lebensmittelverpackungen. Ihre Angabe erfolgt in Deutschland und den Mitgliedsstaaten der EU in der Regel freiwillig; verpflichtend ist die standardisierte Kennzeichnung gemäß EG-Richtlinie 90/496/EWG allerdings immer dann, wenn das Produkt nährwertbezogene Angaben enthält oder Werbung damit gemacht wird.[1] Man findet sie inzwischen auf zahlreichen Lebensmitteln.

Inhaltsverzeichnis

Gestaltung und Umfang der Nährwertkennzeichnung

In der Regel werden bei Lebensmitteln mit entsprechender Nährwertkennzeichnung mindestens die sogenannten „Big Four“ angegeben. Darunter versteht man den physiologischen Brennwert, gefolgt von Eiweiß-, Kohlenhydrat- sowie Fettgehalt des Lebensmittels, bezogen auf 100 g oder 100 ml des Roh- oder Fertigprodukts. Die Angabe erfolgt dabei in dieser Reihenfolge. Ergänzend können Angaben zu Zucker, gesättigten Fettsäuren, Ballaststoffen sowie Natrium erfolgen („Big Eight“), sowie zu Vitamin- und Mineralstoffgehalt. In den USA müssen Transfettsäuren, welche unter anderen bei der Fetthärtung entstehen, gesondert gekennzeichnet werden, in einigen Staaten sind diese sogar verboten. Die Angaben der Nährwertkennzeichnung sind Durchschnittswerte und unterliegen gewissen natürlichen und produktionsbedingten Schwankungen.

Rechtliches zum Thema Nährwertkennzeichnung

In ganz Europa und damit auch in Deutschland ist die Nährwertkennzeichnung inzwischen durch die "Verordnung EG Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel" (Health-Claims-Verordnung) geregelt. Am 16. Mai 2006 hat das Europäische Parlament in zweiter Lesung dem Health-Claims-Verordnungsvorschlag zugestimmt. Sie wurde am 30. Dezember 2006 veröffentlicht und trat am 1. Juli 2007 in Kraft. [2]

In der Verordnung werden strenge Regeln für die Verwendung von nährwertbezogenen Angaben wie etwa „fettarm“, „hoher Ballaststoffgehalt“ oder „zuckerarm“ aufgestellt. Sie dürfen nur benutzt werden, wenn festgelegte Werte erfüllt sind. So muss ein Lebensmittel mindestens 6 g Ballaststoffe pro 100 g enthalten, um mit der Angabe „hoher Ballaststoffgehalt“ werben zu dürfen, und weniger als 0,12 g Natrium pro 100 g oder 100 ml bei der Angabe „natriumarm/kochsalzarm“. Eine nährwertbezogene Angabe darf nur noch gemacht werden, wenn das betreffende Lebensmittel ein bestimmtes Nährwertprofil (z. B. geringer Gehalt an Fett, Salz oder Zucker) aufweist. Diese Profile werden von der Kommission und den Mitgliedsstaaten spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung und auf Grundlage eines Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) festgelegt.

In Zusammenhang mit den gesundheitsbezogenen Angaben wird die Europäische Kommission eine Liste der anerkannten Angaben erstellen − beispielsweise „Kalzium ist gut für die Knochen“ −, die verwendet werden dürfen, sofern sie auf das jeweilige Lebensmittel zutreffen. Diese werden in einer Positivliste der EU gesammelt.

Gesundheitsbezogene Angaben oder Angaben, die sich auf die Verminderung eines Krankheitsrisikos beziehen, beispielsweise „Kalzium vermindert das Osteoporose-Risiko“, bedürfen einer Sonderzulassung.

Die Verordnung gilt nicht nur für Aussagen, sondern auch für Produktnamen, Marken, Bilder, graphische Darstellungen, etc.

Quellen

  1. Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln
  2. VERORDNUNG (EG) Nr. 1924/2006

Weblinks


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