Artikel 17 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 17 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

Eine Petition (lat. petitio „Angriff“, „Ersuchen“) bezeichnet eine Eingabe (Bitte oder Beschwerde) an eine zuständige Behörde oder an eine Volksvertretung. Es handelt sich meist um Bitten von Bürgern an Parlamente, Gesetze zu ändern bzw. zu beschließen. Petent wird derjenige genannt, der solch eine Petition einbringt. Die Zulässigkeit von Petitionen ist ein allgemein anerkannter Bestandteil demokratischer Grundrechte. Petitionen an Parlamente werden an den jeweiligen Petitionsausschuss weitergeleitet, der sie prüft und beantwortet.

Inhaltsverzeichnis

Petitionen

Petitionsrecht

Als Petitionsrecht wird das Recht bezeichnet, eine Eingabe an alle Stellen und Ämter zu richten, angehört zu werden und in der Folge keinerlei Benachteiligungen befürchten zu müssen.

Deutschland

In Deutschland ist das Petitionsrecht als Grundrecht in Artikel 17 des deutschen Grundgesetzes (GG) festgeschrieben. Bitten und Beschwerden kann jedermann jederzeit schriftlich an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages richten.

Im Grundgesetz sind einschlägig:

  • Artikel 17 GG − Regelung des Petitionsrechts
Artikel 17
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Weiter einschlägig sind:

  • Artikel 17a GG − Mögliche Einschränkung des Petitionsrechtes (Beamte müssen in Dienstsachen den Dienstweg einhalten; eingeschränktes Petitionsrecht für Wehr- und Ersatzdienstleistende)
  • Artikel 45c GG – Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages

Eine Petition im Sinne des GG muss schriftlich erfolgen und den Absender erkennen lassen. Der Eingabesteller hat einen Anspruch darauf, dass seine Petition entgegengenommen und beschieden wird. Ihm muss jedoch lediglich das Ergebnis mitgeteilt werden, einen Anspruch auf eine Begründung gibt das Petitionsrecht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht.

Am 22. April 1953 entschied dazu das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 2, 225- online):

  • 1. Das Grundrecht des Art. 17 GG verleiht demjenigen, der eine zulässige Petition einreicht, ein Recht darauf, daß die angegangene Stelle die Eingabe nicht nur entgegennimmt, sondern auch sachlich prüft und dem Petenten zum mindesten die Art der Erledigung schriftlich mitteilt.
  • 2. Wer auf eine zulässige Petition ordnungsgemäß beschieden ist, hat, wenn er die gleiche Petition nochmals bei der gleichen Stelle anbringt, grundsätzlich keinen Anspruch auf sachliche Prüfung und Bescheidung.

Seit dem 1. September 2005 ist es möglich, Online-Petitionen über ein Internetformular beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages einzureichen. Zugleich sind Öffentliche Petitionen eingeführt worden.

Auch die Landesverfassungen verbürgen das Petitionsrecht, z. B. Art. 115 der Bayerischen Verfassung. Die Eingabe an den Bundespräsidenten bezüglich einer vorzeitigen Entlassung aus der Haft nennt man Gnadengesuch.

Daneben gibt es das sehr viel weniger beachtete Recht, sich an eine Behörde oder an eine andere „zuständige“ öffentliche Stelle zu wenden. Infrage kommt jede Behörde der staatlichen oder der mittelbaren staatlichen Verwaltung, also jede Behörde der Gebietskörperschaften (beispielsweise das Gesundheitsamt, das Schulamt oder die Ausländerbehörde) ebenso wie Sozialleistungsträger (Krankenkassen, Berufsgenossenschaften, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und dergl.) oder staatlich „Beliehene“ (etwa der TÜV oder die Dekra), aber auch politische Stellen, wie zum Beispiel der örtliche Bürgermeister, der Landrat oder die Staatskanzlei der Landesregierung.

Setzt sich die jeweilige Stelle mit der Petition nicht auseinander, kann man dies auf dem Verwaltungsrechtsweg erzwingen.[1] Wird die Petition bei einer nicht zuständigen Stelle erhoben, muss sie an die zuständige Stelle weitergeleitet werden.

Petitionsrecht in der DDR

In der DDR waren aufgrund der fehlenden Verwaltungsgerichtsbarkeit und des fehlenden individuellen Klagerechts gegen Verwaltungsentscheidungen Eingaben die einzige Möglichkeit für die Bevölkerung, sich gegen staatliche Willkür zu wehren. Dabei waren sie jedoch in der Position von Bittstellern, die ihr Anliegen an die Herrschenden richten, ohne einen Rechtsanspruch auf Erfüllung ihres Anliegens zu besitzen. Die Historikerin Beatrix Bouvier bezeichnet das Eingabewesen in der DDR daher als vormodern.[2]

Schweiz

In der Schweizer Bundesverfassung wird das Petitionsrecht in Artikel 33 garantiert [1]. Die Behörden werden darin verpflichtet, von der Petition Kenntnis zu nehmen, müssen aber nicht darauf eingehen. Trotzdem werden die Anliegen von Petitionen beachtet, beantwortet und berücksichtigt.

Dieses historische Recht verlor im Gesetzgebungsprozess zwar an Bedeutung, da sich die politischen Rechte seit Einführung der Petition im früheren 19. Jahrhundert bald darauf um verbindliche Initiative und verbindliches Referendum erweitert haben. Das Recht ist dennoch nicht zu unterschätzen, denn auch Ausländer, Minderjährige oder juristische Personen können Petitionen einreichen. Damit können von jeder Person Vorschläge, Kritiken oder Beschwerden eingereicht werden; diese Begehren an die Behörden werden auch als Eingaben bezeichnet.

Europäische Union

Seit dem Inkrafttreten des Maastricht-Vertrags (1. November 1993), haben laut Artikel 194 des EG-Vertrags juristische und natürliche Personen mit (Wohn-) Sitz in der EU das Recht, eine Petition an das Europäische Parlament zu richten. Voraussetzung: Der Gegenstand der Petition muss in den Kompetenzbereich der EU fallen und die Petenten sind direkt betroffen.

In der Petition kann ein individuelles Ersuchen, eine Beschwerde oder Bemerkung zur Anwendung von EU-Recht oder eine Aufforderung an das Europäische Parlament dargelegt werden, zu einer bestimmten Angelegenheit Stellung zu nehmen. Solche Petitionen geben dem Europaparlament die Möglichkeit, auf Verletzungen der Rechte eines Unionsbürgers durch einen Mitgliedstaat oder ein EU-Organ zu reagieren.

Petitionen können schriftlich auf dem Postweg oder online auf der Website des Europaparlaments, bzw. per E-Mail eingereicht werden. Jährlich gehen beim Europäischen Parlament rund 1.000 Petitionen ein [3]. Einige davon werden auch im Parlamentsplenum behandelt. 2006 richtete das Parlament aufgrund von zwei Petitionen zum Fall der in Liquiditätsprobleme geratenen Equitable-Life-Assurance-Gesellschaft sogar einen Sonderausschuss ein, der diesen über ein Jahr lang untersuchte.

Siehe auch

Quellen

  1. Schenke, in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl. 2003, § 40 VwGO Rn. 34 m.w.N.
  2. Beatrix Bouvier: Die DDR - ein Sozialstaat? Sozialpolitik in der Ära Honecker, Bonn 2002, S. 314.
  3. Bürger-Petition: Fallout eines Flugzeugabsturzes beschäftigt Europa-Abgeordnete 9. Mai 2007

Literatur

  • Rupert Schick: Petitionen: von der Untertanenbitte zum Bürgerrecht. 3. Auflage. Hüthig, Heidelberg 1996. ISBN 3-7785-2517-4
  • Reinhard Bockhofer (Hrsg.): Mit Petitionen Politik verändern. Nomos-Verlag, Baden-Baden 1999. ISBN 3-7890-6271-5

Weblinks

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