Assoziierungsabkommen

Assoziierungsabkommen

Als Assoziierungsabkommen (auch Assoziationsabkommen) werden völkerrechtliche Verträge bezeichnet, bei denen sich der Vertragspartner an eine zwischennationale oder supranationale Gemeinschaft bindet, jedoch nicht (Voll-) Mitglied der Gemeinschaft wird.[1] Dem assoziierten Partner werden dabei Rechte und Pflichten eingeräumt.

Assoziierungsabkommen sind allgemein in der Handelspolitik üblich.

Assoziierungsabkommen der Europäischen Union

Die Europäische Union hat Assoziierungsabkommen mit Drittstaaten abgeschlossen, wobei Beitrittskandidaten die Kopenhagener Kriterien erfüllen müssen. Im Rahmen der Beitrittsverhandlungen der Republik Türkei mit der Europäischen Union besteht ein solches Abkommen mit dem Beitrittskandidaten Türkei.[1] Grundlage und Vorläufer war das 1963 zwischen der Türkei und der 2009 aufgelösten EWG geschlossene Ankara-Abkommen (türk. Ankara Antlaşması).

Derzeit verhandelt die EU mit der Ukraine und weiteren Staaten der Östlichen Partnerschaft den Abschluss eines Assoziierungsabkommens. Darüber hinaus strebt die EU an, außereuropäische Länder und Hoheitsgebiete, die mit Dänemark, Frankreich, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich besondere Beziehungen unterhalten, der Union zu assoziieren (Art. 198 AEUV) [2].

Die Europäische Kommission und das Europäische Parlament erarbeiten die Maßnahmen zum Schutz der Union in der Handelspolitik gemäß Art. 207[3] AEUV. Die Kommission legt dem Rat Empfehlungen vor und diese können mit der Unterstützung eines bestellten Sonderausschusses von der Kommission verhandelt werden. Die Ergebnisse der Verhandlungen von Assoziierungsabkommen werden dann als gemischte Abkommen nach Anhörung des Europäischen Parlaments vom Rat mit qualifizierter Mehrheit beschlossen. Die nationalen Parlamente werden informiert und können sich beteiligen.

Einstimmigkeit im Rat besteht nur bei Assoziierungsabkommen, wenn die internen Vorschriften der Union bestimmte Bestimmungen enthält.
Dazu kann gehören:

  • Dienstleistungsverkehr
  • Handelsaspekte des geistigen Eigentums
  • Ausländische Direktinvestitionen
  • Handel mit kulturellen und audiovisuellen Dienstleistungen
  • Handel mit Dienstleistungen des Sozial-, des Bildungs- und des Gesundheitssektors.

Das Assoziierungsabkommen können im Rahmen und im Bereich der humanitären Hilfe vertraglich geschlossen werden. Der Rat beschließt hierbei während des gesamten Verfahrens mit qualifizierter Mehrheit und bei Assoziierungsabkommen und Übereinkünften nach Art. 212 AEUV mit beitrittswilligen Staaten gilt das Einstimmigkeitsprinzip.

Durch den Art. 215 AEUV können die Assoziierungsabkommen auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission mit qualifizierter Mehrheit vom Rat wieder aufgehoben werden.

Siehe auch

Einzelnachweis

  1. a b Europäische Kommission - Erweiterung - Assoziierungsabkommen. ec.europa.eu. Abgerufen am 11. Oktober 2009.
  2. siehe AEUV Seite 93 bis 102
  3. siehe AEUV Seite 94
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