Originärer Eigentumserwerb
- Originärer Eigentumserwerb
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Unter originärem Eigentumserwerb versteht man den ursprünglichen Erwerb des Eigentums an einer Sache im Gegensatz zu einem Erwerb kraft Rechtsgeschäft (derivativer Eigentumserwerb).
Deutsches Recht
Möglich ist dies zum Beispiel durch Aneignung herrenloser Sachen (etwa Wildtieren), § 958 BGB, oder durch Verarbeitung einer bestehenden Sache zu einer neuen, § 950 BGB.
Österreichisches Recht
Es gibt mittelbaren und unmittelbaren originären Erwerb. Die Begriffe "mittelbar" und "unmittelbar" (§ 423Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche ABGB) sind nicht mit "derivativ" und "originär" zu verwechseln. So sind alle unmittelbaren Erwerbsarten originär; mittelbare Erwerbsarten können originär (Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten; Ersitzung) oder derivativ sein.
Unmittelbarer Erwerb
Das ABGB teilt die originären Erwerbsarten folgendermaßen ein:
- Zueignung (iwS.)
- Okkupation (Zueignung ieS.)
- Finden
- Zuwachs
- Verarbeitung, Vereinigung und Ausbesserung
- Bauführung
- Separation (Fruchterwerb)
- Säen und Pflanzen
- Einwirkung von Wasser (Uferrecht)
Mittelbarer Erwerb
Auch bei Erwerbsarten, bei denen der derivative Eigentumserwerb gescheitert ist, kann unter besonderen Voraussetzungen Eigentum originär erworben werden:
Literatur
Thorsten Süß, der gesetzliche Erwerb des Eigentums an Mobilien, JURA 2011, S. 81 ff.
Weblinks
- Deutschland: Uni Potsdam PDF
- Österreich: Heinz Barta: Grundriss des Zivilrechts. Kapitel 2B. Die Lehre von Titel und Modus Webdokument, www.uibk.ac.at)
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