- Nebenhaushalt
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Unter einem Nebenhaushalt (auch Schattenhaushalt) versteht man in der Finanzwissenschaft eine besondere Form der Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben von öffentlich-rechtlichen Körperschaften wie Kommune, Land oder Bund. Im Gegensatz zum regulären Haushalt (Zentralhaushalt) finden auf Nebenhaushalte viele Haushaltsprinzipien keine oder nur beschränkte Anwendung.
Inhaltsverzeichnis
Nebenhaushalte des Bundes
Besonders relevant ist in Deutschland das System der Nebenhaushalte auf der Bundesebene. Hier werden viele Sondervermögen in Form von Nebenhaushalten geführt.
Nebenhaushalte des Bundes sind vom Bund mit eigener Finanz- und Haushaltshoheit ausgestattete Institutionen, die staatliche Aufgaben in dessen Auftrag mit
- öffentlichen Mitteln,
- Zuwendungen aus dem Bundeshaushalt oder
- vom Bund eröffneten erwerbswirtschaftlichen Mitteln
wahrnehmen.
Dabei wird unterschieden, ob die jeweiligen Nebenhaushalte explizit in der Verfassung zugelassen sind (formelle Nebenhaushalte: Bundesbetriebe, Sondervermögen, juristische Personen des öffentlichen Rechts) oder nicht (materielle Nebenhaushalte: die übrigen abgeleiteten Nebenhaushalte).
Kritik
Kritisiert werden Nebenhaushalte, da sie durch ihre Stellung neben dem Zentralhaushalt einen Teil der Finanzmittel des Bundes der parlamentarischen Kontrolle entziehen können und dies mitunter einen erheblichen Teil ausmachte. Der Finanzwissenschaftler Boss sagte, eine derartige Konstruktion widerspreche „dem Geist, der zur Einführung der Schuldenbremse in das Grundgesetz geführt hat.“ [1] Auch die Deutsche Einheit 1990 wurde in den ersten Jahren über ein Sondervermögen als einen verschuldeten Nebenhaushalt finanziert.
Literatur
- Helko Ueberschär: Haushalte ohne Kontrolle: Nebenhaushalte in der Finanzverfassung. Tectum Verlag, Marburg 2007.
- Kerstin Burmeister: Ausserbudgetäre Aktivitäten des Bundes. Peter Lang, Köln 1997.
- Michael Kilian: Nebenhaushalte des Bundes. Duncker & Humblot, Berlin 1993.
Einzelnachweise
- ↑ „Buchungstricks“ statt Schuldenbremse, F.A.Z. vom 21. Oktober 2009
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