Normverbrauchsabgabe (Österreich)

Normverbrauchsabgabe (Österreich)

Inhaltsverzeichnis

Arten der Besteuerung

Die Besteuerung von Kraftfahrzeugen erfolgt in Österreich in verschiedenen Formen. Einerseits gibt es eine Art Sondersteuer beim Neukauf in Form der so genannten „Normverbrauchsabgabe“ (amtliche Abkürzung: NoVA), sowie weiters die Umsatzsteuer; anderseits gibt es laufende Abgaben für im Verkehr befindliche Fahrzeuge: Die „Motorbezogene Versicherungssteuer“ und die „Kraftfahrzeugsteuer“.

In Summe gesehen sind die diversen Steuern und Abgaben ein beträchtlicher Ausgabenposten beim Erwerb und Betrieb von Fahrzeugen.

Normverbrauchsabgabe (NoVA)

Wesen der Abgabe

Im Prinzip handelt es sich um eine Art Aufschlag zur Umsatzsteuer. Damit soll die früher in Österreich unter anderem für Kraftahrzeuge geltende erhöhte Umsatzsteuer mit 32 % kompensiert werden, andererseits sollte damit ein Bonus für verbrauchsarme Kraftfahrzeuge geschaffen werden.

Betroffene Fahrzeuge

Die NoVA ist beim ersten Kauf eines PKW, Kombinationskraftwagens oder Motorrades in Österreich vom Käufer zu entrichten. Damit sind ihr nicht nur Neufahrzeuge, sondern auch aus dem Ausland importierte Gebrauchtfahrzeuge unterworfen, die nach Österreich verkauft werden. Bei der Erstzulassung des betroffenen Kraftfahrzeuges ist entweder eine Bestätigung des Händlers oder des Finanzamtes über die ordnungsgemäße Entrichtung bzw. Abfuhr der NoVa vorzulegen. Ausgenommen von der NoVA sind Fahrzeuge, die ausschließlich elektrisch angetrieben werden.

Ausnahmen von der Steuerpflicht

Vorführfahrzeuge von Händlern sind (bis zum Verkauf) von der NoVA ausgenommen.

Vergütung der NoVA für Privatpersonen

Kann ein Fahrzeug aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in Österreich zum Verkehr zugelassen werden (weil es sich z. B. um ein nicht zulassungsfähiges Rennfahrzeug handelt), und ist für dieses Fahrzeug von einem österreichischen Händler oder Leasingunternehmen bereits NoVA verrechnet worden, dann wird die NoVA auf Antrag vergütet. Dasselbe gilt, wenn ein Fahrzeug, das an sich im Inland zum Verkehr zugelassen werden könnte, innerhalb von fünf Jahren nicht zugelassen wird.

Höhe der NoVA bei PKW und Kombi

Die NoVA wird verbrauchsabhängig als Prozentsatz vom Nettopreis berechnet, wobei der Wert von mitgeliefertem Zubehör eingerechnet wird. Die Berechnung ist einigermaßen komplex:

nach dem MVEG–Verbrauch gemäß Richtlinie 93/116 EWG

  • bei benzingetriebenen Fahrzeugen und Fahrzeugen mit Motoren mit anderen Kraftstoffarten
Prozentsatz = ("MVEG-Verbrauch" – 3) * 2
  • bei dieselgetriebenen Fahrzeugen
Prozentsatz = ("MVEG-Verbrauch" – 2) * 2

Umrechnungsformel auf MVEG-Verbrauch, wenn nur der ECE – Verbrauch vorliegt
  • bei benzingetriebenen Fahrzeugen
MVEG-Verbrauch = (("ECE – Wert für 90 km/h" + "ECE – Wert für Stadt") / 2) * 1,15
  • bei dieselgetriebenen Fahrzeugen
MVEG-Verbrauch = (("ECE – Wert für 90 km/h" + "ECE – Wert für Stadt") / 2) * 1,125
  • wenn keiner dieser Werte vorliegt

Bei Fahrzeugen, für die weder der MVEG-Verbrauch noch ein Verbrauch nach ECE vorliegt, ist der Steuersatz mit einem Fünftel der Motorleistung anzunehmen.

Zu- bzw. Abschlag für dieselbetriebene Fahrzeuge

Ab 1. Juli 2005 gibt es eine – bis 30. Juni 2008 befristete – Erhöhung der NoVA für Fahrzeuge mit Dieselmotor. Im Detail:

Fahrzeuge mit einer Motorleistung über 80 kW:
Ab 1. Juli 2005
€ 300.- excl. MWSt. Bonus für Fahrzeuge mit Partikelfilter.
€ 150.- excl. MWSt. (oder 0,75 % der Bemessungsgrundlage, wenn dieser Betrag geringer ist) Malus für Fahrzeuge ohne Partikelfilter.
Ab 1. Juli 2006
€ 300.- excl. MWSt. (oder 1,50 % der Bemessungsgrundlage, wenn dieser Betrag geringer ist) Malus für Fahrzeuge ohne Partikelfilter.
Fahrzeuge mit einer Motorleistung bis 80 kW:
Ab 1. Januar 2006
€ 300.- excl. MWSt. Bonus für Fahrzeuge mit Partikelfilter.
€ 150.- excl. MWSt. (oder 0,75 % der Bemessungsgrundlage, wenn dieser Betrag geringer ist) Malus für Fahrzeuge ohne Partikelfilter.
Ab 1. Juli 2006
€ 300.- excl. MWSt. (oder 1,50 % der Bemessungsgrundlage, wenn dieser Betrag geringer ist) Malus für Fahrzeuge ohne Partikelfilter.

Ab 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007

Fahrzeuge, die eine partikelförmige Luftverunreinigung von mehr als 0,005 g/km verursachen:
Erhöhung der NoVA um 1,5 % (höchstens jedoch € 300,– excl. MWSt.).
Fahrzeuge, die eine partikelförmigen Luftverunreinigung von nicht mehr als 0,005 g/km verursachen:
NoVA-Bonus € 300,– excl. MWSt.

Zu- bzw. Abschlag nach CO2 Ausstoss

Ab 1. Juli 2008 wird die Höhe der NoVA laut Ökologisierungsgesetz 2007 (ÖkoG 2007) [1] wie folgt ergänzt:

Bei Fahrzeugen

  • mit einem CO2-Ausstoss geringer als 120g/km verringert sich die NoVA um maximal 300 Euro,
  • zwischen 120g/km und 180g/km (ab 1. Jänner 2009 zwischen 120g/km und 160g/km) bleibt sie unverändert
  • über 180g/km (ab 1. Jänner 2010 über 160g/km) erhöht sie sich pro Gramm CO2 um 25 Euro.

Höhe der NoVA bei Motorrädern

Bei Motorrädern richtet sich die NoVA nach dem Hubraum des Motors. Die Formel lautet:

Prozentsatz = („Hubraum in cm³“ – 100) x 0,02

Höchstsatz, Rundungsregel

Der Höchstwert des Prozentsatzes beträgt in jedem Fall 16%. Die Ergebnisse der Berechnung des Prozentsatzes sind mathematisch zu runden!

Motorbezogene Versicherungssteuer

Wesen dieser Steuer

Im Gegensatz zur NoVA, die einmalig zu entrichten ist, handelt es sich bei der motorbezogenen Versicherungssteuer um eine periodisch zu entrichtende Steuer. Sie wird gemeinsam mit der Kfz-Haftpflichtversicherungsprämie laufend eingehoben.

Betroffene Fahrzeuge

Dieser Steuer unterliegen folgende Kraftfahrzeuge, wenn für sie nach österreichischem Recht Versicherungspflicht besteht:

  • Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträder,
  • alle anderen Kraftfahrzeuge (ausgenommen Zugmaschinen und Motorkarren) mit einem höchstens zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen.

Ausnahmen von der Steuerpflicht

  • Motorräder, die nicht mehr als 100 cm³ Hubraum haben
  • Invalidenfahrzeuge (wenn das Kraftfahrzeug auf den Besitzer eines Behindertenpasses des Bundessozialamtes mit dem Vermerk „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ oder „Blindheit“ zugelassen ist)
  • Fahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend für die Verwendung bei Feuerwehren, im Rettungsdienst oder als Krankenwagen bestimmt sind (für die Inanspruchnahme der Befreiung ist in erster Linie die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung maßgebend, auch der Bescheid über die Verwendung eines Blaulichtes – § 20 Abs. 5 KFG – kann als Beweis dienen; vgl SWK 1996, 160)
  • Fahrzeuge, die für eine Gebietskörperschaft zugelassen sind und zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheistdienstes bestimmt sind
  • Fahrzeuge, die mit Überstellungs- oder Probekennzeichen benutzt werden
  • Elektrofahrzeuge
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen
  • Auf einen Zeitraum von mindestens 45 Tagen Kraftfahrzeuge, deren Zulassungsbescheinigung und Kennzeichentafeln bei der Behörde oder Zulassungsstelle hinterlegt wurden.

Abgrenzung zur Kraftfahrzeugsteuer

Kraftfahrzeuge, bei denen eine im § 59 Abs. 2 Kraftfahrgesetz angeführte Institution der Zulassungsbesitzer ist (das sind im wesentlichen der Bund, die Länder, Gemeindeverbände) und für die keine Haftpflichtversicherung besteht, unterliegen an Stelle der motorbezogenen Versicherungssteuer der Kraftfahrzeugsteuer (siehe unten).

Höhe der Steuer

  • Alle Kraftfahrzeuge, ausgenommen Motorräder
    • (Motorleistung in kW – 24) x 0,55 = monatliche Steuer in € (bei jährlicher Zahlung)

Bsp: PKW mit 100 kW: 100 – 24 = 76 x 0,55 = 41,80 € monatlich x 12 = 501,60 € jährlich

  • Mindest- und Höchstsatz
    • Mindestsatz: 5 € je Monat
    • Höchstsatz (gilt nicht für PKW oder Kombi!): 60 € je Monat
  • Zuschlag bei alten Fahrzeugen
    • Für PKW oder Kombi mit Fremdzündungsmotoren – also hauptsächlich Ottomotoren ohne Katalysator –, die eine Erstzulassung vor 1987 haben und damit meist die modernen Abgasvorschriften nicht erfüllen, ist ein Zuschlag von 20 % zu entrichten.

Man erkennt diese Fahrzeuge daran, dass sie kein weißes, sondern ein grünes Pickerl haben. Dieselmotoren sind Motoren mit Eigenzündung; daher gilt für Fahrzeuge mit solchen Motoren diese Vorschrift nicht.

  • Motorräder

Hubraum in cm³ x 0,022

  • Zuschlag bei nicht jährlicher Zahlung

Wenn man die Kfz-Haftpflichtversicherungsprämie und damit die Steuer nicht jährlich entrichtet, ist ein Zuschlag von

    • 10% bei monatlicher Zahlung
    • 8 % bei vierteljährlicher Zahlung
    • 6 % bei halbjährlicher Zahlung

zu entrichten.

Kraftfahrzeugsteuer

Betroffene Fahrzeuge

Grundsätzlich sind nur folgende, im Inland zugelassene Fahrzeuge betroffen:

  • Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen.
  • Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen
  • Zugmaschinen und Motorkarren.
  • Kraftfahrzeuge, bei denen eine im § 59 Abs.2 Kraftfahrgesetz angeführte Institution der Zulassungsbesitzer ist (das sind im wesentlichen der Bund, die Länder, Gemeindeverbände) und für die keine Haftpflichtversicherung besteht.
  • Außerdem besteht eine Kraftfahrzeugsteuerpflicht für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).

Ausnahmen von der Steuerpflicht

  • Kraftfahrzeuge, die für den Bund oder eine andere Gebietskörperschaft zugelassen und zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache oder der Justizwache bestimmt sind, sowie Heeresfahrzeuge;
  • Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend für die Feuerwehr, für den Rettungsdienst oder als Krankenwagen bestimmt sind (für die Inanspruchnahme der Befreiung ist in erster Linie die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung maßgebend, auch der Bescheid über die Verwendung eines Blaulichtes - § 20 Abs. 5 KFG - kann als Beweis dienen; vgl SWK 1996, 160);
  • Kraftfahrzeuge, die mit Probefahrtkennzeichen oder mit Überstellungskennzeichen benützt werden;
  • Omnibusse sowie Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend im Mietwagen oder Taxigewerbe verwendet werden;
  • Invalidenkraftfahrzeuge;
  • Krafträder, deren Hubraum 100 Kubikzentimeter nicht übersteigt;
  • Zugmaschinen und Motorkarren, die ausschließlich oder vorwiegend in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden und ausschließlich von jenen gezogene Anhänger;
  • kraftfahrrechtlich als selbstfahrende Arbeitsmaschine und als Anhänger-Arbeitsmaschine genehmigte Fahrzeuge;
  • Kraftfahrzeuge, die ausschließlich elektrisch angetrieben werden;
  • Kraftfahrzeuge, für die der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln bei der zuständigen Behörde hinterlegt werden,
- bei Fahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, für einen Zeitraum von mindestens zehn Tagen,
- bei anderen Fahrzeugen für einen Zeitraum von mindestens 45 Tagen;
  • Kraftfahrzeuge von Personen, denen eine Steuerbefreiung auf Grund von Staatsverträgen, Gegenseitigkeitserklärungen oder sonst nach den Grundsätzen des zwischenstaatlichen Steuerrechtes zukommt oder auf Grund tatsächlich gewährter Gegenseitigkeit zuerkannt wird;
  • Kraftfahrzeuge, die für Körperbehinderte zugelassen sind und von diesen infolge körperlicher Schädigung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen,
  • Anhänger, die für die Beförderung von Schienenfahrzeugen auf der Straße eingerichtet sind und ausschließlich dafür verwendet werden;
  • in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassene Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen in dem Kalendermonat, in welchem diese ausschließlich im Vor- und Nachlaufverkehr zum kombinierten Verkehr Straße/Schiene für die Zustellung und Abholung von Containern von mindestens 20 Fuß Länge, von auswechselbaren Aufbauten oder von bahnbeförderten Anhängern verwendet werden. Ein Vor- oder Nachlaufverkehr liegt nur dann vor, wenn der von der Be- oder Entladestelle nächstgelegene, technisch geeignete inländische Ver- oder Entladebahnhof benützt wird.

Höhe der monatlichen Steuer

  • Kraftfahrzeuge und Anhänger, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt
  • bis höchstens 12 Tonnen
    • 5,09 € je angefangener Tonne höchstes zulässiges Gesamtgewicht; mindestens 43,60 €
  • mehr als 12 Tonnen bis höchstens 18 Tonnen
    • 5,45 € je angefangener Tonne höchstes zulässiges Gesamtgewicht
  • mehr als 18 Tonnen
    • 6,17 € je angefangener Tonne höchstes zulässiges Gesamtgewicht; höchstens 246,18 € (bei Anhängern: 197,44 €)

Ermäßigung der Steuer

  • Für Fahrzeuge, die im Rahmen des kombinierten Verkehrs verwendet werden, und Anhänger, welche die Zahl der Zugfahrzeuge des Abgabepflichten übersteigen, gibt es Ermäßigungen.
  • PKW und Kombi
    • (Motorleistung in kW – 24) * 0,6 = Betrag in €; mindestens jedoch 6 €. 20 % Zuschlag bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor ohne Katalysator.
  • Andere Fahrzeuge als PKW und Kombi, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen beträgt
    • (Motorleistung in kW – 24) * 0,6 = Betrag in €; mindestens jedoch 6 €; höchstens 66 €.
  • Krafträder
    • 0,0242 € je cm³ Hubraum

Link zu Details – Österreichisches Finanzministerium

https://www.bmf.gv.at/service/formulare/steuern/kfzsteuer/kr2/2003/Kr2.pdf

Historisches

Die Kfz-Steuer wurde früher gestaffelt nach dem Hubraum bei allen Fahrzeugen eingehoben. Die Entrichtung erfolgte durch monatliches Kleben von Stempelmarken in der so genannten Steuerkarte. Erwerben konnte man die Stempelmarken in Tabaktrafiken. Vorerst waren die Stempelmarken für alle Abgaben einheitlich. Man musste mehrere (max. drei) Marken pro Monat kleben um seine Steuer genau entrichten zu können. Später wurden sie als eigene Kfz-Stempelmarken angefertigt mit dem Aufdruck „KFZ-Steuer“. Damit gab es je Steuerklasse eine Marke, und die Steuerkarte konnte kleiner ausgeführt werden.

Die Steuerkarte musste monatlich geklebt werden und immer im Fahrzeug mitgeführt werden. Der Gültigkeitszeitraum einer Steuerkarte erstreckte sich jeweils vom Oktober bis September des Folgejahres. Die vollgeklebten Steuerkarten mussten beim Finanzamt abgegeben werden.

Die Steuerklassen waren nach Hubraum gestaffelt, so dass viele Fahrzeughersteller danach trachteten, den Hubraum der Fahrzeuge knapp unter den Grenzwert der nächst höheren Steuerklasse anzusiedeln. So kam es, dass viele Fahrzeugmotoren einen Hubraum von beispielsweise 1498 cm³ hatten, da mit 1500 cm³ ein größerer Sprung bei der Höhe der Steuer eintrat. Fahrzeuge mit Dieselmotor waren um eine Stufe tiefer eingereiht.

Siehe auch

Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

Einzelnachweise

  1. Ökologisierungsgesetz 2007

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