Optionsmodell

Optionsmodell
Logo des Deutschen Landkreistages für die Optionskommunen

Im Optionsmodell besitzt eine Kommune (Landkreis oder kreisfreie Stadt) die alleinige Trägerschaft der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II). Diese sogenannten Optionskommunen sind „zugelassene kommunale Träger“ der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Kommunen bilden dazu ein Jobcenter.
Im gesetzlichen Regelfall sind – überall, wo es keine optierende Kommune gibt – Bundesagentur für Arbeit und Kommune gemeinsam Träger der Leistungen des SGB II und bilden hierzu eine „gemeinsame Einrichtung“ nach § 44b SGB II.

Inhaltsverzeichnis

Entwicklung des Optionsmodells

Gesetzliche Grundlagen (2004)[1]

Die gesetzliche Grundlage für das Optionsmodell wurde 2004 mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II) geschaffen. Nach der „Experimentierklausel“ (§ 6a SGB II) konnten bis zu 69 Landkreise oder kreisfreie Städte (analog zu der Zahl der Sitze im Bundesrat) die alleinige Trägerschaft der Grundsicherung für Arbeitssuchende beantragen. Ziel dieser Regelung war die Erprobung alternativer Modelle zur Eingliederung von Arbeitsuchenden. Das Optionsmodell trat damit in Wettbewerb zur Aufgabenwahrnehmung durch die Agenturen für Arbeit im Rahmen des Regelmodells der Arbeitsgemeinschaften. Das Modell war Ergebnis eines Kompromisses zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Länder. Es war auf sechs Jahre befristet (1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010). Auf Basis einer gesetzlich vorgeschriebenen Wirkungsevaluation sollte ab 2008 eine Entscheidung über die Fortführung des Optionsmodells gefällt werden.

Experimentierphase (2005–2010)

Zum 1. Januar 2005 übernahmen 69 Kommunen die kommunale Trägerschaft des SGB II. Während der Experimentierphase 2005-2010 machte keine Optionskommune von der Möglichkeit Gebrauch, die Zulassung zurückzugeben. Von diesen Optionskommunen waren 63 Landkreise und 6 kreisfreie Städte. Geographische Schwerpunkte des Optionsmodells befinden sich in Brandenburg, Hessen und Niedersachsen. Die hessische Landeshauptstadt Wiesbaden ist die einzige Stadt mit mehr als 200.000 Einwohnern, die Optionskommune ist. Insbesondere der Deutsche Landkreistag organisierte den interkommunalen Erfahrungsaustausch zwischen den Optionskommunen.[2] Das Optionsmodell wurde bereits während dieser Experimentierphase von den verschiedenen Akteuren sehr unterschiedlich beurteilt. Während die Optionskommunen und der Deutsche Landkreistag das Modell unterstützen[3], kritisierte es insbesondere die Bundesagentur für Arbeit.[4]

Die Wirkungsevaluation lieferte kein eindeutiges Ergebnis, ob das Optionsmodell dem Modell Arbeitsgemeinschaften überlegen ist oder nicht.[5]

Fortführung des Optionsmodells ab 2011

Seit dem 1. Januar 2011 ist das Optionsmodell entfristet, die Optionskommunen besitzen unbefristet die alleinige Trägerschaft der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II. Grundlage war die Änderung des Grundgesetzes durch Einfügung des Artikel 91e (2)[6]. Die Optionskommunen mussten sich verpflichten, künftig Zielvereinbarungen mit den zuständigen Landesbehörden abzuschließen, bestimmte Daten zu erheben und diese der Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln.

Ab dem 1. Januar 2012 verantworten 41 weitere Kommunen als zugelassene kommunale Träger die Grundsicherung für Arbeitssuchende.[7] Dazu mussten sie bis zum 31. Dezember 2010 einen Antrag bei dem zuständigen Landesministerium einreichen.[8] In diesem Antrag mussten sie unter anderem nachweisen, dass sie geeignet sind, die Aufgabe zu übernehmen. Voraussetzung für diesen Antrag war eine 2/3 Mehrheit in der kommunalen Vertretungskörperschaft (z. B. Kreistag, Stadtrat). 78 Kommunen haben einen solchen Antrag gestellt, davon 2 ohne den notwendigen 2/3 Beschluss.[9]

Organisation

Bezeichnungen

Die Optionskommunen (oder Optierende Kommunen) werden formaljuristisch von der Agentur für Arbeit und den Gerichten „Zugelassene kommunale Träger“ (auch kurz ZkTs) genannt. Diese Bezeichnung kommt direkt aus dem Gesetz.[10] Auch die Kurzbezeichnung „Optierer“ oder „Optionskreise“ bei Landkreisen sind üblich.

Das Gebäude, in dem die Betreuung der Arbeitssuchenden stattfindet, wurde bis 2010 häufig (jedoch längst nicht überall) wie bei den Arbeitsgemeinschaften „Jobcenter“ genannt. Ab 2011 ist diese Bezeichnung für die kommunalen Einrichtungen auch vorgeschrieben,[11] wodurch anders bezeichnete Dienststellen umbenannt werden müssen.

Einbettung in die Kommunalverwaltung

Die Organisation der Bearbeitung des Arbeitslosengeldes II ist bei den optierenden Trägern sehr unterschiedlich geregelt. So arbeiten die kommunalen „Hartz-IV-Stellen“ (z. T. auch „kommunale Jobcenter“) zum Teil als Unterabteilungen des traditionellen Sozialamtes,[12] als eigenes Amt innerhalb der Kommunalverwaltung[13] als aus der Verwaltungshierarche herausgelöste Stabsstellen[14] oder als von der Verwaltung getrennter kommunaler Eigenbetrieb.[15]

Innere Struktur der zuständigen Stellen

Die innere Struktur der bearbeitenden Stellen ist sachbedingt oft ähnlich zu den Arbeitsgemeinschaften. So gibt es sowohl nach räumlicher (vor allem in Flächenlandkreisen) als auch nach sachlicher (vor allem optierende kreisfreie Städte) Zuständigkeit gegliederte Optionsbehörden oder ein Mischmodell (sog. Matrixorganisation).[16] Hier spiegelt sich auch der Wille des Gesetzgebers wider, mit dem Optionsmodell neue Wege in der Betreuung von Arbeitsuchenden zu suchen. Die verschiedenen Organisationsformen werden durch ein internes Benchmarking verglichen und Vor- und Nachteile ausgelotet.[16] So hat sich in einzelnen Kommunen die gewählte Organisationsform nicht bewährt und wurde geändert.[17]

Kritik und Diskussion

Kritiker des Optionsmodells befürchten vor allem die Entstehung einer Zweiklassenvermittlung (Kurzzeitarbeitslose: Arbeitsagentur; Langzeitarbeitslose: Kommune) und zweifeln an der Ebenbürtigkeit der Kompetenz der Kommunen (z. B. für die überregionale Vermittlung) mit der der Agenturen als Nachfolger des traditionsreichen Arbeitsamtes. In einer vergleichend angelegten Untersuchung der Bundesagentur für Arbeit wurde 2008 die Vermittlung von Langzeitarbeitslosen als ungenügend kritisiert.[18] Die Studie wird von mehreren Sozialexperten und den Optionskommunen kritisiert, da das untersuchte Datenmaterial nicht vergleichbar gewesen sei und auch die Bundesagentur als bereits vorheriger Befürworter der ARGEN nicht für eine neutrale Untersuchung geeignet sei.[19]

Befürworter wiederum stellen die Flexibilität der Kommune, auf Gegebenheiten des örtlichen Arbeitsmarktes kurzfristig und ohne Konsultation einer fernen Hauptverwaltung schnell reagieren zu können, in den Vordergrund. Weiter betonen sie die gute Ortskenntnis, den engen Kontakt der Kommunen zu den örtlichen Arbeitgebern durch andere Aufgaben (z. B. Gewerbeaufsicht, Wirtschaftsförderung) und die verfassungsmäßig eindeutig rechtmäßige Vermittlung in kommunaler Hoheit. Diese wurde bei den Arbeitsgemeinschaften zwischen Agentur und Kommunen – der Alternative zur Option – vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreich angefochten.[20]

Insbesondere das Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat die Diskussion um die Zukunft der Optionskommunen neu entfacht, obwohl das Optionsmodell nicht Streitgegenstand war. Es hatte darauf hingewiesen, dass keine Gründe für die zahlenmäßige Begrenzung der Option ersichtlich seien. Zur Ermittlung der Vor- und Nachteile des Optionsmodells wird dieses vom Forschungsinstitut INFAS begleitet. Die offizielle Evaluation der Aufgabenwahrnehmungsmodelle bis 2010 ergab, dass beide Organisationsformen Vor- und Nachteile haben (keine der Organisationsformen ist der anderen in allen Dimensionen der Betrachtung überlegen).

Siehe auch

Liste der Optionskommunen

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Sozialgesetzbuch Zweites Buch Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 23. Juli 2004
  2. http://www.kommunenfuerarbeit.de/
  3. http://www.kreise.de/__cms1/images/stories/publikationen/bd-88.pdf
  4. http://www.fr-online.de/politik/auf-dauer-ohne-chance/-/1472596/3418326/-/index.html
  5. http://www.bmas.de/portal/31066/property=pdf/f390__forschungsbericht.pdf
  6. http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_91e.html
  7. http://www.kreise.de/__cms1/presseforum/516-pressemitteilung-vom-1-april-2011.html
  8. http://www.bmas.de/portal/44518/property=pdf/2010__04__21__entwurf__sgb__ii.pdf
  9. http://www.kommunenfuerarbeit.de/dlt-newsletter-1-2011.pdf
  10. § 6a Experimentierklausel
  11. § 6d SGB II, Entwurf der Fassung ab 2011
  12. z. B. Landkreis Miesbach
  13. z. B. Landkreis Sankt Wendel (PDF)
  14. z. B. Stabsstelle Beschäftigung und Grundsicherung der Stadt Schweinfurt
  15. z. B. Eigenbetrieb jenarbeit der Stadt Jena
  16. a b sh-landkreistag.de (PDF)
  17. mt-online.de
  18. Netzeitung: Langzeitarbeitslose noch länger arbeitslos 18. Juni 2008
  19. Stefan Idel: Kritik der arbeitsmarktpolitischen Vernunft oder das Märchen aus Nürnberg (PDF) S. 5f
  20. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2007–2 BvR 2433/04; 2 BvR 2434/04

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