Nichtigkeitsklage

Nichtigkeitsklage

Die Nichtigkeitsklage im deutschen Zivilprozess ist eine Unterart der Wiederaufnahmeklage, die andere Unterart ist die Restitutionsklage. Die Wiederaufnahme bezweckt, ein rechtskräftiges Urteil zu beseitigen und eine neue Entscheidung herbeizuführen.

Die Nichtigkeitsklage findet gemäß § 579 ZPO statt:

  1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
  2. wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
  3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
  4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

In den Fällen der Nummern 1 und 3 ist die Klage jedoch unzulässig, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

Die praktische Bedeutung der Restitutionsklage ist gering, weil sie eine Ausnahmeregelung ist.

Die Nichtigkeitsklage nach der Zivilprozessordnung darf nicht mit der Patentnichtigkeitsklage verwechselt werden, die auf die Beseitigung eines wirksam erteilten (deutschen oder europäischen) Patents zielt.

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