AsylGH

AsylGH

Der österreichische Nationalrat hat am 5. Dezember 2007 beschlossen, in Österreich für Berufungen und Säumnisbeschwerden in Asylangelegenheiten einen Asylgerichtshof (AsylGH) einzurichten. Der Asylgerichtshof hat am 1. Juli 2008 den bis dahin bestehenden Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) ersetzt. Das dazugehörige Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz wurde am 4. Januar 2008 im österreichischen Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Inhaltsverzeichnis

Aufgaben

Der Asylgerichtshof ist grundsätzlich letzte Instanz in Asylverfahren. Er erkennt nach Erschöpfung des Instanzenzuges

  1. über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen,
  2. über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen.

Organisation

Der Sitz des Asylgerichtshofes ist Wien; eine Außenstelle befindet sich in Linz. Der Asylgerichtshof besteht derzeit aus dem Präsidenten Harald Perl, dem Vizepräsidenten Volker Nowak und 77 Richtern sowie dem Verwaltungspersonal (Kanzleikräfte und andere Mitarbeiter). Die Mitglieder des Asylgerichtshofes ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung. Alle Mitglieder des Asylgerichtshofes müssen das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen haben und zumindest über eine fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügen. Die Mitglieder des Asylgerichtshofes sind Berufsrichter. Insgesamt sind am Asylgerichtshof etwa 270 Mitarbeiter beschäftigt.

Entscheidungstätigkeit

Die Entscheidungen werden hauptsächlich in 2er-Senaten getroffen, in besonderen Fällen, wie etwa wenn im 2er-Senat keine Einigung erzielt werden kann oder bei sog. Grundsatzentscheidungen, ist die Entscheidung durch einen 5er-Senat vorgesehen; in bestimmten einfacheren Angelegenheiten auch durch einen Einzelrichter. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber des Verfassungsgerichtshofes, durch den betroffenen Asylwerber ist ausgeschlossen. Ist der Asylgerichtshof der Ansicht, dass hinsichtlich einer Rechtsfrage (nicht bei Tatsachenfragen) eine Grundsatzentscheidung zu fällen ist, so ist die getroffene Grundsatzentscheidung dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen, der binnen sechs Monaten über deren Richtigkeit zu befinden hat. Wird die Grundsatzentscheidung vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt (dem ist gleich zu halten, wenn der Verwaltungsgerichtshof nicht binnen sechs Monaten entscheidet), so ist sie für künftige gleichartige Fälle verbindlich. Als Besonderheit ist vorgesehen, dass über Antrag des Bundesministers für Inneres eine Grundsatzentscheidung getroffen werden muss, welcher aber keine Auswirkungen auf den Einzelfall haben darf, dagegen aber der betroffene Asylwerber nicht die Möglichkeit hat, die Fällung einer Grundsatzentscheidung zu verlangen. Das sorgte im Gesetzgebungsprozess für zahlreiche Diskussionen.

Kritik und Aufsehen im Gesetzgebungsprozess

Im Gesetzgebungsprozess gab es wegen des künftigen Ausschlusses der Anrufbarkeit des Verwaltungsgerichtshofes für Asylwerber zahlreiche Diskussionen und kritische Wortmeldungen. Für besonderes Aufsehen sorgte dabei die Wortmeldung der damaligen österreichischen Justizministerin Maria Berger (SPÖ), die ausführte, Bedenken gegen den Gesetzesentwurf zu haben und die Regierungsvorlage, die sie im Ministerrat mitbeschlossen hatte, nicht genau gelesen zu haben. Dies führte zu einem Streit mit ihrem damaligen Regierungskollegen Innenminister Günther Platter (ÖVP).[1]

Einzelnachweise

  1. ORF-Artikel zum Streit Justizministerin Berger und Innenminister Platter

Weblinks


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