Asylgesetz (Österreich)

Asylgesetz (Österreich)
Basisdaten
Titel: Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl
(Fremdenrechtspaket 2005)[1]
Abkürzung: AsylG
Typ: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Republik Österreich
Rechtsmaterie: Asylrecht
Fundstelle: BGBl. I Nr. 100/2005
Inkrafttretensdatum: 1. Juli 2008
Letzte Änderung: BGBl. I Nr. 135/2009 (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Das Asylgesetz 2005 (AsylG) ist das zentrale Gesetz des Österreichischen Asylwesens, nachdem durch das Fremdenrechtspaket 2005[1] eine Neuordnung der Rechtsmaterie vorgenommen worden war.

Das AsylG regelt die Voraussetzungen zur Gewährung von internationalen Schutz: Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und der Status-Richtlinie (Qualifikations-Richtlinie) oder Gewährung von subsidiären Schutz (Refoulementschutz).

Inhaltsverzeichnis

Antragsstellung und Zulassungsverfahren

Ein Antrag auf internationalen Schutz kann nur im Inland vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei) gestellt werden, anschließend ist er persönlich bei einer der Erstaufnahmestellen des Bundesasylamtes einzubringen. Nach Antragsstellung wird im Rahmen des Zulassungsverfahrens festgestellt, ob Österreich für die Prüfung des Antrags zuständig ist. Dies ist nicht der Fall, wenn über einen Asylantrag bereits rechtskräftig entschieden wurde und sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht änderte (§ 68 AVG), einem anderen Staat (EU-Mitgliedsstaaten, Schweiz, Norwegen, Island) aufgrund der Dublin-Verordnung (§ 5 AsylG) die inhaltliche Prüfung obliegt oder der Asylwerber in einem sicheren Drittstaat (§ 4 AsylG) Schutz vor Verfolgung finden kann.

Inhaltliches Verfahren und Asylgewährung

Ist Österreich zuständig, so wird inhaltlich geprüft, ob Fluchtgründe der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen (Furcht vor Verfolgung aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, politischer Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe). Ist diese Furcht vor Verfolgung glaubhaft und liegen keine Asylausschlussgründe der Flüchtlingskonvention (z.B. besonders schwere Verbrechen, Verbrechen gegen die Menschheit) oder eine innerstaatliche Fluchtalternative vor, so wird dem Antrag stattgegeben und der Status des Asylberechtigten (Flüchtlingsstatus) zuerkannt (§ 3 AsylG).

Subsidiärer Schutz

Liegen die Voraussetzungen zur Asylgewährung nicht vor, so wird geprüft, ob Refoulement (Ausweisung, Abschiebung, Zurückweisung, Zurückschiebung, Überstellung) zulässig ist. Refoulement ist nicht zulässig, wenn eine Ausweisung die reale Gefahr (real risk) der Verletzung der Art. 2 (Recht auf Leben) oder Art. 3 (Verbot der Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention oder eine für ihn als Zivilperson ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In diesen Fällen wird subsidiärer Schutz (Refoulementschutz, Abschiebeschutz) zuerkannt (§ 8 AsylG). Diese gilt für ein Jahr und wird verlängert, solange die Schutzgründe vorliegen.

Negative Entscheidung und Ausweisung

Wenn ein Asylantrag ab- oder zurückgewiesen wird oder Asyl aberkannt wird, das heißt liegen die Voraussetzungen zur Schutzgewährung nicht vor oder ist Österreich wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Dublin Verordnung für die Prüfung Asylantrags nicht zuständig, so prüft die Behörde, ob eine Ausweisung Art. 8 der EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben) oder Art. 3 verletzen würde und stellt fest, ob die Ausweisung zulässig oder unzulässig ist (§ 10 AsylG).

Familienverfahren

Um eine Trennung von Familien zu vermeiden und die Familieneinheit zu bewahren werden Anträge mehrerer Familienangehörige zusammen geprüft. In der Regel erhalten sie daraufhin denselben Schutzstatus (Asyl oder subsidiären Schutz) bzw. werden gemeinsam ausgewiesen. Im Ausland befindliche nahe Angehörige (Ehegatten, eingetragene Partner, minderjährige Kinder, Eltern von minderjährigen Kindern) von anerkannten Flüchtlingen oder subsidiär Schutzberechtigten können bei jeder Botschaft einen Antrag auf Einreise stellen, damit im Inland geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen zur Erstreckung des Schutzes auf die Familienangehörige vorliegen.

Sonstige Regelungen des AsylG

Weiters regelt das AsylG den Behördenaufbau, das Asylverfahren und die Befugnisse: Das Bundesasylamt entscheidet über den Antrag, es besteht die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof als außerordentliches Rechtsmittel. Zudem regelt es Befugnisse und Informationspflichten der Behörden und die Einrichtung einer Staatendokumentation im Bundesasylamt.

Siehe auch

Literatur

  • Helgo Eberwein, Eva Pfleger: Fremdenrecht für Studium und Praxis, LexisNexis, Wien, 2011, ISBN 9783700750109

Weblinks

Einzelnachweise

  1. a b Langtitel des Fremdenrechtspakets: Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird, ein Asylgesetz 2005, ein Fremdenpolizeigesetz 2005 und ein Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erlassen, das Bundesbetreuungsgesetz, das Personenstandsgesetz, das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Sicherheitspolizeigesetz, das Gebührengesetz 1957, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Kinderbetreuungsgeldgesetz und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden sowie das Fremdengesetz 1997 aufgehoben wird
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