- Offizialbetrieb
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Die strafprozessuale Offizialmaxime (auch Offizialprinzip) besagt, dass die Strafverfolgung grundsätzlich dem Staat, bzw. den staatlichen Behörden, also der Staatsanwaltschaft obliegt, und nicht dem einzelnen Bürger.
Ohne Bedeutung ist dabei der Wille der Betroffenen. Auch gegen den erklärten Willen des Opfers einer Straftat sind die Strafverfolgungsbehörden gehalten zu ermitteln. Dies folgt aus dem Legalitätsprinzip. Diese Maxime wird jedoch an verschiedenen Stellen durchbrochen. So ist bei einigen Straftatbeständen, insbesondere solchen mit Bagatellcharakter oder mit höchstpersönlichem Einschlag, vor einer Strafverfolgung ein Strafantrag des Geschädigten nötig oder er darf selbst den Weg der (strafrechtlichen) Privatklage beschreiten.
Die Offizialmaxime ist eine Prozessmaxime. Sie ist im deutschen Recht in § 152 Absatz 1 Strafprozessordnung geregelt. In der Regel obliegt es den staatlichen Organen ebenfalls Anklage zu erheben (Akkusationsprinzip).
Im Zivilprozess verwendet man dagegen die gegenteilige Dispositionsmaxime.
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