Einnahme

Einnahme

Einnahme ist ein Fachbegriff aus dem kaufmännischen Rechnungswesen, der Kameralistik und dem Steuerrecht, der allgemein den Zugang von Zahlungsmitteln (Kameralistik) oder Nettogeldvermögen (Betriebswirtschaftslehre, Steuerrecht) bezeichnet. Entgegen dem umgangssprachlichen Gebrauch muss hier jedoch genauer abgegrenzt werden.

Inhaltsverzeichnis

In der Betriebswirtschaftslehre

Aufwand Ertrag Kosten Leistung Erlös Ausgabe Einnahme Auszahlung Einzahlung Gesamtvermögen betriebsnotwendiges Vermögen Geldvermögen Kasse
Abgrenzung der Grundbegriffe des betriebswirtschaftlichen Rechnungswesens hinsichtlich des Gesamtvermögens, des betriebsnotwendigen Vermögens, des Geldvermögens und der Kasse.[1]

Eine Einnahme im betriebswirtschaftlichen Sinn erhöht das Nettogeldvermögen eines Unternehmens. Einnahmen setzen sich zusammen aus den Einzahlungen, den Zugängen von kurzfristigen Forderungen (einschließlich Wertpapiere) und den Abgängen von kurzfristigen Verbindlichkeiten (einschließlich Rückstellungen). Das Gegenteil einer Einnahme ist eine Ausgabe.

  • Eine Einnahme muss nicht gleichzeitig eine Einzahlung sein. Wird eine Rechnung fakturiert, erhöht sich das Geldvermögen durch die entstehende Forderung, der Zahlungsmittelbestand erhöht sich nicht.
  • Eine Einnahme muss auch nicht zu einem Ertrag führen. Leistet etwa ein Gesellschafter eine Bankeinlage, ist dies als externe Kapitalerhöhung zu werten.

Siehe auch

Im Haushaltsrecht

  • "Ausgaben" im Sinne des Haushaltsrechts sind in der Betriebswirtschaftslehre "Auszahlungen"
  • "Einnahmen" im Sinne des Haushaltsrechts sind in der Betriebswirtschaftslehre "Einzahlungen"

Im Steuerrecht

In Deutschland sind nach dem Einkommensteuergesetz Einnahmen, alle Güter die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der sieben Einkunftsarten zufließen. Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind (Zuflussprinzip). Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.

Einnahmen, die zu keiner Einkunftsart gehören oder einkommensteuerfrei sind:

  • Lotteriegewinne, wenn diese in Form eines Einmalbetrages ausgeschüttet werden, im Falle der Verrentung sonstige Einkünfte gem. § 22 des Einkommensteuergesetzes
  • Erbschaften oder Schenkungen, da diese der Erbschaft- und Schenkungssteuer unterliegen
  • Arbeitslosengeld, steuerfrei gem. § 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes
  • Arbeitslosengeld II, steuerfrei gem. § 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes
  • Mutterschaftsgeld, steuerfrei gem. § 3 Nr. 1 Buchstabe d) des Einkommensteuergesetzes
  • Krankengeld, steuerfrei gem. § 3 Nr. 1 Buchstabe a) des Einkommensteuergesetzes
  • Kurzarbeitergeld, steuerfrei gem. § 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes
  • Insolvenzgeld, steuerfrei gem. § 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes
  • Abfindungen anlässlich der Kündigung durch den Arbeitgeber bis zu bestimmten Beträgen
  • Kindergeld, gem. §§ 62 ff des Einkommensteuergesetzes, ggf. aber Hinzurechnung i.H. des Kindergeldanspruchs zur Einkommensteuer, wenn Kinderfreibetrag günstiger ist, nach § 31 des Einkommensteuergesetzes
  • Zuschüsse des Arbeitgebers zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung seiner Arbeitnehmer, steuerfrei gem. § 3 Nr. 62 des Einkommensteuergesetzes
  • Trinkgeld, steuerfrei gem. § 3 Nr. 51 des Einkommensteuergesetzes, soweit der Empfänger diese im Rahmen seiner Arbeitnehmertätigkeit von Dritten (Kunden) erhalten hat. Trinkgelder an die Person des Arbeitgebers sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen; Trinkgelder, die vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden sind steuerpflichtiger Arbeitslohn gem. § 19 des Einkommensteuergesetzes;
  • Wohngeld, steuerfrei gem. § 3 Nr. 58 des Einkommensteuergesetzes
  • Einnahmen eines Übungsleiters, Ausbilders, Erziehers, Betreuers oder bei Ausübung einer vergleichbaren Tätigkeit bis zu 2.100 Euro (Freibetrag), steuerfrei gem. § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes, soweit diese Tätigkeit nebenberuflich ist.
  • Existenzgründungszuschuss bei einer Ich-AG, steuerfrei gem. § 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes
  • BAföG

Siehe auch

Weblinks

Wiktionary Wiktionary: Einnahme – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Sönke Peters, Rolf Brühl, Johannes N. Stelling: Betriebswirtschaftslehre. Oldenbourg Wissenschaftsverlag, 2005, ISBN 3486576852 (Google Books).

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