- Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie)
-
Basisdaten der
Richtlinie 2004/38/EGTitel: Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG Kurztitel:
(nicht amtlich)Freizügigkeitsrichtlinie Rechtsnatur: Richtlinie Geltungsbereich: Europäische Union Rechtsmaterie: Ausländerrecht Veröffentlichung: ABl. EG L 158/123 vom 30. April 2004[1][2] Inkrafttreten: 30. April 2004 In nationales Recht
umzusetzen bis:30. April 2006 Umgesetzt durch: Deutschland: Freizügigkeitsgesetz und Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007[3] Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! Die Richtlinie 2004/38/EG oder Freizügigkeitsrichtlinie, auch Unionsbürgerrichtlinie, ist eine Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft, die die Personenfreizügigkeit innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) regelt.
Die korrekte deutsche Bezeichnung der Richtlinie lautet Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG. Es wird jedoch vorwiegend die Bezeichnung Freizügigkeitsrichtlinie oder auch Unionsbürgerrichtlinie benutzt.
Die Freizügigkeitsrichtlinie gilt im Verhältnis zwischen den EU-Staaten und den übrigen EWR-Staaten (Norwegen, Island und Liechtenstein) gemäß dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 158/2007 zur Änderung des Anhangs V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und des Anhangs VIII (Niederlassungsrecht) des EWR-Abkommens[4], wird aber im Verhältnis zu Liechtenstein wiederum durch einen Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 191/1999 über die Änderung der Anhänge VIII (Niederlassungsrecht) und V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) des EWR-Abkommens[5] eingeschränkt. Sie gilt nicht für die Schweiz. Freizügigkeit wird zwischen der EU und der Schweiz durch das Personenfreizügigkeitsabkommen und zwischen der Schweiz und den EWR-Staaten außerhalb der EU durch das revidierte Stockholmer Abkommen (EFTA-Abkommen)[6] gewährleistet.
Die Freizügigkeitsrichtlinie harmonisiert die Bestimmungen und Verfahren, welche in Mitgliedstaaten bezüglich der Geltendmachung von Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit für die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats und ihrer Familienangehörigen zur Anwendung kommen:
- Mit Bezug auf Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darf ausschließlich das persönliche Verhalten der betreffenden Einzelpersonen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein sind kein zulässiger Grund für Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit.
- Mit Bezug auf Gründe der öffentlichen Gesundheit können nur bestimmte Rechte, wie die Einreise oder die erste Aufenthaltserlaubnis, verweigert werden, und dies nur bei Vorliegen bestimmter Krankheiten oder Gebrechen, insbesondere Tuberkulose, Syphilis, Suchtkrankheiten und Psychosen. Eine Krankheit, die nach Erteilung der ersten Aufenthaltserlaubnis auftritt, ist kein zulässiger Grund für die Verweigerung einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet.
Inhaltsverzeichnis
Inhalt der Richtlinie
Kapitel 1 (Artikel 1 bis 3) legt Gegenstand, Begriffsbestimmungen und Berechtigte fest.
Kapitel 2 (Artikel 4 und 5) enthält Bestimmungen über das Recht auf Ausreise und auf Einreise.
Kapitel 3 (Artikel 6 bis 15) regelt das Aufenthaltsrecht und Verwaltungsformalitäten, enthält Bestimmungen zur Aufenthaltskarte und legt Verfahrensgarantien fest.
Kapitel 4 (Artikel 16 bis 21) regelt das Recht auf Daueraufenthalt.
Kapitel 5 (Artikel 22 bis 26) beinhaltet gemeinsame Bestimmungen über das Aufenthaltsrecht und das Recht auf Daueraufenthalt.
Kapitel 6 (Artikel 27 bis 33) enthält Bestimmungen zu Beschränkungen des Einreise- und Aufenthaltsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit. Darin werden allgemeine Grundsätze sowie unter anderem ein Schutz vor Ausweisung und Bestimmungen zur öffentlichen Gesundheit festgelegt.
Kapitel 7 (Artikel 34 bis 42) enthält Schlussbestimmungen.
Schutz vor Ausweisung
Nach Artikel 28 ist vor einer Ausweisung „die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat“ zu berücksichtigen. Gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen darf nur unter bestimmten Bedingungen eine Ausweisung verfügt werden. Insbesondere darf sie gegen minderjährige Unionsbürger nur beruhend auf „zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit“ verfügt werden, „es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist“.
Siehe auch
Weblinks
- Richtlinie 2004/38/EG - (Veröffentlichung vom 30. April 2004 (PDF) und Berichtigung von 29. Juni 2004 (PDF))
- Beschränkung der Einreise und des Aufenthalts aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Website „Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung“
- Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. November 2007 zu der Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten
- Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. April 2009 zur Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (2008/2184(INI))
- Hilfestellung bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat, KOM(2009) 313, 2. Juli 2009
Einzelnachweise
- ↑ Amtsblatt der Europäischen Union: Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (PDF) veröffentlicht 30. April 2004. Eingesehen am 21. November 2011
- ↑ Amtsblatt der Europäischen Union: Berichtigung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (PDF) vom 29. Juni 2004. Eingesehen am 21. November 2011
- ↑ Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (EUAufhAsylRUG) auf www.buzer.de. Eingesehen am 21. November 2010
- ↑ Amtsblatt der Europäischen Union: Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 158/2007 (PDF) vom 7. Dezember 2007. Eingesehen am 23. Juli 2011
- ↑ Amtsblatt der Europäischen Union: Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 191/1999 (PDF) vom 17. Dezember 1999. Eingesehen am 23. Juli 2011
- ↑ EFTA-Website: Erläuterungen zum revidierten Stockholmer Abkommen (engl.). Eingesehen am 23. Juli 2011
Kategorien:- Europäisches Sekundärrecht
- Asyl-, Einwanderungs- und Visapolitik der Europäischen Union
Wikimedia Foundation.